Berufung nach §522 ZPO: Abweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht – Rücktrittsrecht (§8 Abs.5 VVG a.F.)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Landgerichts eingelegt; der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt ist, ob wegen unterbliebener Verbraucherinformation oder fehlerhafter Belehrung ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. besteht. Der Senat folgt dem Landgericht: Die Verbraucherinformationen wurden vollständig erteilt und die Belehrung war wirksam, sodass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist.
Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich aussichtslos abgewiesen; Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat legt nach § 529 Abs. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründen.
Bei einem nach dem Antragsmodell zustande gekommenen Versicherungsvertrag ist für das Rücktrittsrecht § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich.
Die Verpflichtung zur Erteilung der Verbraucherinformation ist nicht verletzt, wenn die Informationen bei Vertragsschluss vollständig in ihrer Gesamtheit übermittelt wurden, auch wenn sie nicht in einer gesonderten Urkunde oder in einem zusammenhängenden Text enthalten sind (§ 10a VAG, § 5a VVG).
Ein Hinweis auf die Rückseite des Antragsformulars ('Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite') lenkt den Versicherungsnehmer nicht zwingend von der Belehrung ab; eine deutlich hervorgehobene Schlusserklärung kann die Kenntnisnahme der Belehrung fördern und diese wirksam machen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 26/16
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Rubrum
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.
Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg. Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Rechte der Klägerin, sich vom Vertrag zu lösen, § 8 Abs. 5 VVG a.F. maßgeblich ist, da der Versicherungsvertrag nach dem Antragsmodell zustande gekommen ist. Dem Landgericht ist insbesondere dahingehend zu folgen, dass es unschädlich ist, dass die Verbraucherinformationen gem. § 10 a VAG nicht in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammenhängenden Text erteilt wurden. Von der Klägerin wird nicht bestritten, dass die Verbraucherinformationen bei Vertragsschluss vollständig und somit in ihrer Gesamtheit – wenn auch nicht in einem zusammenhängenden Text – erteilt wurden. Eine Verbraucherinformation der Klägerin wurde daher nicht i.S. des § 5a VVG unterlassen.
Dem Landgericht ist auch dahingehend zu folgen, dass die Klägerin zutreffend über ihr Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung die Klägerin wird auch durch die Formulierung „Bevor sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite“ keineswegs von der Belehrung abgelenkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Versicherungsnehmer, der sich mit dem Antrag so ausführlich beschäftigt, dass er auf entsprechenden Hinweis die Schlusserklärung auf der Rückseite des Antragsformulars zu Kenntnis nimmt, sich dadurch nicht von der Vorderseite ablenken lässt, sondern die durch vermehrten Fettdruck besonderes auffälligen „Hinweise auf Schlusserklärung und Unterschriften“ zur Kenntnis nimmt.
Zur Frage der Unterschrift zur Belehrung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Auf die Gebührenreduktion im Falle der Berufungsrücknahme wird hingewiesen (GKG, KV Nr. 1222).