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Oberlandesgericht Hamm·20 U 179/13·01.04.2014

Berufung zurückgewiesen: Keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bielefeld wurde vom OLG Hamm per Beschluss zurückgewiesen. Zentrale Frage war, ob die Berufung Aussicht auf Erfolg oder grundsätzliche Bedeutung hat. Der Senat verneinte beides, da das Berufungsvorbringen die angefochtene Entscheidung nicht entkräftet. Die Klägerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2

Besteht keine grundsätzliche Bedeutung und ist die Fortbildung des Rechts nicht geboten, kann auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden.

3

Wenn das Berufungsvorbringen die Feststellungen und die Begründung der Vorinstanz nicht entkräftet, bleibt die angefochtene Entscheidung maßgeblich.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 ZPO).

5

Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden (vgl. §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 3 O 371/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.07.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (3 O 371/12) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der vorliegende Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 6.973,66 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

4

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Wegen der tatsächlichen Feststellugen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

5

Wegen der Gründe der Zurückweisung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 24.01.2014 Bezug genommen, die durch den Schriftsatz der Klägerin vom 18.02.2014 nicht ausgeräumt werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.

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