Berufung: Anspruch auf Mindest-Jahresprämie bei Wagniswegfall (§ 68 VVG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die vereinbarte Mindest-Jahresprämie für 1991, nachdem die Beklagte einen Wegfall des versicherten Interesses geltend machte. Das OLG hält fest, dass die Beklagte den Zugang der angeblichen Aufhebungsanzeigen nicht bewiesen hat. Mangels Kurztarifs steht der Klägerin nach § 68 Abs. 2 VVG die volle Jahresprämie zu. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Urteil des Landgerichts abgewiesen; Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Mindest-Jahresprämie verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 68 Abs. 2 VVG gebührt dem Versicherer bei Wegfall des versicherten Interesses die Prämie, die er verlangt hätte, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wegfalls beantragt worden wäre.
Enthält der Versicherungsvertrag eine vereinbarte Mindest-Jahresprämie und existiert kein Kurztarif, so kann der Versicherer auch bei vorzeitigem Wegfall des Interesses die volle Jahresprämie verlangen.
Wer den Zugang von Willenserklärungen (z. B. Anzeigen des Wegfalls des versicherten Interesses) behauptet, hat diesen Zugang zu beweisen; bleibt der Nachweis aus, ist der Zugang nicht festgestellt.
Eine erst später im Handelsregister eingetragene Änderung des Gesellschafts- oder Geschäftsgegenstandes begründet nicht ohne weiteres einen früheren tatsächlichen Wegfall des versicherten Interesses; maßgeblich sind die tatsächlichen Kenntnis- und Mitteilungszeitpunkte.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 6 O 130/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Oktober 1992 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin schloß unter dem 10.05.1971 mit der Firma ... einen Bauwesen-Versicherungsvertrag. Der Versicherungsvertrag wurde zunächst bis zum 01.01.1977 befristet, sollte sich jedoch jeweils um 1 Jahr verlängern, sofern er nicht drei Monate vor Ablauf durch Einschreibebrief gekündigt wurde.
Den Nachtrag 8 der vorgenannten Bauleistungsversicherung übersandte die Klägerin unter dem 04.06.1981 an die Beklagte, auf die der Versicherungsvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz umgeschrieben worden war.
Bei dem Versicherungsvertrag handelt es sich um einen Bauleistungs-Umsatzjahresvertrag; unabhängig von dem für die Prämienberechnung maßgeblichen Umsatz war eine Jahres-Mindestprämie von zuletzt 6.000,00 DM vereinbart (vgl. Ablichtung des Nachtrags Nr. 8 vom 04.06.1981 (Bl. 45 d.A.)).
Im September 1990 beauftragte die Firma ..., deren Komplementärin die Beklagte ist, die Firma ... mit der Vermittlung, Verwaltung und Betreuung ihrer Versicherungen. Mit Schreiben vom 21.09.1990 wandte sich die Firma ... an die Klägerin und zeigte einen Schadenfall zu der abgeschlossenen Bauleistungsversicherung an. Da entgegen dem Inhalt des Schreibens vom 21.09.1990 der Maklerauftrag nicht beigefügt war, bat die Klägerin die Firma ... mit Schreiben vom 02.10.1990 um Übersendung einer Kopie des Maklerauftrages.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in der Folgezeit zwei Schreiben der Firma ... vom 10.10.1990 und 29.12.1990 erhalten hat, in denen die Firma ... um die Aufhebung des Versicherungsvertrages bat, weil die Beklagte keine gewerblichen Tätigkeiten mehr ausübe und deshalb ein Wagniswegfall eingetreten sei.
Unstreitig wurde am 02.08.1991 ein Telefongespräch zwischen dem Geschäftsführer der Firma ... und dem bei der Klägerin beschäftigten Zeugen ... geführt, bei dem sich ergab, daß der Zeuge ... keine Kenntnis von den Schreiben der Firma ... vom 10.10.1990 und 29.12.1990 hatte. Der vom Geschäftsführer der Firma ... telefonisch ausgesprochenen Bitte, den Versicherungsvertrag aufzuheben, wurde auf Seiten der Klägerin nicht entsprochen.
Das Landgericht hat der Klage, mit der die Klägerin die Zahlung der Jahresprämie für das Jahr 1991 in Höhe von 6.000,00 DM zuzüglich 7 % Versicherungssteuer = 6.420,00 DM verlangt, stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie geltend macht, daß sie seit 1987 nicht mehr baugewerblich, sondern nur noch als Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft der Firma Bauunternehmung ... tätig sei. Die Klägerin habe von diesem Interessewegfall durch die Schreiben der Firma ... vom 10.10.1990 und 29.12.1990 erfahren.
Die Klägerin bestreitet demgegenüber, daß ein Interessewegfall auf Seiten der Beklagten vor dem 11.03.1992 eingetreten ist. Sie verweist insoweit auf die Eintragungen im Handelsregister, aus denen sich ergibt, daß die Firma und der Gegenstand der Beklagten erst durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 11.03.1992 geändert wurden.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend, denn die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Bauwesen-Versicherungsvertrages verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 1991 die vereinbarte Mindestprämie in Höhe von 6.420,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang der Schreiben der Firma ... vom 10.10.1990 und 29.12.1990 nicht erbracht.
Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß die Klägerin die vorgenannten Schreiben erhalten hat. Der Zeuge ... hat insoweit bekundet, daß die Schreiben vom 10.10.1990 und 29.12.1990 ihm nicht zugegangen und in den Akten der Klägerin nicht vorhanden seien. Der Zeuge hat nach seinen Angaben diese Schreiben der Firma ... erstmals im Senatstermin gesehen und sie auch nach nochmaliger Durchsicht in den Unterlagen der Klägerin nicht auffinden können.
Die Klägerin hat somit nachweislich erstmals aufgrund des am 02.08.1991 geführten Telefongesprächs von dem von der Beklagten behaupteten Wegfall des versicherten Interesses erfahren. Gem. §68 Abs. 2 VVG gebührt der Klägerin daher - bei unterstelltem Wegfall des Interesses der Beklagten - die Prämie, die sie hätte erheben können, wenn die Versicherung von vornherein nur bis zum 02.08.1991 beantragt worden wäre. Vorliegend wäre dies die volle Jahresprämie gewesen. Die Klägerin hätte, wie im Senatstermin unstreitig geworden ist, auch bei einer Versicherungslaufzeit von weniger als einem Jahr den Vertrag nur gegen Zahlung der Mindest-Jahresprämie abgeschlossen. Ein sogenannter "Kurztarif", der die Berechnung der Prämie entsprechend der abgelaufenen Monate ermöglicht hätte (pro-rata-Prämie), existierte bei der Klägerin für die Bauleistungsversicherung nicht. Die Regelung des §68 Abs. 2 VVG führt, wie auch der Vergleich zu §68 Abs. 3 VVG zeigt, nicht ohne weiteres dazu, daß die Berechnung der Prämienanteile sich nach der Dauer der Gefahrtragung richtet (a.M. offenbar Sieg in Bruck-Möller-Sieg, 8. Auflage, §68 VVG Anm. 65). Wenn der Versicherer bei einer von vornherein beschränkten Laufzeit den Vertrag nur gegen Zahlung der Jahresprämie abgeschlossen hätte, gebührt ihm nach der Regelung des §68 Abs. 2 VVG bei Kenntnis des Wegfalls des versicherten Interesses vor Ablauf der Vertragslaufzeit nicht nur die anteilige, sondern die volle Jahresprämie.
Da die Beklagte nach alledem zur Zahlung der vereinbarten Mindest-Jahresprämie in Höhe von 6.420,00 DM für das Jahr 1991 verpflichtet ist, kommt es auf die Frage, ob im Hinblick auf die erst am 11.03.1992 erfolgte Änderung des Firmen- und Geschäftsgegenstandes der Beklagten bereits im Jahre 1991 ein Wegfall des versicherten Interesses vorlag, nicht entscheidend an.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Das Urteil beschwert die Beklagte in Höhe von 6.420,00 DM.