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Oberlandesgericht Hamm·20 U 187/15·14.01.2016

Berufungsrücknahme: Beklagte verliert Rechtsmittel und trägt Kosten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22.07.2015 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass sie des eingelegten Rechtsmittels verlustig ist. Wegen der Rücknahme hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Beschluss erfolgte nach § 516 Abs. 3 ZPO; der Streitwert wurde bis 65.000 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufung durch die Beklagte zurückgenommen; Beklagte verliert das Rechtsmittel und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer führt regelmäßig dazu, dass dieser des Rechtsmittels verlustig geht.

2

Bei Rücknahme der Berufung kann das Berufungsgericht die zurücknehmende Partei zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichten.

3

Das Berufungsgericht ist befugt, bei Abschluss des Rechtsmittelverfahrens den Streitwert des Berufungsverfahrens festzusetzen.

4

Das Gericht kann die Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO erlassen, wenn das Verfahren durch Rücknahme oder anderweitig abgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 413/14

Tenor

Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie ihre Berufung gegen das am 22.07.2015 verkündete Urteil der I-4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-4 O 413/14) zurückgenommen hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.