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Oberlandesgericht Hamm·20 U 184/16·02.03.2017

Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels und Kostenfestsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO). Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

2

Die zurücknehmende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften; die Kostenentscheidung kann ausdrücklich auf den Rücknehmenden abgewälzt werden (§ 516 Abs. 3 ZPO).

3

Das Gericht kann für das Rechtsmittelverfahren einen Streitwert festsetzen, der der Grundlage der Kostenentscheidung dient.

4

Eine Berufungsrücknahme ersetzt nicht die Kostenentscheidung; das Gericht trifft insoweit eine eigene Regelung über Kosten und Streitwert.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 26/16

Tenor

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

2

Die Berufungsrücknahme der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

3

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

4

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

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