Privathaftpflicht: Kein Deckungsschutz nach Gasexplosion infolge Suizidhandlung
KI-Zusammenfassung
Ein Nachlasspfleger verlangte für unbekannte Erben Deckungsschutz aus einer Privathaftpflicht wegen Hauszerstörung nach Gasexplosion. Das OLG bejahte zwar grundsätzlich den Eintritt des Versicherungsfalls trotz Vertragsende durch Tod und verneinte Vorsatz sowie Verjährung. Es wies die Klage jedoch ab, weil die Tat nicht den „Gefahren des täglichen Lebens“ zuzurechnen sei und jedenfalls als „ungewöhnliche, gefährliche Beschäftigung“ vom Versicherungsschutz ausgenommen sei.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf Feststellung von Deckungsschutz aus Privathaftpflicht abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Endet eine personenbezogene Haftpflichtversicherung durch den Tod des Versicherungsnehmers, bleibt Deckungsschutz für Haftpflichtansprüche möglich, wenn das ursächliche Ereignis (Kausalereignis) noch in die Vertragszeit fällt.
Eine nachträgliche Änderung von Versicherungsbedingungen darf bei einem bereits eingetretenen Versicherungsfall nicht zulasten des Versicherungsnehmers angewandt werden.
Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer die Schadensfolgen zumindest bedingt vorsätzlich umfasst; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Versicherer.
Der Ausschluss „ungewöhnliche, gefährliche Beschäftigung“ knüpft an die allgemeine Beschäftigung an, in deren Rahmen die schadenstiftende Handlung erfolgt, nicht an die Gefährlichkeit der Einzelhandlung allein.
Die Kenntnis ausgeschlagener Erben von der Anspruchserhebung Geschädigter ist unbekannten (später festzustellenden) Erben für den Beginn der Verjährung eines Deckungsanspruchs nicht zuzurechnen; bei Nachlasspflegschaft kann der Fristlauf erst mit Bestellung des Nachlasspflegers beginnen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 19 O 39/84
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 1984 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am ... durch Selbstmord aus dem Leben geschiedene ... war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die AHB in der früheren Fassung, nach deren §1 Versicherungsschutz für den Fall gewährt wurde, daß gegen den Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit des Vertrages eingetretenen "Ereignisses" (neuere Fassung: "Schadensereignisses") Haftpflichtansprüche Dritter entstanden, und außerdem die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zu Privat-, Familien- und Sporthaftpflichtversicherung" zugrunde. Diese letzteren lauten u.a.:
| "I. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, ... oder einer ungewöhnlichen, gefährlichen Beschäftigung - ..." |
... hat am ... in Selbstmordabsicht den Stopfen einer stillgelegten Gasleitung in seiner Wohnung entfernt und ist dann durch das austretende Gas tötlich vergiftet worden. Als ein anderer Mitbewohner des Hauses im Treppenhaus den Lichtschalter betätigte, kam es zu einer Explosion, durch die das Haus völlig zerstört wurde. Die Eigentümer ließen das Haus wieder aufbauen und machten ihren nicht durch den Feuerversicheer ersetzten Schaden am 9.12.81 und 14.6.82 gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte lehnte jede Haftung ab.
Die Ehefrau des Herrn ... schlug, zugleich für ihren minderjährigen Sohn, die Erbschaft durch Erklärung vom 16.11.1981 - eingegangen beim Nachlaßgericht am gleichen Tage - aus. Weitere Erben schlugen im März 1982 aus.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2.11.1983 wurde Rechtsanwalt ... zum Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben des Herrn ... bestellt. Er hatte die Beklagte bereits mit Schreiben vom 12.7.1983 zur Erteilung von Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung aufgefordert. Diese hatte mit Schreiben vom 21.7.1983 unter Fristsetzung nach §12 III VVG abgelehnt.
Mit Klage vom 19.1.1984 - zugestellt am 23.1.1984 - hat er dann im Namen der unbekannten Erben Klage auf Deckungsschutz erhoben.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die durch den Nachlaßpfleger vertretenen Erben im Deckungsverhältnis hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Hauseigentümers freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf Verjährung. Sie meint weiterhin, ihre Leistungspflicht bestehe nicht, da der Schaden erst nach dem Tode, also nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses, entstanden sei. Im übrigen sei der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden, so daß eine Einstandspflicht nach §4 II 1 AHB ausscheide. Außerdem hafte sie auch deshalb nicht, weil es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung handele.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
Beide Parteien wiederholen in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlichen Argumente und Anträge.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte ist aus dem mit dem verstorbenen Herrn ... abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet.
1)
Der Versicherungsschutz entfällt nicht deshalb, weil der Versicherungsnehmer bereits vor der Explosion verstorben ist. Zwar endete der Vertrag, bei dem es sich um einen personenbezogenen und nicht um einen sachbezogenen Haftpflichtversicherungsvertrag handelte, wegen Wegfalls des versicherten Risikos nach §9 III der damaligen (§9 IV der jetzigen) AHB (Bruck-Möller-Johannsen, 8. Aufl., Allgemeine Haftpflichtversicherung, Anm. D 28; Wussow, AHB, 8. Aufl., §1 Anm. 20; §9 Anm. 15) mit dem Tode des Versicherungsnehmers. Jedoch war zu diesem Zeitpunkt das die Schadensersatzansprüche Dritter auslösende Ereignis bereits eingetreten.
Entscheidend ist hier nicht die jetzige Fassung der AHB, bei denen das Wort "Ereignis" durch "Schadensereignis" ersetzt wurde. Diese Änderung ist erst durch Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungen vom 15.1.1982 genehmigt worden (VBAAV 82, 65 f, 122 f). Diese Änderung kann nicht schon für den Versicherungsfall vom 6.10.1981 gelten. Unabhängig davon, ob die Änderung der AHB auch für laufende Versicherungsverträge gültig wird, kann jedenfalls eine solche Änderung nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers bei einem schon eingetretenen Versicherungsfall angewandt werden.
Aus dem Zweck einer personenbezogenen Haftpflichtversicherung ist "mit Rücksicht auf die primär hervorzuhebende Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für die Ursächlichkeit des Geschehens" grundsätzlich auf den Verstoß selbst abzustellen (Johannsen a.a.O., Anm. B 22). Danach kann es zumindest für die frühere Fassung der AHB nicht auf das Schadensereignis ankommen, wenn darunter allein die Explosion verstanden werden sollte, sondern es muß auf das Kausalereignis, die schadenstiftende Handlung des Versicherungsnehmers, abgestellt werden. Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs (VersR 81, 173). Die von Prölss-Martin (23. Aufl., §149 VVG, Anm. 2 A e) dagegen vorgebrachten Bedenken überzeugen nicht. Der Versicherungsnehmer darf erwarten, daß er auch für die nach Vertragsbeendigung eintretenden Schäden, deren Ursache in die Vertragszeit fällt und für die er haftpflichtig bleibt, Versicherungsschutz hat. Demgegenüber hat er bei dieser Auslegung der Bedingungen für vor Vertragsbeginn liegende Handlungen keinen Versicherungsschutz. Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Versicherungsnehmer wird auch nicht erwarten, daß ein Versicherer bereit sein könnte, einen schon von vornherein schadensbelasteten Vertrag abzuschließen (BGH VersR 81, 174). Daß der Versicherer bei dieser Auslegung gezwungen ist, Reserven für Schäden nach Vertragsbeendigung anzulegen, ist kein stichhaltiges Gegenargument.
Im übrigen neigt der Senat im konkreten Fall auch dazu, nicht erst die Explosion, sondern bereits das allmähliche Anfüllen des Hauses mit Gas als das eigentliche Schadensereignis anzusehen, dessen Folge erst die Explosion war. Bei dieser Auffassung ist auch das Schadensereignis bereits vor dem Tod eingetreten. Dies braucht aber wegen der vorangehenden Darlegungen nicht vertieft zu werden.
2)
Der Beklagte ist auch nicht wegen Vorsatzes des Versicherungsnehmers nach §4 II 1 AHB leistungsfrei. Der Vorsatz muß nach herrschender Meinung die Schadensfolgen mitumfassen (vgl. Prölss-Martin, nach §158 k VVG, §4 AHB, Anm. 7 m.w.N.). Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Der Versicherungsschutz wäre damit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Versicherungsnehmer die Explosion als Folge seines Tuns vorgestellt und billigend in Kauf genommen hat. Das kann die Beklagte nicht beweisen. Vorstellungen und Willensrichtungen eines Selbstmörders vor seiner Tat sind nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Möglicherweise sind seine Vorstellungen und Gedanken auf die eigene Person und auf die bestehende oder angenommene Ausweglosigkeit der eigenen Situation fixiert und eingeschränkt, so daß Auswirkungen seines Tuns auf Dritte gar nicht mehr erfaßt und bedacht werden. Daher kann aus der sich in der Tat aufdrängenden Gefährlichkeit seines Tuns nicht darauf gefolgert werden, daß ihm dies auch bewußt ist und daß er darüber hinaus etwaige Folgen noch billigend in Kauf genommen hat. Hier gibt es keine allgemeinen Erfahrungssätze. Auch besondere Umstände dieses konkreten Falles geben keine besonderen Anhaltspunkte für einen Vorsatz des Versicherungsnehmers. Die Aussage seiner Ehefrau vom 6.10.1981 vor der Polizei in ... (vgl. Bl. 69 der Strafakten) spricht eher dagegen, daß er sich eine Explosion und Zerstörung des Hauses vorgestellt haben könnte. Wenn er ihr ankündigte, sie könne am 7.10.1981 die Polizei benachrichtigen die ihn dann tot in der Wohnung vorfinden werde, spricht das gegen seine Vorstellung, er werde eine Explosion verursachen und so das Haus zerstören. Weiteren Beweis hat die Beklagte nicht angetreten.
3)
Ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag entfällt aber deshalb, weil die Voraussetzungen der "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen" nicht vorliegen.
Der Senat hält schon für zweifelhaft, ob es sich hier um Haftpflichtansprüche handelt, die Herrn Bartel, dem Versicherungsnehmer, aus "Gefahren des täglichen Lebens" erwachsen sind. Bei lebensnaher Betrachtungsweise und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind Schadensersatzansprüche aus Anlaß eines Selbstmords keine Verwirklichung der Gefahren des täglichen Lebens. Dieser Begriff soll die Gesamtheit der sozialen Kontakte und Berührungspunkte des Versicherungsnehmers im menschlichen Zusammenleben, aus denen er schadensersatzpflichtig werden könnte, bezeichnen und gleichzeitig eine Abgrenzung zur Betriebshaftpflicht bilden. Nur soweit sich der Versicherungsnehmer nicht bewußt grundlegende Regeln dieses sozialen Zusammenlebens mißachtet und für sich außer Kraft setzt, kann er Versicherungsschutz erwarten. Deshalb hat der Senat bei Schäden, die bei der Begehung eines Einbruchsdiebstahls verursacht wurden, Versicherungsschutz verneint (OLG Hamm, VersR 82, 566). Diese Einschränkung ist nicht auf Straftaten zu begrenzen. Auch ein Selbstmord ist eine so weitreichende Abweichung von allgemeinen Regeln und üblichem Verhalten, daß sich für den Selbstmörder damit nicht mehr die Gefahren des täglichen Lebens verwirklichen.
Selbst wenn aber noch von Gefahren des täglichen Lebens ausgegangen werden sollte, ist hier der Schaden "bei einer ungewöhnlichen, gefährlichen Beschäftigung" entstanden. Erforderlich ist dafür, daß die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Beschäftigung erfolgt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist (Prölss-Martin, nach §§149 ff. VVG, nach §11 AHB, Anm. 3; Bruck-Möller-Johannsen, Anm. G 271; BGH VersR 56, 283; 81, 271/3; OLG Hamm, VersR 73, 1133; 79, 175; 81, 122; 82, 565). Es kommt nicht darauf an, ob die einzelne schadenstiftende Handlung ungewöhnlich und gefährlich ist, sondern ob die genannten Merkmale für die Beschäftigung gelten, in deren Rahmen es zu der schadenstiftenden Handlung gekommen ist (BGH VersR 81, 273). Schadenstiftende Handlung ist hier das Öffnen der Gasleitung, so daß Gas ungehindert und unbewacht ausströmen konnte und im Rahmen der Gesamtplanung auch sollte. Das ist als Einzelhandlung sicher ungewöhnlich und gefährlich. Wegen der übergeordneten allgemeinen Beschäftigung ist nicht auf das Begehen eines Selbstmords abzustellen. Das ist keine Beschäftigung des täglichen Lebens, sondern eine Reaktion in einer wirklichen oder vermeintlichen Ausnahmesituation und im übrigen auch wegen der zahlreichen unterschiedlichen Begehungsmöglichkeiten nicht signifikant. Allgemeine Handlungen sind hier das Manipulieren an einer stillgelesten Gasleitung und deren Öffnen in dem Bewußtsein, das Gas werde danach ungehindert und unbewacht ausströmen. Dies ist einmal im hohen Grad ungewöhnlich und unüblich. Nur in seltenen Ausnahme fällen wird eine solche Handlung vorgenommen werden. Es ist auch gefährlich. Es besteht nämlich die Gefahr, daß dabei Dritte - nur auf diese, nicht auf den Versicherungsnehmer kommt es bei der Haftpflichtversicherung angeschädigt und der Versicherungsnehmer und damit auch der Versicherer deshalb Ansprüchen ausgesetzt werden.
Damit entfällt hier ein Versicherungsanspruch.
4)
Solche Haftpflichtansprüche wären übrigens entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verjährt gewesen. Ehefrau und Sohn des Versicherungsnehmers haben die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen (§1944 BGB). Deren etwaige Kenntnis von der Anspruchserhebung durch die Eigentümer ist damit nicht den jetzigen - unbekannten - Erben zuzurechnen. Damit hat der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist (§12 I VVG), die mit der Geltendmachung der Ansprüche der Geschädigten beginnt, erst mit der Ernennung des Nachlaßpflegers (2.11.1983) begonnen. Selbst wenn der Ablauf der Verjährungsfrist schon früher begonnen hätte, konnte diese erst sechs Monate nach diesem Zeitpunkt ablaufen (§207 BGB).
Die am 23.1.1984 zugestellte Klage war damit immer rechtzeitig. -
5)
Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§91, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.
Der Wert der Beschwer beträgt 224.563,- DM.