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Oberlandesgericht Hamm·20 U 188/03·02.03.2004

Unfallversicherung (AUB 88): Keine weitere Invaliditätsleistung bei HWS-Beschwerden

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung nach einem Autobahnunfall weitere Invaliditätsleistung über bereits gezahlte 10 % (Tinnitus) hinaus. Streitpunkt war, ob dauerhafte HWS-/Schulter-Schäden und Bandscheibenschäden überwiegend unfallbedingt und damit invaliditätsrelevant sind. Das OLG Hamm wies die Berufung zurück, weil nach dem orthopädischen Gutachten objektive Befunde für unfallbedingte Dauerschäden fehlten und die Bandscheibenveränderungen als verschleißbedingt einzuordnen seien. Verbleibende Zweifel an der überwiegenden Unfallursächlichkeit gingen nach den AUB 88 zu Lasten des Klägers; psychische Reaktionen waren zudem ausgeschlossen.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine weiteren Invaliditätsleistungen über 10 % hinaus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Invaliditätsleistungen aus der privaten Unfallversicherung setzen voraus, dass eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit unfallbedingt eingetreten ist und der Versicherungsnehmer dies hinreichend darlegt und beweist bzw. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist.

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Bandscheiben- bzw. Wirbelsäulenschäden führen nach den AUB nur dann zu Leistungen, wenn sie überwiegend durch das Unfallereignis verursacht sind; bleiben Zweifel an der überwiegenden Unfallursächlichkeit, gehen sie zu Lasten des Versicherungsnehmers.

3

Allein aus einer hohen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung folgt kein Erfahrungssatz, wonach regelmäßig dauerhafte Bandscheibenschäden eintreten; ein Anscheinsbeweis für Dauerschäden besteht insoweit nicht.

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Ein Beschleunigungstrauma niedriger Schweregrade (Grad I–II) begründet für sich genommen nicht die Annahme unfallbedingter dauerhafter Invalidität, wenn objektivierbare Befunde für Dauerschäden fehlen.

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Invaliditätsansprüche wegen psychischer Reaktionen auf ein Unfallereignis sind bei einem entsprechenden Ausschluss in den AUB nicht gedeckt.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Satz 1 AUB 88§ 2 Abschnitt III Abs. 2 AUB 88§ 287 ZPO§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 154/01

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Mai 2003 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages beibringt.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger macht einen Restanspruch aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung geltend, welcher die mit der Klageschrift überreichten AUB 88 der Beklagten (Bl. 12 ff. d.A.) zugrunde liegen.

4

Der Kläger fuhr am 15.12.1997 auf der Autobahn mit seinem Pkw BMW 745i bei sehr hoher Geschwindigkeit auf einen Lkw-Anhänger auf. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung betrug 53-64 km/h (wie aufgrund eines von dem Kläger eingeholten technisch-biomechanischen Gutachtens, Bl. 313-336 d.A., in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen ist). Der Kläger konnte mit Hilfe Dritter selbst aus dem Pkw aussteigen (auch das ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gewesen). Er klagte sogleich über diffuse Kopfschmerzen, Kribbeln in den Fingerspitzen und - nach seiner Behauptung - auch über Nackenschmerzen. Er wurde liegend ins Krankenhaus transportiert. Dort verblieb er fünf Tage, trug dann sechs Wochen lang eine so genannte Halskrawatte und absolvierte Krankengymnastik. Da er weiter über Nackenschmerzen klagte, erfolgte vom 24.03. bis 05.05.1998 eine weitere stationäre, konservative Behandlung und anschließend bis 03.07.1998 eine ambulante Rehabilitationsbehandlung.

5

Der Kläger machte gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen Beschädigung der Halswirbelsäule, Schulterzerrung und Tinnitus geltend. Die Beklagte zahlte im Mai 1999 den einem Invaliditätsgrad von 10 % entsprechenden Betrag von 61.800 DM und nannte zur Begründung eine entsprechende Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auf "HNO-Gebiet". Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte im Folgenden ab.

6

Der Kläger hat gemeint, die unfallbedingte Beeinträchtigung betrage insgesamt 25 %, was wegen der vereinbarten Progression insgesamt 30 % der Invaliditätssumme von 618.000 DM entspreche; ihm stünden daher noch 123.600 DM - nebst Zinsen - zu.

7

Das Landgericht hat die Klage - nach Einholen u.a. eines orthopädischen Gutachtens des Oberarztes Dr. X - abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung sowie des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag (Hauptforderung umgerechnet in EUR) weiter.

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Er macht geltend: Angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit ergebe sich ein Anscheinsbeweis für schwerwiegende Verletzungen der Wirbelsäule und des Bänderapparates. Er habe ein Beschleunigungstrauma des Grades II-III erlitten. Die bildgebenden Befunde stünden nicht entgegen, da kleinste Bänderrisse weder bei Röntgen- noch bei CT- oder MRT-Untersuchungen festzustellen seien. Zudem seien auch die als degenerativ befundeten Veränderungen weitgehend durch den Unfall verursacht; ohne den Unfall und die allein durch diesen verursachte lange Behandlung gäbe es allenfalls geringfügige degenerative Veränderungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 303-312 d.A.) Bezug genommen.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz. Dazu wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 343-346 d.A.) verwiesen.

11

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem angeblichen Bereicherungsanspruch, welcher sich daraus ergebe, dass die Zahlung von 61.800 DM zur Hälfte ohne Rechtsgrund erfolgt sei; der Tinnitus habe lediglich einen Invaliditätsgrad von 5 % verursacht.

12

Der Sachverständige Dr. X hat sein Gutachten vor dem Senat mündlich erläutert. Dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

13

II.

14

Die Berufung ist unbegründet.

15

Dem Kläger steht wegen des Unfalls vom 15.12.1997 - über den gezahlten Betrag von 61.800 DM hinaus - kein weiterer Anspruch zu.

16

1.

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Durch den Tinnitus ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Klägers (§ 7 Abschnitt I Abs. 1 Satz 1 AUB 88), wie von der Berufung akzeptiert und daher in dieser Instanz unstreitig, jedenfalls nicht zu mehr als 10 % beeinträchtigt. Der Anspruch des Klägers wegen des Tinnitus ist daher mit der Zahlung von 61.800 DM erfüllt (ebd. Abs. 2).

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2.

19

Ein Anspruch wegen Beschädigung der Halswirbelsäule und Schulterzerrung steht dem Kläger nicht zu.

20

a)

21

Der Kläger macht erhebliche dauerhafte Schädigungen der Bandscheiben HWS C4 bis C7 geltend (vgl. auch das von ihm eingeholte und in Bezug genommene Gutachten Dr. S vom 10.01.2000, Anlage zur Klageschrift, dort S. 10 f., 23 f. = Bl. 40 f., 53 f. d.A.). Diese würden aber nur dann zu einem Anspruch gegen die Beklagte führen, wenn sie überwiegend durch den Unfall verursacht worden wären (§ 2 Abschnitt III Abs. 2 AUB 88). Das ist nicht der Fall.

22

Der Sachverständige Dr. X hat vor dem Senat erläutert, dass sich überhaupt nicht feststellen lasse, dass der Unfall eine dauerhafte Schädigung der Bandscheiben verursacht habe. Verursache ein Unfall eine derartige Schädigung, gebe es dafür stets objektive Anzeichen, welche bei CT- und MRT-Untersuchungen auch noch nach Monaten und Jahren sichtbar seien. Derartige Anzeichen bestünden bei dem Kläger nicht. Vielmehr ergebe sich aus den bildgebenden Untersuchungen zwingend, dass die Schädigungen der Bandscheiben durch Verschleiß verursacht seien.

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Dabei hat der Sachverständige ausgeschlossen, dass die beobachteten Verschleißerscheinungen - wie es die Berufung geltend macht - durch den Unfall verursacht seien. Entsprechende unfallabhängige Folgeerscheinungen seien möglich nur bei einer längeren, vollkommenen Ruhigstellung der Wirbelsäule, wie etwa durch eine Gipshülse. Schon kleinste, auch bei einer Halskrawatte stets vorhandene Bewegungen verhinderten derartige Folgeerscheinungen. Solche könnten ohne Gipshülse oder eine gleichartige Ruhigstellung - wie sie bei dem Kläger unstreitig nicht stattgefunden hat - auch nach längerem Tragen einer Halskrawatte und längerem, wiederholtem stationären Krankenhausaufenthalt nicht auftreten.

24

Der Sachverständige hat auch erläutert, dass es keine Erfahrungstatsachen gebe, wonach ein Aufprall mit einer Differenzgeschwindigkeit von etwa 64 km/h regelmäßig zu dauerhaften Schädigungen der Bandscheiben führe. Bei einer Differenzgeschwindigkeit in dieser Größenordnung ließen sich gar keine Regelmäßigkeiten feststellen. Vielfach verursachten auch noch höhere Differenzgeschwindigkeiten keine Dauerschäden.

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Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde und Erfahrung keine Zweifel bestehen.

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Hiernach ist - erst recht - ausgeschlossen, dass der Unfall die überwiegende Ursache der bei dem Kläger bestehenden Schädigungen der Bandscheiben darstellt. Der Kläger sei dazu im Übrigen nochmals darauf hingewiesen, dass, wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, nach § 2 Abschnitt III Abs. 2 AUB 88 sogar verbleibende Zweifel an der überwiegenden Ursächlichkeit des Unfalls zu seinen Lasten gehen würden.

27

Dass die bei dem Unfall aufgetretene Differenzgeschwindigkeit zu dauerhaften Schäden auch der Bandscheiben führen kann, wie es auch der Sachverständige vorausgesetzt hat, ändert nichts.

28

b)

29

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Unfall sonstige dauerhafte - noch drei Jahre nach dem Unfall bestehende - orthopädische Veränderungen verursacht hätte.

30

Der Sachverständige hat vor dem Senat erläutert, dass sich keine objektiven Befunde für derartige dauerhaften Schädigungen ergeben haben. Zwar sei als sicher anzunehmen, dass der Unfall zu einer Überbeanspruchung der Muskulatur im Nackenbereich und zu Überdehnungen mit kleinsten Bänderrissen geführt habe; auch sei richtig, dass derartige Mikrostrukturverletzungen durch bildgebende Verfahren nicht nachzuweisen seien; es bestünden aber keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgänge bezogen auf einen Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall dauerhafte Schädigungen verursacht hätten.

31

Die bildgebenden Untersuchungen zeigten, dass der Kläger ein modifiziertes Beschleunigungstrauma des Grades I bis II, nicht des Grades III erlitten habe; Letzteres setze zwingend entsprechende objektive Befunde bei bildgebenden Verfahren und neurologischer Untersuchung voraus, welche beim Kläger nicht gegeben seien. Ein Beschleunigungstrauma des Grades III scheide somit aus, und zwar auch dann, wenn der Kläger sogleich nach dem Unfall diffuse Kopfschmerzen, Kribbeln in den Fingerspitzen und Nackenschmerzen verspürt habe. Das Vorliegen einer Beschleunigungsverletzung des Grades I bis II aber begründe nicht die Annahme einer dauerhaften Schädigung (vgl. dazu im Übrigen auch S. 20 unten des Gutachtens Dr. S, Bl. 50 d.A.). Die anzunehmenden kleinsten Bänderrisse und sonstigen Mikrostrukturverletzungen heilten aus; die Muskulatur erhole sich. Eine unfallbedingte dauerhafte Schädigung lasse sich nicht belegen (so auch bereits S. 22 Mitte - vor Frage 1 - des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen, Bl. 210 d.A.).

32

Der Senat folgt diesen Ausführungen des Sachverständigen. An der Erfahrung und Sachkunde bestehen, wie gesagt, keine Zweifel. Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Sachverständigen sind aber auch nicht etwa deshalb unzureichend, weil sie widersprüchlich wären.

33

Allerdings hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten auch angegeben, die dauerhafte Einschränkung sei aus orthopädischer Sicht mit weniger als 10 % einzuschätzen (S. 22 unten zu Frage 1). Und er hat vor dem Senat, nachdem er, wie soeben dargelegt, zuvor erläutert hatte, dass sich unfallbedingte dauerhafte Schädigungen nicht feststellen ließen, auf eine entsprechende Frage des Klägervertreters seine Angabe in dem schriftlichen Gutachten noch einmal aufgegriffen und dabei zunächst erklärt, eine sichere Abgrenzung sei nicht möglich; angesichts der langen Behandlungsdauer schätze er, dass die bei dem Kläger zu beobachtenden Bewegungseinschränkungen zu vielleicht zwei, drei oder vier Prozentpunkten - bezogen auf eine geschätzte orthopädische Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit von insgesamt 10 % - auf den Unfall zurückzuführen seien.

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Der Sachverständige hat dann aber weiter erläutert, dass sich, wie er bereits ausgeführt habe, medizinisch nicht belegen lasse, dass noch drei Jahre nach dem Unfall unfallbedingte dauerhafte Schädigungen bestanden hätten. Mit letzter Sicherheit aber wisse man nicht, ob vielleicht doch Unfallschäden zurückgeblieben seien. Dies könne sein, und es könne ebenso gut nicht sein. Abschließend hat der Sachverständige auf die Frage des Senats, ob, wenn man den Unfall hinwegdenke, die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers im Dezember 2000 messbar besser und die Bewegungseinschränkungen messbar geringer gewesen wäre, mit Nein geantwortet; er glaube nicht, dass die Bewegungseinschränkungen ohne den Unfall in einem feststellbaren Maße geringer gewesen wären.

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Hiernach ist es möglicherweise so, dass der Sachverständige Dr. X auf S. 22 unten seines schriftlichen Gutachtens und dann zunächst auch auf die Nachfrage des Klägervertreters vor dem Senat an das von der Beklagten eingeholte orthopädische Gutachten Professor Dr. T 2000 (Anlage K 9 = Bl. 56 ff. d.A.) angeknüpft hat. Professor Dr. T hatte zunächst ausgeführt, dass der Unfall keine Dauerschäden verursacht habe (S. 74 = Bl. 74 d.A.), und dann für die Zeit nach dem 17.09.2000 eine unfallbedingte "Arbeitsunfähigkeit" von voraussichtlich noch unter 10 % geschätzt (S. 21 = Bl. 76 d.A.; vgl. dazu noch die Klarstellung Professor Dr. T vom 11.10.2000, Bl. 156 f. d.A.).

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Jedenfalls aber sind die Erklärungen des Sachverständigen Dr. X, wenn man dessen abschließende Erläuterungen hinzunimmt, in der entscheidenden medizinischen Beurteilung nicht widersprüchlich. Der Sachverständige hat klar, nachvollziehbar und für den Senat überzeugend ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass drei Jahre nach dem Unfall noch unfallbedingte dauerhafte orthopädische Schädigungen (einschließlich körperlich bedingter Bewegungseinschränkungen) vorlagen.

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Dass solche unfallbedingten Dauerfolgen vorliegen, lässt sich nach alledem nicht feststellen. Zwar genügt für die Feststellung der Kausalität zwischen unfallbedingter Gesundheitsbeschädigung und Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit schon eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO); auch eine solche Wahrscheinlichkeit besteht aber gerade nicht.

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Es gibt keinen Anlass, zu dieser Frage ein weiteres (Ober-) Gutachten einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein anderer Orthopäde über überlegene Forschungsmittel oder besondere weitere Sachkunde verfügen würde.

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c)

40

Schließlich ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass der Unfall nicht-orthopädische Schädigungen im Nacken-Schulter-Bereich verursacht hätte. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten Dr. I vom 22.02.1999 (Anlage B 4, Bl. 98 ff. d.A.) hat neurologische Schädigungen ausgeschlossen; dagegen hat der Kläger nichts vorgebracht. Für eine von dem Klägervertreter am Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als möglich bezeichnete Arterienverletzung bestehen nach allem keine Anhaltspunkte; der Kläger hat diesbezüglich auch keinen Beweis angeboten.

41

3.

42

Soweit Beeinträchtigungen infolge psychischer Reaktionen vorliegen sollten - wie es die Berufung vorträgt (dort S. 3 unten = Bl. 305 d.A.) -, sind Ansprüche ausgeschlossen (§ 2 Abschnitt IV AUB 88).

43

4.

44

Auf die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung kommt es nach alledem nicht an.

45

III.

46

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.