Berufung: Wohngebäudeversicherung – Arglistige Täuschung durch nachträgliche Vertragsänderung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung nach Brand. Das Landgericht verneinte die Leistungspflicht mit der Begründung, der Kläger zu 1) habe durch nachträgliche Änderung eines Maklervertrags arglistig über den Verkaufswert getäuscht; diese Arglist sei den Mitklägern zuzurechnen. Der Senat weist die Berufung der Kläger zu 1) und 3) zurück und bestätigt die Leistungsfreiheit der Beklagten.
Ausgang: Berufung der Kläger zu 1) und 3) gegen die Abweisung der Versicherungsklage wegen arglistiger Täuschung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel, wonach der Versicherer bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls von der Entschädigungspflicht frei ist, befreit den Versicherer, wenn ein Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versicherer über für Grund oder Höhe der Entschädigung wesentliche Tatsachen arglistig täuscht oder täuschen will.
Die nachträgliche Veränderung von Vertragsunterlagen, die gegenüber Dritten den Eindruck erweckt, eine bestimmte Angabe sei bereits ursprünglich gemacht worden, kann als arglistige Täuschung gewertet werden, wenn sie geeignet ist, den Versicherer über den Wert oder Umfang der versicherten Sache zu irreführen.
Die Arglist eines einzelnen Versicherungsnehmers oder Miteigentümers kann den Versicherungsschutz der übrigen Mitversicherten entfallen lassen, wenn die täuschende Handlung im Zusammenhang mit der gemeinschaftlichen Verfügung über das versicherte Objekt steht und für die Beurteilung des Versicherungsrisikos erheblich ist.
Die bloße Behauptung, eine nachträgliche Vertragsänderung diene lediglich der Klarstellung, genügt nicht zur Entkräftung des Arglistvorwurfs, wenn objektive Umstände und das Auftreten der Änderung den Schluss einer Täuschungsabsicht rechtfertigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 3/16
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) gegen das am 23. November 2016 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten dieser beiden Kläger zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Kläger, in der Berufungsinstanz nunmehr lediglich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3), nehmen die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung für einen Brandschaden an einer Immobilie in H – einem Pferdehof mit Wohnhaus auf einem insgesamt über 35.000 m2 großen Objekt – in Anspruch. Die Immobilie stand ursprünglich im gemeinschaftlichen Eigentum der drei Kläger und des früheren Lebensgefährten der Klägerin zu 3). Diese vier Parteien schlossen auch im Jahre 2009 den Versicherungsvertrag ab.
Dem Vertrag liegen die ABL 2008 zugrunde. Diese sehen in § 36 Ziff. 2 folgende Regelung vor:
„2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. [...]“
Nach seinem Tod im November 2010 wurde der Lebensgefährte der Klägerin zu 3 von dieser allein beerbt.
Mit schriftlichem Vertrag vom 11.09.2014 beauftragten die Kläger den Immobilienmakler N mit der Veräußerung der Immobilie. In dem Vertrag wurden, wie jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist, unter „§ 1 – Auftrag“ sämtliche Flurstücke bezeichnet, aus denen sich das Objekt der Kläger zusammensetzt. Unter „§ 2 – Verkaufspreis für das Auftragsobjekt“ wurde ein Betrag von 420.000,- € niedergelegt. Der Vertrag wurde von allen drei Klägern unterzeichnet.
Am 15.12.2014 kam es zu einem Brand an der versicherten Immobilie, durch den diese erheblich beschädigt wurde.
Mit Datum vom 22.01.2015 unterzeichneten der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) ein Schadensprotokoll (Bl. 89 GA), in dem es unter anderem heißt: „Mit Beauftragung des Maklers N wurde das Objekt für 650.000,- € angeboten.“ Auf jeder Seite des Schadensprotokolls ist unten ein Hinweis auf die Leistungsfreiheit des Versicherers im Falle einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten abgedruckt.
Zuvor hatte der Kläger zu 1) mit dem Makler N telefonisch vereinbart, den schriftlichen Maklerauftrag dahingehend zu verändern, dass in § 2 ein Verkaufspreis von 650.000,- € ausgewiesen werden solle. Hierzu wird auf die Wiedergabe des Telefonmitschnitts im angefochtenen Urteil (dort S. 8 – 10, Bl. 302 – 304 GA) Bezug genommen. Die entsprechende Seite des Vertrages wurde ausgetauscht, sonstige Änderungen an ihm nicht vorgenommen. Der so veränderte Vertrag erweckte also den Anschein, als sei in ihm sogleich am 11.09.2014 ein angestrebter Verkaufspreis von 650.000,- € festgehalten worden (Bl. 97 GA).
Die Beklagte lehnte eine Entschädigung ab, weil sie die Auffassung vertrat, durch die Kläger sei versucht worden, die Beklagte arglistig zu täuschen.
Der Kläger zu 1) hat behauptet: Die Änderung von § 2 des Maklervertrages habe nur klarstellenden Charakter gehabt. Der ursprünglich eingesetzte Betrag von 420.000,- € habe sich nämlich nur auf einen Teil der Flurstücke bezogen. Dies sei im weiteren Verlauf korrigiert worden, um Missverständnissen vorzubeugen. Von Anfang an habe aber die übereinstimmende Vorstellung der Kläger und des Maklers bestanden, dass für das gesamte Objekt ein Kaufpreis von 650.000,- € maßgeblich sein sollte.
Die Klägerin zu 3) hat ebenfalls behauptet, davon ausgegangen zu sein, dass für das gesamte Objekt ein Verkaufspreis von 650.000,- € angestrebt werden sollte. Von der nachträglichen Veränderung des Maklervertrages durch den Kläger zu 1) habe sie keine Kenntnis gehabt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es liege eine arglistige Verletzung der vertraglichen Auskunftspflichten durch den Kläger zu 1) vor, die auch den übrigen Klägern zuzurechnen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 295 ff. GA).
Mit der Berufung verfolgen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) ihr Begehren weiter und wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger zu 1) hat ursprünglich beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft O/X/S 331.805,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen sowie den Kläger zu 1) von der Gebührenforderung seiner Rechtsanwälte in Höhe von 2.822,32 € freizustellen.
Nunmehr beantragt er, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.) an die Kläger
1. O, C-Straße, H
2. O1, G-Straße, H
3. S, P-Straße, H
als Gesamtgläubiger 331.805,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen,
2.) den Kläger zu 1) von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.822,32 € freizustellen.
Die Klägerin zu 3) hat ursprünglich beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft Meyer/Wagner/Rappenglück, bestehend aus den Klägern zu 1) bis 3), als Gesamtgläubiger 394.849,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen sowie ferner, an die B SE 4.437,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen.
Die Klägerin zu 3) beantragt nunmehr, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
1.) an
1. O, C-Straße, H
2. O1, G-Straße, H
3. S, P-Straße, H
als Gesamtgläubiger 331.805,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen,
2.) an die B SE, D-Straße, E, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden G, zur Schadensnummer: # 4.066,11 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen.