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Oberlandesgericht Hamm·20 U 176/01·14.02.2002

Berufung: Ablehnung weiterer Invaliditätsentschädigung bei AUB 88 (20% statt 30%)

ZivilrechtVersicherungsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt aus einem Unfallversicherungsvertrag weitere Invaliditätsleistungen und beruft gegen die Abweisung der Klage durch das LG. Zentrales Thema ist die Auslegung der AUB 88, der maßgebliche Bewertungszeitpunkt und die Frage, ob individuelle berufliche Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Das OLG bestätigt die Anwendung der AUB 88, stellt den Invaliditätsgrad auf 20 % fest und weist die Berufung als unbegründet ab, da die medizinisch orientierte Begutachtung überzeugend ist.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf weitere Invaliditätsentschädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vereinbarung gelten die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 88 für die Leistungsbemessung des Versicherungsvertrags.

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Invalidität im Sinn von § 7 I (1), (2) c) AUB 88 ist als dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten zu bemessen; individuelle Berufsfähigkeit bleibt im Regelfall außer Betracht.

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Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für den Invaliditätsgrad ist nach § 11 IV AUB 88 der Zustand drei Jahre nach dem Unfall oder der als sicher eintretend prognostizierbare Zustand zu diesem Zeitpunkt.

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Bei der Bemessung ist der Maßstab des Durchschnittsbürgers heranzuziehen; besondere Ausbildung, berufliche Stellung oder individuelle Fähigkeiten sind grundsätzlich nicht zu gewichten.

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Überzeugende gutachterliche Feststellungen sind vom Gericht zu übernehmen; bloße subjektive Beschwerden ohne tragende objektive Befunde reichen nicht zur Erhöhung des Invaliditätsgrades aus.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 1 Nr. 1 n.F. ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 1 O 262/00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung aus einem Unfallversicherungsvertrag in Anspruch; die Versicherungssumme bei Invalidität beträgt 160.000,- DM.

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Am 20.4.1997 stürzte der Kläger mit seinem Fahrrad und zog sich eine Fraktur der Brustwirbelkörper VII bis IX zu.

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Nach Einholung eines ärztlichen Gutachten zahlte die Beklagte unter dem 21.7.1998 auf der Basis einer 20%igen Invalidität einen Betrag in Höhe von 32.000,- DM.

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Weitere Zahlungen erbrachte die Beklagte nicht.

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Der Kläger hat behauptet, es liege ein Invaliditätsgrad von 30% vor; dies ergebe sich zumindest aus seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Hinblick auf seine Arbeitstätigkeit sowie seine Freizeitaktivitäten.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines fachchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, auch nach dem nunmehrigen Gutachten lasse sich lediglich ein Grad der Individualität von 20% feststellen. Für die Begriff der Invalidität komme es nicht auf die individuelle Arbeitsfähigkeit an; entscheidend sei die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger entsprechend einem Invaliditätsgrad von 30% sein Begehren auf Zahlung weiterer 16.000,- DM weiter.

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Er führt dazu aus, bei dem Begriff der Invalidität nach den AUB 88 sei nicht allein eine medizinische Betrachtung vorzunehmen, vielmehr seien auch individuelle Belange zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er unfallbedingt seinen Beruf als Betriebsschlosser nicht mehr ausüben könne, liege ein Invaliditätsgrad von 30% vor.

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Der Kläger rügt ferner, der Gutachter habe unzutreffenderweise den gesundheitlichen Zustand zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Februar 2001 zugrundegelegt. Im übrigen erfasse das Gutachten nicht sämtliche unfallbedingten Beeinträchtigungen; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Berufungsbegründung vom 5.11.2001 Bezug genommen.

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Hilfsweise beruft sich der Kläger unter Hinweis darauf, dass der Unfallversicherungsvertrag bereits in den 70ger Jahren abgeschlossen worden sei, auf die AUB 61.

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Der Kläger beantragt,

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das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 16.000,- DM nebst 5% Zinsen seit dem 20.4.2000 an ihn zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Invaliditätsbemessung meint sie, der Kläger müsse sich schon deswegen, weil er dem erstinstanzlich zugrundegelegten Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht widersprochen habe, an diesem festhalten lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Der Sachverständige Prof. Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2002 sein schriftliches Gutachten vom 1.2.2001 erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.2.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Dem Kläger steht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1, 7 AUB 88 kein weiterer Anspruch auf Invaliditätsentschädigung zu.

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Maßgeblich für den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag sind vorliegend die AUB 88.

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Zwar ist das ursprüngliche Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien bereits in den 70ger Jahren - und damit unter der Geltung der AUB 61 - begründet worden. Wie sich indessen aus einem Vergleich der Versicherungsscheine Nr. ########### 1 vom 22.2.1984 und Nr. ########### 2 vom 11.1.1989 ergibt, ist im Jahre 1988 unter z.B. erheblicher Erhöhung der Versicherungssumme im Invaliditätsfall ein neuer Versicherungsvertrag abgeschlossen worden. Insoweit geht es im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, ob die Beklagte die ursprünglich geltenden AUB 61 wirksam gegen die AUB 88 ausgewechselt hat, sondern um die Einbeziehung der AUB 88 in einen neuen Vertrag. In diesem (Versicherungsschein Nr. ########### 2) wird indessen auf die geltenden AUB (88) Bezug genommen; diese sind dem Kläger unstreitig auch übersandt worden. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die AUB 88 zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden sind.

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Unstreitig stellt auch der Sturz des Klägers am 20.4.1997 einen versicherten Unfall i.S. der AUB 88 dar; ebenso unstreitig steht dem Kläger dem Grunde nach aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Wirbelfrakturen eine Invaliditätsentschädigung zu; streitig zwischen den Parteien ist allein der für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Grad der Invalidität.

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§ 7 I (1) AUB 88 definiert Invalidität als die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit. Da vorliegend im Hinblick auf die erlittenen Brustwirbelkörperfrakturen die Gliedertaxe des §7 I (2) a) AUB 88 nicht anwendbar ist, ist gemäß § 7 I (2) c) AUB 88 entscheidend, inwieweit die vorgenannte normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung ausschließlich medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.

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Dabei ist entgegen der Auffassung des Klägers im Rahmen des Invaliditätsbegriffes nicht auch auf die vor dem Unfallereignis bestehenden individuellen Fähigkeiten des Versicherten, insbesondere auf seine berufliche Situation, abzustellen.

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§ 7 I (2) c) AUB 88 knüpft nämlich - anders als noch § 7 II. (5) AUB 61 - nicht an die Arbeitsfähigkeit als solche, sondern ausschließlich an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit an. Faktoren wie besondere Fähigkeiten, Ausbildung und auch die jeweilige Berufssituation sind damit im Regelfall aus der Bewertung ausgenommen (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl. 2000, § 7 Rdn. 37).

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Denn bei der Unfallversicherung geht es bedingungsgemäß nicht darum, die individuelle Situation zu bewerten, sondern gleiche Unfallverletzungen möglichst gleich zu beurteilen. Insoweit aber kann Ansatzpunkt einer Bewertung des Invaliditätsgrades nur der sog. "Durchschnittsbürger", d. h. ein "gesunder" Mensch gleichen Alters und Geschlechts ohne die jeweilige unfallbedingte Beeinträchtigung sein.

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Zu Recht rügt jedoch der Kläger, dass der Sachverständigen Prof. Dr. C in seinem schriftlichen Gutachten der Invaliditätsbewertung den Zeitpunkt seiner Begutachtung im Februar 2001 zugrundegelegt hat. Maßgeblich für die Bewertung des Invaliditäts-grades ist nämlich der in § 11 IV AUB 88 bezeichnete Zeitpunkt, mithin ein Zeitraum von drei Jahren nach Eintritt des Unfalles. Insoweit ist bei der jeweiligen Bewertung abzustellen auf den Zustand, der am Ende der in § 11 IV AUB 88 genannten Frist vorliegt oder jedenfalls als sicher eintretend prognostizierbar ist (BGH, Urt. v. 13.4.1988, Vers 88, S. 798), hier mithin der Zustand des Klägers am 20.4.2000.

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In dem Umstand, dass der Kläger dem Beurteilungszeitpunkt Februar 2001 zunächst nicht widersprochen hat, liegt auch nicht etwa - wie die Beklagte offenbar meint - eine stillschweigende Abänderung des für die Invaliditätsbewertung maßgeblichen Zeitpunktes. Hierfür hätte es einer vertraglichen Vereinbarung bedurft, für die nichts ersichtlich ist.

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Der vorgenannte Umstand führt indessen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

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Der Sachverständigen Prof. Dr. C hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.2.2002 erläutert, dass der Zustand des Klägers seit längerer Zeit gleichbleibend war und ist; mithin der Zustand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt im April 2000 gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2001 unverändert war.

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Zu den unfallbedingten Verletzungen sowie ihren Folgen hat der Sachverständige ausgeführt, die erlittenen Frakturen der Brustwirbelkörper VII bis IX seien fest verheilt. Es liege jedoch, da zwei der Wirbelkörper vorn zu 1/4 gestaucht worden seien, eine Höhenminderung der Wirbel VII und VIII vor, die Hinterplatte sei indessen komplett erhalten. Das Rückenmark sei durch die Frakturen nicht beeinträchtigt worden; es bestünden keinerlei neurologische Kompressionen oder Beeinträchtigungen. Auch die Bandscheiben stellten sich regelgerecht dar. Die knöcherne Struktur selbst sei unverändert; Umbildungsprozesse infolge der Frakturen seien nicht feststellbar gewesen. Die Höhenminderung der Körper VII und VIII habe zu einer Belastungsanfälligkeit des entsprechenden Segmentes geführt, ferner bestehe eine Bewegungsbehinderung im Bereich der Brustwirbelsäule. Ebenfalls aufgrund der Höhenminderung vollziehe sich das normale Spiel der Muskeln nicht ganz der Ordnung entsprechend; insoweit bestehe eine muskuläre Dysbalance mit festgestellten Verhärtungen im thoraco-lumbalen Übergang.

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Insgesamt bewerte er - so der Sachverständige weiter - aufgrund der zuvor beschriebenen Verletzungsfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Brustwirbelsäule ohnehin nur einen kleinen Anteil an der Gesamtbeweglichkeit der Wirbelsäule habe und insgesamt eine Ausheilung ohne wesentliche statische Probleme erfolgt sei, den Invaliditätsgrad mit 20%.

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Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C, auch hinsichtlich der Bewertung des Invaliditätsgrades, in vollem Umfang an.

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Auch die vom Kläger geklagten Beschwerden vermögen zu keiner weiteren Erhöhung des Invaliditätsgrades zu führen. Zwar hat der Sachverständige die Empfindung entsprechender Beschwerden, da das individuelle Empfinden unterschiedlich sei, als durchaus plausibel bezeichnet. Bei einer Gesamtwürdigung der Verletzungsfolgen und ihren Auswirkungen erscheint es dem Senat im vorliegenden Fall indessen nicht gerechtfertigt, den Invaliditätsgrad höher als 20 % zu bewerten.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 I Nr. 1 n.F. ZPO.