Berufung abgewiesen: Invaliditätsentschädigung bei Facialisparese in Kinder-Unfallversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Invaliditätsentschädigung aus einer Kinder-Gruppenunfallversicherung wegen verbleibender Facialisparese nach Sturz des versicherten Kindes. Streitpunkt war, ob die Invalidität binnen eines Jahres eingetreten ist und fristgerecht geltend gemacht wurde. Das OLG bestätigt Zahlung von 10.000 DM (10 %), weil Ende des Unfalljahres bleibende Folgen vorlagen und ein Dauerschaden höchstwahrscheinlich war.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich Zahlung einer Invaliditätsentschädigung abgewiesen; Beklagte zur Zahlung von 10.000 DM verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung der Invalidität gegenüber dem Versicherer ist binnen 15 Monaten nach dem Unfall vorzunehmen; eine ärztliche Feststellung innerhalb dieser Frist ist Anspruchsvoraussetzung nach § 8 II AUB 61.
Für den Eintritt der Invalidität binnen eines Jahres genügt, dass zum Ablauf des Unfalljahres unfallbedingte Folgen vorhanden sind und aufgrund ärztlicher Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Dauerschaden zu erwarten ist; eine absolute Sicherheit der Prognose ist nicht erforderlich.
Die strenge Beweiswürdigung nach § 286 ZPO gilt insbesondere für die Feststellung des Umfangs des Dauerschadens (Invaliditätsgrad), nicht zwangsläufig für die Frage des fristgerechten Eintritts der Invalidität.
Bei der Bemessung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eines Kindes ist auf die Fähigkeit im sozialen Umfeld abzustellen; dauerhafte sichtbare Gesichtsveränderungen können bereits einen nicht nur bagatellartigen Invaliditätsgrad rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 3 O 94/98
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13 August 1998
verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts
Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer privaten Gruppenunfallversicherung auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung für seine am 27.04.1990 geborene Enkeltochter B3 in Anspruch.
Vereinbart sind die AUB 61, ergänzt um die Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung.
Am 25.01.1993 rutschte die damals knapp drei Jahre alte Versicherte auf einem Schreibtisch aus und schlug mit ihrem rechten Kieferwinkel gegen die Kante eines Puppenbettes. Dabei erlitt sie neben einer Weichteilblutung der rechten Wange vor allem eine Facialisparese rechts.
Der Kläger macht geltend, die Gesichtsnervenlähmung seiner Enkelin habe sich nicht vollständig zurückgebildet: 5 Jahre nach dem Unfall sei ein entschädigungspflichtiger Dauerschaden in Form einer Facialisschwäche verblieben.
Am 09.07.1997 wurde unstreitig folgender Sichtbefund erhoben:
Mundwinkel rechts tiefer, Nasenflügel rechts tiefer, Gesichtsasymetrie, Uvula Platina geht nach links.
- Mundwinkel rechts tiefer,
- Nasenflügel rechts tiefer,
- Gesichtsasymetrie,
- Uvula Platina geht nach links.
Die Beklagte, die vorprozessual am 10.11.1997 einen Abfindungsvergleich in Höhe von 5.000,00 DM angeboten hatte, verweigert Versicherungsschutz. Dies hat sie erstinstanzlich allein damit begründet, durch den verbliebenen geringfügigen kosmetischen Dauerschaden sei eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Sinne des § 8 II Abs. 1 AUB 61 nicht eingetreten.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Klage - die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 DM nebst Zinsen verurteilt.
Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Senat teilt die landgerichtliche Auffassung, daß die Versicherte aufgrund des Unfalls vom 25.01.1993 eine Invaliditätsentschädigung nach einem Invaliditätsgrad von 10 % beanspruchen kann (§ 8 II Abs. 5 AUB 61).
1)
Die Invalidität ist rechtzeitig binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden (§ 8 II Abs. 1 S. 1 2. Halbs. AUB 61).
Daß die Beklagte in der Berufungsinstanz die fristgerechte Geltendmachung bestreitet, ist unverständlich. Bereits am 06.04.1994 - also noch innerhalb der 15-Monats-Frist hat sie den Eingang des Ärztlichen Zeugnisses des behandelnden Neurologen Dr. K vom 17.03.1994 bestätigt, der darin einen unfallbedingten Invaliditätseintritt innerhalb des Unfalljahres feststellte.
2)
Die Invalidität ist auch innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten (§ 8 II Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AUB 61).
Erfolglos macht die Berufung geltend, nach Ablauf des Unfalljahres sei für einen Arzt (Neurologe) objektiv nicht feststellbar gewesen, ob die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene körperliche Beeinträchtigung der Versicherten dauerhaft sein werde, weil eine Parese des Gesichtsnervs sich in aller Regel in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall vollständig zurückbilde, indem der betroffene Nerv sich vollständig regeneriere.
Diese medizinische Einschätzung ist zwar vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. K2 insoweit bestätigt worden, als er vor dem Senat erklärt hat, nach Ablauf eines Jahres nach dem Unfall sei noch nicht mit Sicherheit prognostizierbar gewesen, ob bei der Versicherten ein Dauerschaden verbleiben werde. Obwohl Zeichen einer partiellen Reinnervation zu erkennen gewesen seien, habe die Wahrscheinlichkeit dafür, daß eine vollständige Rekonstruktion des unfallgeschädigten Nervs (= Wegfall sämtlicher Paresenfolgen) erfolgen werde, allerdings unter 5 % gelegen. Eine endgültige Aussage darüber, ob ein Dauerschaden verbleiben werde, lasse sich regelmäßig erst 2 bis 2 ½ Jahre nach dem Unfall treffen. Zu diesem Zeitpunkt sei bei der Versicherten klar gewesen, daß eine vollständige Beseitigung des Unfallschadens nicht mehr eintreten werde.
Aufgrund dieser überzeugenden gutachterlichen Einschätzung ist davon auszugehen, daß bei der Versicherten eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist:
- Unstreitig haben nach Ablauf des Unfalljahres körperliche
Folgen der traumatischen Facialisparese vorgelegen, wie sie
etwa im Arztbericht Dr. K vom 17.03.1994 beschrieben
sind.
- Daß von diesen Folgen ein Dauerschaden verbleiben würde, war
höchstwahrscheinlich; das reicht aus.
Der Senat hat dabei nicht verkannt, daß nach der Rechtsprechung des BGH (r + s 1998, 80) der vom Versicherungsnehmer zu führende Nachweis der Dauerhaftigkeit des unfallbedingten Gesundheitsschadens nach den strengen Anforderungen des § 286 ZPO zu führen ist. Dies kann sich jedoch nur auf die Beweisfrage beziehen, welchen Dauerschaden der Versicherer seiner Entschädigungsleistung zugrundezulegen hat. Maßgeblich dafür ist regelmäßig der drei Jahre nach dem Unfall prognostizierbare Dauerzustand (§ 13 Abs. 3 a AUB 61; nach Nr. 6 der hier ergänzend vereinbarten Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung wird die Frist auf 5 Jahre verlängert, jedoch nicht über das 18. Lebensjahr des versicherten Kindes hinaus). Zutreffend weist Grimm (Unfallversicherung, 2. Aufl. 17, Rdn. 6) darauf hin, daß die Feststellung des Invaliditätseintritts nur in wenigen Fällen bereits nach Ablauf des Unfalljahres mit Sicherheit getroffen werden könne, etwa bei Glied- oder Organverlusten. In anderen Fällen verbleibt nach Heilung der akuten Verletzungen häufig unsicher, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten stabilisiert oder auf Dauer verschlechtern oder verbessern wird. Dem werde bedingungsgemäß durch die Bestimmung eines Stichtags für die abzuschließende und dann verbindliche Beurteilung des Dauerzustands (§ 13 Nr. 3 a AUB 61; vgl. auch § 11 IV AUB 88) Rechnung getragen. Das sehen offenbar auch die meisten Unfallversicherer nicht anders, da sie im Rahmen ihrer Leistungsprüfung in den für ärztliche Stellungnahmen bestimmten Formularen danach fragen, ob der Unfall "voraussichtlich" Dauerfolgen hinterlassen werde.
Die Regelung, wonach die Invalidität binnen Jahresfrist eingetreten sein muß, stellt eine die Entschädigungspflicht des Unfallversicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung dar (BGH VersR 1998, 175). Als solche ist sie eng auszulegen. Im Interesse des Versicherten darf sie nicht weiter ausgedehnt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
Die Fristsetzung des § 8 II Abs. 1 S. 1 1. Halbs. AUB 61 bezweckt, daß der Versicherer nicht für Spätschäden, die in der Regel schwer aufklärbar und unvorhersehbar sind, einstehen muß (BGH aaO m.w.N.). Von einem solchen Spätschaden kann aber keine Rede sein, wenn - wie hier - zum Ende des Unfalljahres Unfallfolgen unstreitig verblieben sind und bereits zu diesem Zeitpunkt höchstwahrscheinlich ist, daß aus ihnen ein Dauerschaden entstehen wird.
Ein anderes Verständnis der Fristenregelung stünde überdies nicht im Einklang mit § 9 AGBG, weil es (nicht nur in Ausnahmefällen) Unfallfolgen vom Versicherungsschutz ausschlösse, die offensichtlich keine risikobehafteten Spätschaden sind. Wollten die Unfallversicherer hinsichtlich des Dauerschadens bereits zum Ende des Unfalljahres eine an den Anforderungen des § 286 ZPO orientierte sichere Prognose verlangen, wäre dies eine Leistungsbegrenzung, die aus den dargestellten Gründen von eigenen schutzwürdigen Interessen nicht mehr gedeckt wäre und den Versicherungsschutz in nicht mehr hinnehmbarem Umfang entwerten würde.
3)
Die vom Landgericht im Anschluß an den Sachverständigen Dr. K2 vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades auf 10 %, die rechnerisch zu einer Entschädigungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 10.000,00 DM führt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Stichtag ist insoweit der 25.01.1998 (Nr. 6 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung). Der Senat hat sich durch persönlichen Augenschein davon überzeugt, daß der unter dem 09.07.1997 in einem Therapie-Verlaufsbogen Physiotherapie (Bl. 19 f d. A.) niedergelegte Sichtbefund nach wie vor zutreffend ist und dies deshalb auch am Stichtag so war: Die rechte Gesichtshälfte der Versicherten wirkt schief, wobei der Mundwinkel im Vordergrund steht. Dieser Eindruck verstärkt sich bei willkürlicher und unwillkürlicher Mimik, insbesondere beim Lächeln oder Lachen. Ergänzend dazu hat der Sachverständige vor dem Landgericht darauf hingewiesen, neben dem in erster Linie betroffenen rechten Mundwinkel komme es auch zu Mitbewegungen anderer Gesichtsteile, insbesondere des Augenlids.
Die Auffassung der Beklagten, bei einem Kind sei eine solche Unfallfolge nicht oder allenfalls nur ganz geringfügig geeignet, seine Fähigkeit zur (späteren) Ausübung einer Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, zu beeinträchtigen (§ 8 II Abs. 5 AUB 61), ist unzutreffend.
Bei der Beurteilung der unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person kommt es nicht darauf an, ob sie überhaupt eine berufliche Tätigkeit ausübt. Maßgebend ist allein, ob und in welchem Umfang ihre Fähigkeit zur Arbeitsleistung - gemessen an ihrem sozialen Umfeld - gemindert ist (Lehmann VW 1987, 1370; Grimm aaO, § 7 Rdn. 5). Dies erfordert - wenn es, wie hier, um die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eines Kindes geht - eine prognostische Betrachtung. Im Streitfall kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die Versicherte dadurch, daß eine Gesichtshälfte - beim Mienenspiel verstärkt - schief wirkt, bei jeglicher zukünftigen Berufstätigkeit mit Öffentlichkeitsbezug beeinträchtigt ist. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß auch im beruflichen Alltag Sozialkontakte durch körperliche Anomalien erschwert werden, zumal wenn sie an prominenter Stelle, insbesondere im Gesicht, zutage treten und ihre Ursache für den flüchtigen Betrachter nicht erkennbar sind.
Diese unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann auch keinesfalls als Bagatelle abgetan werden. Ihre Bewertung mit einem Invaliditätsgrad von 10 % (§ 287 ZPO) erscheint dem Senat nicht überzogen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 10.000,00 DM.