Berufung abgewiesen: Keine 50%ige Berufsunfähigkeit bei Epicondylitis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits‑Zusatzversicherung wegen einer Epicondylitis des rechten Arms. Streitpunkt ist, ob sie ab 10.01.2000 mindestens zu 50% berufsunfähig war bzw. ob § 2 Abs. 3 BB‑BUZ fingierte Berufsunfähigkeit begründet. Das OLG Hamm folgte dem Gutachten und wies die Berufung zurück, da die Beeinträchtigung unter 50% lag. § 2 Abs. 3 BB‑BUZ greift hier nicht ein.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Leistungsklage wegen fehlender mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten BB‑BUZ besteht eine Leistungspflicht der Versicherung nur bei Vorliegen einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit.
Bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit sind die konkreten Tätigkeitsanteile und -anforderungen des versicherten Berufs maßgeblich zu würdigen.
Die fingierte Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 BB‑BUZ ersetzt lediglich die Prognoseanforderung zur Fortdauer; sie begründet keine Leistungspflicht, wenn während des maßgeblichen Zeitraums kein mindestens 50%iger Beeinträchtigungsgrad vorlag.
Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vereinbarten Berufsunfähigkeit; ein überzeugendes sachverständiges Gutachten kann für die Überzeugungsbildung des Gerichts entscheidend sein.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 1 O 477/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.08.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.
Bei der Beklagten besteht seit April 1992 eine Kapitallebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Die im Falle der Berufsunfähigkeit zu zahlende Jahresrente beträgt seit dem 1.1.1999 4.409,28 DM; ferner ist eine Beitragbefreiung für die Haupt- und Zusatzversicherung vereinbart. Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (im folgenden: BB-BUZ) zugrunde.
Die Klägerin ist als Sozialarbeiterin in der mobilen Altenpflege tätig. Im Dezember 1999 kam es in Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer Überdehnung der Bänder des rechten Armes und nachfolgend zu einer Epicodylitis lateralis humeri des rechten Armes ("Tennisarm") .
Die Klägerin war insoweit vom 10.1.2000 bis zum 4.1.2001 durchgehend krankgeschrieben; seit dem seit dem 5.1.2001 hat die Klägerin ihre ursprüngliche Tätigkeit wieder aufgenommen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund der Epicondylitis zu 100% außerstande, ihre Tätigkeit als Altenpflegerin auszuüben. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, auch nach § 2 Abs.3 der BB-BUZ liege Berufsunfähigkeit vor, da sie mit Ablauf des 10.7.2000 seit sechs Monaten ununterbrochen infolge Krankheit außerstande gewesen sei, ihre Tätigkeit auszuüben.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. X durch Urteil vom 31.8.2001 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Klägerin nicht zu mindestens 50 % berufsunfähig sei. Auch eine Berufsunfähigkeit nach § 2 Abs. 3 der BB-BUZ liege nicht vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil vom 31.8.2001 Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, nunmehr begrenzt auf den Zeitraum vom 10.7.2001 bis 4.1.2002. Sie rügt, der Sachverständige habe ihren Zustand zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Mai 2002 zugrunde gelegt, abzustellen gewesen sei jedoch auf die Zeit vom 10.1.2000 bis 4.1.2001; in diesem Zeitraum sei sie - die Klägerin – jedoch zu mindestens 50% außerstande gewesen, ihren Beruf als Altenpflegerin auszuüben. Im übrigen habe das Landgericht den Regelungsgehalt des § 2 Abs. 3 der BB-BUZ verkannt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
2252,05 DM nebst 9,26% Zinsen aus
1.102,32 DM seit dem 21.7.2000, aus 1.102,32 DM seit dem 30.9.2000 sowie aus 47,41 DM seit dem 31.12.2000
- 1.102,32 DM seit dem 21.7.2000,
- aus 1.102,32 DM seit dem 30.9.2000
- sowie aus 47,41 DM seit dem 31.12.2000
zu zahlen,
ferner,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1.532,26 DM nebst 9,26% Zinsen aus
250,- DM seit dem 21.7.2000, aus 255,- DM seit dem 1.8.2000, aus 250,- DM seit dem 1.9.2000, aus 250,- DM seit dem 1.10.2000, aus 250,- DM seit dem 1.11.2000, aus 250,-DM seit dem 1.12.2000, aus 36,26 DM seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
- 250,- DM seit dem 21.7.2000,
- aus 255,- DM seit dem 1.8.2000,
- aus 250,- DM seit dem 1.9.2000,
- aus 250,- DM seit dem 1.10.2000,
- aus 250,- DM seit dem 1.11.2000,
- aus 250,-DM seit dem 1.12.2000, aus 36,26 DM seit dem 1.1.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Im Termin vom 17.7.2002 hat der Sachverständige Professor Dr. X sein Gutachten vom 2.5.2001 erläutert; der Senat hat ferner die Klägerin persönlich angehört. Wegen es Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 17.7.2002 Bezug genommen.
Einen ursprünglich ebenfalls gestellten Feststellungsantrag hat die Klägerin im Termin vom 17.07.2002 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten keinerlei Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu, da sie in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht zu mindestens 50% berufsunfähig gewesen ist.
Nach den zwischen den Parteien vereinbarten BB-BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit, auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Voraussetzung einer Leistungspflicht der Beklagten ist eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50% .
Gemäß § 2 (3) BB-BUZ gilt dann, wenn der Versicherte sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen ist, seinen Beruf (...) auszuüben, die Fortdauer dieses Zustandes als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit.
Nach den Erläuterungen des Sachverständigen Professor Dr. X steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die Klägerin nicht ab dem 10.1.2000 außerstande war, ihre Tätigkeit als Altenpflegerin zu mindestens 50% auszuüben.
So ist die Klägerin ihrer eigenen Tätigkeitsbeschreibung nach zu 50% als Haushaltshilfe und in der Familienpflege sowie zu weiteren 50% in der ambulanten Pflege eingesetzt. Diese ambulante Pflege verteilt sich zu ca. 38% auf Patienten mit leichter Pflegebedürftigkeit, zu ca. 50% auf Patienten mit mittlerer Pflegebedürftigkeit und ca. 12 % auf Patienten mit schwerster Pflegebedürftigkeit, wobei auch hier die Hilfe im Haushalt im Vordergrund steht. Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsfeldes – so der Sachverständige – sei die Klägerin trotz der anhaltenden Epicondylitis in der Lage gewesen, ihre beruflichen Tätigkeiten weitestgehend auszuführen. Bei der Epicondylitis handle es sich um ein Krankheitsbild mit wechselhaften Beschwerden, insbesondere einer bestehenden Schmerzsymptomatik im akuten Zustand. Insoweit seien Arbeiten über Kopf schwierig; schmerzhaft sei auch ein festes Zupacken sowie Arbeiten in angespannter Haltung. Alle anderen Armbewegungen seien völlig frei. Einschränkungen bestünden nur bei schwersten körperlichen Tätigkeiten. Bei dieser Einschätzung – so hat der Sachverständige weiter betont - , habe er den schlechtesten Zustand, nämlich eine akute Epicondylitis, zugrunde gelegt.
Der Senat folgt den Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. X in vollem Umfang als überzeugend.
Bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit liegt danach nicht vor. Die Klägerin konnte ihr Tätigkeitsfeld Haushaltshilfe sowie ihre Tätigkeit zumindest bei den leicht pflegebedürftigen Patienten in vollem Umfang ausführen. Allein diese Bereiche umfassen rund 70 % ihres Berufsfeldes. Dass die Klägerin wegen der Einschränkungen bei der Behandlung der mittel- und schwerstpflegebedürftigen Patienten in ihrem Beruf überhaupt nicht mehr einsetzbar war, was ggf. Berufsunfähigkeit begründen könnte, ist nicht behauptet und bei ihrem Berufsfeld auch auszuschließen.
War die Klägerin demnach in dem Zeitraum ab dem 10.1.2000 nicht zu mindestens 50% berufsunfähig, entfällt auch die Annahme einer sogenannten fingierten Berufsunfähigkeit nach Maßgabe des § 2 (3) BB-BUZ. Denn § 2 (3) BB-BUZ ersetzt nur die nach § 2 (1) BB-BUZ erforderliche Prognose voraussichtlicher Dauerhaftigkeit der mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit. Da vorliegend jedoch ab dem 10.1.2000 nur von einer weitaus geringeren als 50 %-igen Beeinträchtigung auszugehen war, ist die Beklagte auch nicht nach § 2 (3) BB-BUZ eintrittspflichtig.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 269 III, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO).