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Oberlandesgericht Hamm·20 U 177/97·25.11.1997

Berufung abgewiesen: Kein Unfall im Sinne der AUB 88 bei Bandscheibenverletzung durch gezielte Kraftanstrengung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Krankenhaustagegeld aus einer Unfallversicherung (AUB 88) nach einem Bandscheibenvorfall beim Herausziehen eines Strauchs. Das OLG Hamm wies die Berufung gegen die Klageabweisung zurück. Es bejahte keinen Unfallbegriff nach AUB, da die Schädigung durch eine vom Willen gesteuerte, innere Kraftanstrengung verursacht wurde. Zudem war ein Unfall nicht überwiegende Ursache und die Bandscheibe fällt nicht unter §1 Abs.4 AUB 88.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld abgewiesen; Klage auf Krankenhaustagegeld wegen fehlendem Unfallanspruch abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unfall im Sinne der AUB 88 liegt nur vor, wenn ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis zu einer unfreiwilligen Gesundheitsschädigung führt.

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Eine Gesundheitsschädigung, die durch eine gezielt vom Versicherten gesteuerte innere Kraftanstrengung verursacht wird, begründet keinen Unfallschutz nach den AUB 88.

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Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines Bandscheibenvorfalls setzen voraus, dass der Unfall überwiegende Ursache der Schädigung ist; bei erheblichen Vorerkrankungen ist dies regelmäßig nur bei einem erheblichen Trauma mit äußeren Verletzungen erwartbar.

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Die in §1 Abs.4 AUB 88 aufgeführten Gewebe umfassen nicht die Bandscheibe; daraus lassen sich keine Sonderregelungen zum Versicherungsschutz für Bandscheibenschäden ableiten.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 39/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Juni 1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die AUB 88 zugrundeliegen. Am 25.02.1995 bemerkte der Kläger, als er im Rahmen der Gartenarbeit einen zuvor freigelegten Strauch aus dem Boden ziehen wollte, plötzlich einen stechenden Schmerz im Rücken. Im Krankenhaus wurde eine Bandscheibenprotrusion mit interdiskaler Ruptur festgestellt. Wegen chronisch rezidivierender Lumboischialgie war der Kläger zuvor schon mehrfach behandelt worden. Der Kläger verlangt Krankenhaustagegeld, das er in der Senatsverhandlung auf den insoweit vereinbarten Betrag ermäßigt hat.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es schon an einem Unfall fehle. Die Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Klage könnte im zuletzt erhobenen Umfang nur dann begründet sein, wenn ein Unfall überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalles wäre (§1 Abs. 3, §2 III Abs. 2 AUB 88). Weder das eine noch das andere ist der Fall.

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Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Im Streitfall hat der Kläger den zwar noch an Wurzeln festsitzenden, aber im übrigen freigegrabenen Strauch aus dem Boden herauszuziehen versucht. Dieser Vorgang ist für den eingetretenen Bandscheibenvorfall zwar ursächlich geworden. Dabei handelt es sich aber nicht um einen bedingungsgemäßen Unfall. Der Kläger hat vielmehr bei einer gezielten, von ihm in vollem Umfang gesteuerten Kraftanstrengung die Verletzung erlitten, also aufgrund eines inneren, nicht von außen auf seinen Körper einwirkenden Ereignisses (OLG Hamm VersR 88, 242; r+s 95, 79; Prölss-Martin §1 AUB 88 Anm. 3 a). Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VersR 85, 177) geht fehl. Es geht hier nicht um die Frage, ob das Ereignis plötzlich eingetreten ist, was keiner Frage bedarf, sondern darum, ob es von außen kam. Letzteres war aber in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes unproblematisch. An dem Ergebnis ändert nichts, daß der Kläger nach entsprechendem Hinweis auf die Rechtslage in erster Instanz erstmals hat vortragen lassen, es sei auch zu einer Verlagerung seines Körpers gekommen. Dies ist die Regel, wenn vornübergebeugt ein Strauch aus dem Boden herausgerissen werden soll. Es belegt nicht, daß das Verhalten des Klägers nicht mehr in vollem Umfang von seinem Willen gesteuert war.

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Daß der Unfall überwiegende Ursache des Bandscheibenvorfalles gewesen ist (§2 III Abs. 2 AUB 88), behauptet der Kläger nicht einmal. Hierfür spricht auch nichts. Unstreitig war der Kläger, wenn auch die Protrusion "still" war, erheblich vorgeschädigt. Die überwiegende Ursächlichkeit eines Unfalles ist in solchen Fällen nur bei einem erheblichen Trauma, das in aller Regel mit äußeren Verletzungen einhergeht, zu erwarten. Hierzu zählt trotz der schweren Folgen der Verletzungen des Klägers die von ihm durchgeführte Gartenarbeit nicht.

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Ansprüche können auch nicht aus §1 Abs. 4 AUB 88 hergeleitet werden. Die Bandscheibe gehört nicht zu den dort aufgezählten Geweben (Senat r+s 95, 79).

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Ob die Beklagte auch wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei wäre, kann dahinstehen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§97, 708 Nr. 10 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 18.544,00 DM.