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Oberlandesgericht Hamm·20 U 1/83·18.10.1983

Berufung zurückgewiesen: Lebensversicherungsschutz bei Einzugs-Ermächtigungsverfahren (EEV)

ZivilrechtVersicherungsvertragSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger sind Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung, deren Versicherungsnehmer kurz nach Aushändigung des Scheins tödlich verunglückte. Streitgegenstand ist, ob wegen Nichteinlösung einer Lastschrift Leistungsfreiheit der Beklagten besteht. Das OLG hält eine deckende Stundung durch das Einzugs-Ermächtigungsverfahren für gegeben und bejaht Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Todes. Zudem ist die kombinierte Lastschrift für Erst- und Folgeprämie unwirksam zur Fälligstellung der Einlösungsprämie.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme bleibt erfolgreich

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Einzugs-Ermächtigungsverfahren stellt eine Stundung der Einlösungsprämie dar, sodass die Prämie zum Zeitpunkt der Aushändigung des Versicherungsscheins noch nicht fällig sein kann.

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Bei einer deckenden Stundung beginnt der Versicherungsschutz mit Aushändigung des Versicherungsscheins; der Beginn darf nicht vom tatsächlichen Einlösungszeitpunkt der Lastschrift abhängig gemacht werden.

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Der Versicherungsnehmer muss nicht Vorsorge dafür treffen, dass nach seinem Tod noch Abbuchungen möglich sind; eine Sicherstellung der Einlösung über den Todeszeitpunkt hinaus ist nicht erforderlich.

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Eine Lastschrift, die gleichzeitig Erst- und Folgeprämie verlangt, ist zur Fälligstellung der Einlösungsprämie unwirksam; zur Fälligstellung muss erkennbar nur die Erstprämie geltend gemacht werden.

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Unterbleibt nachträglich eine erneute Prämienanforderung durch den Versicherer, begründet dies keine nachteiligen Rechtsfolgen zugunsten des Versicherers.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 2 VVG§ 28 Abs. 2 VVG§ 38 VVG§ 39 VVG§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 340/82

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1982 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 555.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagte darf die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft der Deutscher Bank, ... erbringen, die Kläger durch ebensolche Bürgschaft der Kreissparkasse Halle.

Tatbestand

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Die Kläger sind Bezugsberechtigte aus einem Lebensversicherungsvertrag, den ihr am 1.12.1981 gegen 8.55 Uhr tödlich verunglückter Sohn bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Der ar 26.10.1981 gestellte Versicherungsantrag belief sich auf eine Versicherungssumme von 250.000,- DM, die sich bei Unfalltod verdoppelte. In dem Antrag sind unter der Rubrik "Beitragszahlweise" die Kästchen "monatlich" und "EEV ab Beginn" angekreuzt. Gleichzeitig wurde die Beklagte beauftragt, die Beiträge bei Fälligkeit zu Lasten des Kontos des Versicherungsnehmers einzuziehen. Als Versicherungsbeginn war der 1.11.1981 angegeben.

3

Ein entsprechender Versicherungsschein wurde den Versicherungsnehmer am 25. oder 26.11.1981 ausgehändigt. Auf diesem war unter der Rubrik "Einlösungsbetrag erhalten" eingetragen "wird abgebucht". Außerdem war unter "Für Sie zuständig: Inkassostelle" niedergelegt: "Der Beitrag wird von der Hauptverwaltung der ... Abbuchungsverfahren erhoben".

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Nach dem Tod des Versicherungsnehmers ging die Lastschrift bei dessen Bank ein. Mit dieser Lastschrift wurden zwei Beträge über je 700,- DM, insgesamt 1.400,- DM angefordert. Dabei handelt es sich um die Erst- und um die Folgeprämie. Die Lastschrift wurde nicht eingelöst, da die Bank bereits vom Tode des Versicherungsnehmers unterrichtet war.

5

Nach dem Tode des Versicherungsnehmers hatte die Beklagte den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Kläger zunächt mitgeteilt, die Erstprämie sei gezahlt worden. Dies wurde dem Anwalt gegenüber dann später mit Schreiben vom 14.12.1981 richtiggestellt. Darauf bot dieser im Schreiber, vom 29.12.1981 Zahlung der Prämien von Seiten der Kläger an. Diese schlugen später die Erbschaft nach ihrem Sohn aus. Dies teilten sie der Beklagten mit Schreiben vom 27.1.1982 mit.

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Die Kläger haben beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie je 250.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält sich für leistungsfrei nach §38 II VVG, da die erste Prämie bei Versicherungsfall noch nicht gezahlt worden sei. Im übrigen habe auf den Konto des Versicherungsnehmers auch zu dessen Lebzeiten keine ausreichende Deckung bestanden.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Leistungsfreiheit bestehe nicht. Der Versicherungsnehmer habe das Erforderliche getan, da er dafür gesorgt habe, daß die Prämie hätte abgebucht werden kennen. Wenn der Versicherungsnehmer nicht am Vortage tödlich verunglückt wäre, wäre nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am 2.12.1981 die Lastschrift eingelöst worden.

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Genen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

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Sie hält nicht für erwiesen, das der Versicherungsnehmer für eine ordnungsgemäße Einlösung der Lastschrift gesorgt habe. Sein Konto habe kein ausreichendes Guthaben ausgewiesen und ihm sei auch kein Kredit fest zugesagt gewesen.

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Die Beklagte stellt den Antrag,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Beibringen einer Bankbürgschaft der Deutschen Bank ... abzuwenden.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen und ihnen nachzulassen, eventuelle Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft der ... zu erbringen.

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Sie wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie äußern weiterhin die Ansicht, die Lastschrift sei nur deshalb nicht eingelöst worden, weil sie von der Beklagten schuldhaft verspätet vorgelegt worden sei.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht nach §§13 der allgemeinen Versicherungsbedingungen, 15 ALB 167, VVG ein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme zu.

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Vertragsschluß, Eintritt des Versicherungsfalles und auch die Bezugsberechtigung der Kläger sind zweifelsfrei. Die Beklagte ist auch nicht leistungsfrei.

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1)

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§28 II VVG, wonach der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung des Einlösungsbetrages nach §1 der allgemeinen Versicherungsbedingungen beginnt, setzt voraus, daß die Erstprämie trotz einer bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht gezahlt wird (vgl. Prölss-Martin, §38 Anm. 5). Daran fehlt es unter anderem bei einer Stundung (vgl. Prölss-Martin §38 Anm. 4).

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Eine solche Stundung liegt hier in der Vereinbarung des Einzugs-Ermächtigungs-Verfahrens. Diese Vereinbarung bewirkt, daß der Einlösungsbetrag nicht bar bezahlt zu werden braucht. Das wird in dem Versicherungsschein verdeutlicht, in den keine Inkassostelle angegeben und unter der Rubrik "Einlösungsbetrag erhalten:" nur eingetragen ist: "wird abgebucht". Die Zahlungsverpflichtung des Versicherungsnehmers war damit bis zum Eingang des Abbuchungsersuchens bei seiner Bank gestundet. Da diese Vorlage erst nach dem Tode erfolgt ist, war die Versicherungsprämie zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch nicht fällig.

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2)

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Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, welchen Einfluß diese Stundung auf die Leistungspflicht der Beklagten hat. Die Beklagte leitet aus §38 Abs. 2 VVG her, daß bis zur tatsächlichen Zahlung der Versicherungsschutz trotz der Stundung nicht beginne, während die Kläger meinen, es liege eine sogenannte deckende Stundung vor, die dazu führe, daß Versicherungsschutz zunächst bestehe, aber von der rechtzeitiger. Zahlung der Prämie bei Fälligwerden abhänge und damit eventuell auch rückwirkend entfallen könne. Welche der Alternativen vereinbart ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Brück-Möller, VVG, §25 Anm. 34).

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Nach Auffassung des Senates ist von einer deckenden Stundung auszugehen. Dies entspricht dem erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers. Die Vereinbarung des Einzugs-Ermächtigungs-Verfahrens liegt nämlich weitgehend im Interesse der Versicherer, da sie so die Konten der Versicherungsnehmer einfacher buchungstechnisch bearbeiten und verwalten können. Wenn der Versicherungsschutz erst bei Einlösung der Lastschrift einträte, hinge dieser Zeitpunkt überwiegend von Umständen in der Sphäre des Versicherers ab. Er wäre dem Einfluß des Versicherungsnehmers weitgehend entzogen. Dessen direkte und unmittelbare Zahlung ist aus buchungstechnischen Gründen dem Versicherer kaum erwünscht und jedenfalls im Vertrag nicht vorgesehen. Der Versicherungsnehmer wäre bei Ablehnung einer deckenden Stundung regelmäßig in der Zeit zwischen der Obersendung des Versicherungsscheins und der von ihm nicht zu beeinflussenden Abbuchung der Erstprämie trotz bestehenden Versicherungsvertrages und bestehender Leistungspflicht ohne Versicherungsschutz. Dies widerspricht schon der allgemeinen Vermutung, daß niemand gewillt ist, ohne angemessene Gegenleistung seinerseits Zahlungen zu erbringen. Davon muß auch der Versicherer ausgehen. Dieser Interessenlage entspricht es, daß ab Aushändigung des Versicherungsscheins Versicherungsschutz besteht. Es kann im Zweifel nicht angenommen werden, daß nur eine unvollkommene Stundung gewollt ist (Bruck-Möller, a.a.O).

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Damit bestand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls Versicherungsschutz, da beim Tod des Versicherungsnehmers die Prämie noch nicht fällig war.

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Der Versicherungsschutz ist auch nicht rückwirkend deshalb entfallen, weil nachträglich bei Anforderung der Prämien nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Dabei wäre nach allgemeiner Meinung (BGH NJW 76, 215; OLG Kamm Versicherungsrecht 76, 536; 79, 413; Prölss-Martin §35 Anm. 6 B c), die im übrigen auch die Beklagte vertritt, allein darauf abzustellen, ob der Versicherungsnehmer das seinerseits Erforderliche getan hat, damit zum Fälligkeitstermin der geschuldete Betrag von seinen: Konto abgebucht werden konnte. Diese Vorsorge braucht sich nach der Auffassung des Senats aber nicht auf einen Zeitpunkt nach dem Tode des Versicherungsnehmers zu erstrecken. Dieser braucht nicht sicherzustellen, daß auch nach seinem Tod noch abgebucht werden kann. Insbesondere bei einer Lebensversicherung kann der Versicherungsschutz nicht rückwirkend dadurch entfallen, daß die Prämie von einem Konto des verstorbenen Versicherungsnehmers nicht mehr abgebucht werden konnte. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob zwischen dem Tod und dem Abbuchungsversuch wie hier ein geringer oder ein längerer Zeitraum verstrichen ist.

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4)

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Im übrigen hat die Beweisaufnahme im ersten Rechtszuge ergeben, daß der Versicherungsnehmer die Möglichkeit der Abbuchung der Erstprämie durch Vereinbarung mit seiner Bank hinreichend sichergestellt hatte. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen.

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5)

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Abgesehen von alledem fehlt es an einer ordnungsgemäßen Anforderung der Erstprämie. Die bei der Hausbank des Versicherungsnehmers vorgelegte Lastschrift verhielt sich nämlich zugleich über die Erst- und die Folgeprämie. Da ein Einziehungsauftrag nur ganz oder gar nicht ausgeführt werden kann, ist damit dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, Versicherungsschutz durch Zahlung nur der Einlösungsprämie zu erlangen. Dadurch wird die Regelung der §§38, 39 VVG, die zwingend ist, unterlaufen. Deshalb ist diese Art der Lastschrift keine wirksame Fälligstellung für die Einlösungsprämie. Es muß eine Lastschrift vorgelegt werden, mit der allein und erkennbar nur die Erstprämie eingezogen werden soll. Die Nichteinlösung der Lastschrift führt auch aus diesem Grund nicht zu einem rückwirkender Wegfall des Versicherungsschutzes.

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6)

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In der Folgezeit hat die Beklagte die Prämienzahlung nicht mehr angefordert. Sie hat vielmehr auf ein Zahlungsangebot der Kläger nicht reagiert. Daraus, daß nach dem 2.12.1982 die Zahlung nicht nachgeholt wurde, können sich daher keine Rechtsfolgen zugunsten der Beklagten ergeben.

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Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§97, 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

40

Der Wert der Beschwer beträgt 500.000,- DM.