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Oberlandesgericht Hamm·20 U 174/91·28.01.1993

BUZ: Keine Arglist bei fehlender Nachmeldung; Somatisierungsstörung begründet Berufsunfähigkeit

ZivilrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; der Versicherer hatte wegen angeblicher Täuschung angefochten und wegen Verschweigens einer alten Untersuchung den Rücktritt erklärt. Das OLG hielt Rücktritt und Anfechtung für unwirksam, weil eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung bzw. Arglist nicht nachweisbar war. Eine Nachmeldung zwischen Antrag und Annahme unterblieb zwar, eine arglistige Täuschungsabsicht ließ sich aber nicht feststellen; auch die Einkommensangaben waren nicht hinreichend als falsch bewiesen. Aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens bejahte das Gericht eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit (Somatisierungsstörung) und sprach Rente sowie Prämienrückzahlung zu.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich; Versicherer zur BU-Rente und Prämienrückzahlung verpflichtet, Anfechtung und Rücktritt unwirksam.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rücktritt des Versicherers wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gefahrerheblichen Umstand objektiv anzeigepflichtwidrig und zumindest schuldhaft nicht offenbart hat.

2

Ist eine Gesundheitsfrage im Antragsformular ohne zeitliche Begrenzung gestellt, kann ihre Reichweite im Zusammenhang mit weiteren, zeitlich begrenzten Fragen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zweifelhaft sein; jedenfalls scheidet ein Rücktritt aus, wenn dem Versicherungsnehmer Diagnose und Bedeutung eines lange zurückliegenden Arztbefunds nicht bekannt waren.

3

Schließt der Versicherungsnehmer während noch laufender Vertragsverhandlungen bis zur Annahmeentscheidung weitere Berufsunfähigkeitsversicherungen ab oder erhöht bestehende, sind frühere Angaben zu bestehenden BU-Versicherungen im Rahmen der fortdauernden Risikoprüfung objektiv unrichtig, wenn sie nicht aktualisiert werden.

4

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert den Nachweis, dass der Versicherungsnehmer die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit seiner Angaben kannte und sie in Täuschungsabsicht zur Herbeiführung des Vertragsschlusses einsetzte; bloße Unkenntnis einer Nachmeldeobliegenheit genügt dafür nicht.

5

Psychisch bedingte Erkrankungen ohne organisches Korrelat können bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit begründen, wenn sie den Versicherten nachhaltig daran hindern, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben und keine Anhaltspunkte für Simulation bestehen.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 29a VVG§ 23 ff VVG§ 24 VVG§ 16 ff VVG§ 16 Abs. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 3 O 391/90

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. April 1991 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 1. Dezember 1988 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,- DM, längstens bis zum 1. Mai 2003 zu zahlen, und zwar die fällig gewordenen Rentenbeträge nebst 4 % Zinsen von 1.500,- DM ab dem 1. des jeweiligen Fälligkeitsmonats sofort, die zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen vierteljährlich im voraus.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die seit dem 1. Dezember 1988 zum Versicherungsschein Nr. ... gezahlten Beträge in Höhe von 185,61 DM monatlich nebst 4 % Zinsen seit Zahlung, jedoch nicht vor dem 27.07.1990, zurückzuzahlen.

Es wird ferner festgestellt, daß der gemäß Nachtrag vom 29. Februar 1988 zum Versicherungsschein Nr. ... abgeschlossene Versicherungsvertrag trotz der Anfechtung und des Rücktritts nach wie vor wirksam ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 140.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Rubrum

1

Der Kläger unterhält seit 1976 bei der Beklagten eine Lebensversicherung, ferner bei der ... eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einem Anspruch auf 12.000,- DM Jahresrente.

2

Der Kläger war als selbständiger Installateur tätig. Die Geschäfte gingen nicht gut. 1985 erwirtschaftete er bei einem Umsatz von rund 75.000,- DM einen steuerlichen Verlust von 14.000,- DM. 1986 machte er - jedenfalls nach seinen Angaben gegenüber den Finanzbehörden - bei einem Umsatz von 27.000,- DM einen Verlust von 5.479,- DM. 1987 führte der Kläger seinen Einmannbetrieb fort, nahm aber auch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung bei einer Firma ... in ... an, die zum 30.11.1987 wegen Auftragsmangels einverständlich wieder beendet worden ist. Auch 1987 waren die Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit wiederum negativ.

3

1987 bat der Kläger dann bei der Beklagten schriftlich, ihm ein Angebot über den Einschluß einer eventuellen Berufsunfähigkeit in die bereits bestehende Lebensversicherung zukommen zu lassen. Als sich die Beklagte mit ihrem Angebot Zeit nahm, erklärte er mit Schreiben vom 12.10.1987, er trage sich auch mit dem Gedanken, die Lebensversicherung zu kündigen. Gleichzeitig holte er Angebote von anderen Versicherern ein, u.a. auch von der ... über eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Bereits am 01.10.1987 hatte er bei der ... die Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente von 12.000,- DM auf 18.000,- DM p.a. beantragt, was der Versicherer am 24.11.1987 antragsgemäß policiert und dem Kläger anschließend mitgeteilt hat. Mitte November 1987 beantragte er dann bei der Europaversicherung eine weitere Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ebenfalls über eine Jahresrente von 18.000,- DM, was dieser Versicherer unter dem 07.12.1987 annahm und am 14.12.1987 policierte. Das unter Vorbehalt der Annahmefähigkeit schließlich doch erteilte Angebot der Beklagten vom 06.10.1987 nahm der Kläger mit Änderungswünschen vom 20.11.1987 an und übersandte der Beklagten gleichzeitig die von ihr erbetenen ausgefüllten Formulare, nämlich eine Erklärung über die Gesundheitsverhältnisse und eine Zusatzerklärung (Bl. 11 bis 13 GA). Die Gesundheitsfragen sind verneint mit Ausnahme der Fragen 4 (Leiden Sie oder haben Sie an Krankheiten oder Gebrechen gelitten?) und 8 (Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich beraten, untersucht, nachuntersucht, behandelt, bestrahlt oder operiert worden?). Insofern ergänzte der Kläger zu Frage 4, daß er gelegentlich Gastritis habe, die aber nicht ärztlich behandelt werde. Zu Frage 8 erläuterte er, er sei wenige Wochen zuvor routinemäßig ohne Befund durchuntersucht worden (Bl. 12 GA). In der geforderten Zusatzerklärung gab der Kläger an, selbständig und zugleich Arbeitnehmer zu sein. Die Frage 7 (Besteht für Sie bereits eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung oder zu einer Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, wenn ja bei welcher Gesellschaft?) beantwortete der Kläger mit "Ja, Jahresrente 12.000,- DM, bei ...". Bei der Frage 8 (Welche sonstigen Leistungen bei Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität haben Sie zu erwarten?) kreuzte er das Kästchen "aus Sozialversicherung" an. Ferner bat die Beklagte um Angaben zu dem jährlichen Bruttojahreseinkommen in den letzten beiden Jahren. Insoweit gab der Kläger für 1985 35.000,-, für 1986 50.000,- DM an. Beide Formulare wurden vom Kläger am 20.11.1987 unterschrieben.

4

Die Beklagte wollte sich so mit dem Antrag nicht einverstanden erklären und unterbreitete dem Kläger im Januar 1988 ein neues Angebot, in dem im Hinblick auf die mitgeteilte Gastritis Erkrankungen des Magens und des Zwölffingerdarms ausgeschlossen werden sollten. Hiermit war nun der Kläger nicht einverstanden. Unter Hinweis darauf, daß die Magenerkrankung völlig ausgeheilt sei, bat er darum, von einer entsprechenden Einschränkung abzusehen. Auf Wunsch der Beklagten beantwortete er weitere Gesundheitsfragen. Fragen zum Einkommen oder zu sonstigen Versicherungen stellte, die Beklagte dabei nicht mehr. Am 29.02.1988 policierte sie dann die beantragte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit einer Jahresrente von 18.000,- DM und Beitragsbefreiung im Versicherungsfall für die Lebensversicherung. Als Ablaufdatum für die Berufsunfähigkeitsversicherung ist der 01.05.2003 vorgesehen. Anschließend bat der Kläger mit Schreiben vom 03.03.1988 (Bl. 45) noch um Übersendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, damit er sich mit den Fristen vertraut machen könne.

5

Danach meldete sich der Kläger dann am 20.05.1988 arbeitsunfähig. Er ist seither arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Ärzte konnten körperliche Erkrankungen auch nach stationärer Abklärung nicht feststellen. Vom 30.05.1989 bis zum 01.08.1989 wurde der Kläger in der psychosomatischen Fachklinik ... wegen der von ihm behaupteten Ganzkörperschmerzen stationär aufgenommen. Die körperliche Diagnostik war auch dort unauffällig. Als Befund wurde bei rigider Persönlichkeitsstruktur Therapieresistenz deswegen angenommen, weil sich der Kläger dezidiert gegen jede Veränderungen entschieden habe. Der Patient selbst habe angegeben, daß seine Gesundheit von dem Fortgang des gerichtlichen Prozesses abhänge.

6

Dem Kläger wurde daraufhin eine befristete Sozialrente zugebilligt. Mit Schreiben vom 19.02.1989 teilte der Kläger der Beklagten dann mit, er sei nunmehr seit länger als einem halben Jahr ununterbrochen arbeitsunfähig und beantrage deshalb die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente ab 01.12.1988.

7

Daraufhin trat die Beklagte in weitere Ermittlungen ein. Mit Schreiben vom 15.01.1990 (Bl. 19 GA) focht sie den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an, weil das Bruttoarbeitseinkommen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, weil der Kläger auch die beantragten Erhöhungen bzw. Neuabschlüsse hätte angeben müssen und weil die nunmehr vorliegende Gesamtrente auch nicht entfernt den Abschluß der Versicherung bei der Beklagten hätte rechtfertigen können und der Vertrag bei Kenntnis aller Umstände deshalb nicht abgeschlossen worden wäre.

8

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der vereinbarten Rente ab 01.12.1988, Rückzahlung der zur Lebensversicherung gezahlten Beträge von dem selben Zeitpunkt an und die Feststellung, daß die Lebensversicherung durch die Anfechtung nicht nichtig sei. Im Verlaufe des Rechtsstreits ermittelte die Beklagte ferner, daß der Kläger bereits 1977 wegen ungeklärter vegetativer Beschwerden psychiatrisch untersucht worden war und daß der Arzt ... unter dem 22.09.1977 (Bl. 115 GA) ein hypochondrisch depressives Syndrom hierfür verantwortlich gemacht hat. Nach Darstellung der Beklagten erhielt sie hiervon am 21.12.1990 Kenntnis. Am 17.01.1991, beim Kläger zugegangen am 19.01.1991, erklärte sie dann den Rücktritt, weil der Kläger die zuvor erwähnte Behandlung von September 1977 zu Unrecht verschwiegen habe. Mit Schriftsatz vom 14.02.1991 erstreckte die Beklagte dann die mit Anfechtungsschreiben vom 15.01.1990 erklärte Anfechtung auch auf diesen Umstand.

9

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig und die Klage im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil die Wirksamkeit der Lebensversicherung von der Beklagten nie in Zweifel gezogen worden sei. Im übrigen greife die erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch, weil der Kläger es arglistig unterlassen habe, der Beklagten die inzwischen abgeschlossenen bzw. erhöhten Berufsunfähigkeitsversicherungen bei der ... bzw. der ... nachzumelden. Wegen der Begründung im einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 136 ff GA).

10

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Den Feststellungsantrag bezieht er jetzt aber auf die Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger stellt in Abrede, die Beklagte arglistig getäuscht zu haben. Er trägt vor, die Fragen der Beklagten zielten nur auf das Bruttoeinkommen. Diese Frage habe er so verstanden, daß die gesamten Einnahmen anzugeben seien. Unrichtige Angaben lägen insoweit aber schon deshalb nicht vor, weil er 1986 für den Zeugen Mertens in Anrechnung auf ein von diesem gewährtes Darlehen in Höhe von 50.000,- DM eine Vielzahl von Arbeiten an dessen Privathaus erledigt habe, was bei seinen Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht berücksichtigt worden sei. Das Verschweigen lediglich beantragter Versicherungen sei nicht arglistig. Täuschungsabsicht habe er nicht gehabt, wie auch daraus hervorgehe, daß er ein Angebot der ... gehabt habe, in dem diese Versicherung nach dem Einkommen gar nicht gefragt habe. Ihm sei klar gewesen, daß die Beklagte wegen der Fragen nach Vorversicherungen und Einkommen den Antrag eventuell ablehnen könne. Das Risiko der Anfechtbarkeit wäre er nicht eingegangen. Dann hätte er sich lieber gleich an die ... gewandt. Ihm sei nicht bewußt gewesen, daß er etwas nachzumelden habe. Im übrigen bestreitet er die Kausalität einer etwaigen Täuschung für den Vertragsschluß und beruft sich auf Verspätung, weil die Anfechtung vom 15.01.1990 den vom Landgericht als durchgreifend erachteten Grund, nicht beinhaltet habe. Der Rücktritt sei verspätet, wie der Kläger mit der Behauptung, die Kenntnis der Beklagten von der Behandlung 1977 datiere vor dem 19.12.1990, meint. Im übrigen sei nach einer solange zurückliegenden Erkrankung auch gar nicht gefragt. Jedenfalls fehle es am Verschulden. Ihm sei nicht mehr bewußt gewesen, daß und wegen welcher Beschwerden er 1977 in Behandlung gewesen sei. Die Diagnose sei ihm ohnehin nicht mitgeteilt worden. In Bezug auf die Berufsunfähigkeit verweist der Kläger auf die vorliegenden Gutachten, insbesondere der Fachklinik ... und der ....

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Der Kläger beantragt,

12

abändernd

13

1.

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

15

a)

16

ab dem 01.12.1988 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,- DM längstens bis zum 01.05.2003 zu zahlen, und zwar die fällig gewordenen Rentenbeträge nebst 4 % Zinsen von je 1.500,- DM ab dem 1. des jeweiligen Fälligkeitsmonats sofort, die zukünftig fällig werdenden Rentenzahlungen vierteljährlich im voraus;

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b)

18

die seit dem 01.12.1988 zum Versicherungsschein Nr. 438890 erhaltenen Beiträge in Höhe von 185,61 DM monatlich nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zurückzuzahlen;

19

2.

20

festzustellen, daß der gemäß Nachtrag vom 29.02.1988 zum Versicherungsschein Nr. ... abgeschlossene Versicherungsvertrag durch die mit Schreiben vom 15.01.1990 von der Beklagten erklärte Anfechtung nicht nichtig ist und durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 17.01.1991 erklärten Rücktritt nicht erloschen ist.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Angaben zum Einkommen seien falsch. Der Kläger hätte auch schon im Antrag die Anträge bei den anderen Versicherungen angeben müssen, auch wenn danach nicht ausdrücklich gefragt worden sei. Der Kläger habe ein starkes Interesse am Abschluß des Vertrages gehabt und sei an der Auflösung der Lebensversicherung ernsthaft gar nicht interessiert gewesen. Jedenfalls hätte er diese Umstände nachmelden müssen. Bei korrekter Beantwortung hätte sie, die Beklagte, nicht abgeschlossen, weil bedingungsgemäß bei Selbständigen nur bis zum Nettoeinkommen und bei Arbeitnehmern bis 30 % des Bruttoeinkommens abgeschlossen werden könne. Auch der Rücktritt sei wirksam, wobei sie Kenntnis erst am 21.12.1990 von der Behandlung im Jahre 1977 erlangt habe. Im übrigen bestreitet die Beklagte die Berufsunfähigkeit. Der Kläger sei nicht krank und könne deshalb arbeiten. Es bestehe der dringende Verdacht, daß der Kläger simuliere.

24

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... (Bl. 276 ff GA) und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Rudolf (Bl. 292 ff GA), das dieser im Senatstermin vom 29.01.1993 erläutert und ergänzt hat. Hierüber verhält sich der im allseitigen Einverständnis gefertigte Vermerk des Berichterstatters (Bl. 385 f GA).

25

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die Berufung hat Erfolg. Die Beklagte ist dem Kläger aus der abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in vollem Umfange eintrittspflichtig.

28

Der Senat hat den Klageantrag 1 b) dahin ausgelegt, daß der Kläger Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung bezüglich der Prämien nebst Zinsen begehrt. Die Parteien haben zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Prämien regelmäßig gezahlt worden sind, Ausführungen nicht gemacht. Dem Anliegen des Klägers ist, zumal die Beklagte auch auf einen rechtskräftigen Feststellungsausspruch hin abrechnen wird, hinreichend genügt, ohne daß die Interessen der Beklagten beeinträchtigt wären.

29

Diese Anträge sind, jedenfalls nachdem der Feststellungsantrag zu Nr. 2 auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erstreckt worden ist, in vollem Umfang zulässig und begründet.

30

1.

31

Der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom 17.01.1991 wegen Anzeigepflichtverletzung greift nicht durch.

32

a)

33

Allerdings ist der Rücktritt nicht verspätet. §20 Abs. 1 Satz 1 VVG. Denn es spricht nichts gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten, daß sie Kenntnis von der Behandlung des Klägers im Jahre 1977 erst am 21.12.1990 erhalten hat. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat Beweis für seine gegenteilige Darstellung nicht angetreten. Der Rücktritt ist deshalb aus diesem Gesichtspunkt nicht verfristet. Anders verhält es sich allerdings, soweit der Rücktritt auch auf unrichtige Angaben zu Vorversicherungen und das Einkommen hätte gestützt werden können. Denn diese Umstände waren der Beklagten ausweislich ihres Anfechtungsschreibens vom 15.01.1990 schon an diesem Tage bekannt. Gleichwohl hat sie nur die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, und nicht etwa auch den Rücktritt, erklärt.

34

b)

35

Dem Kläger fällt aber nicht nachweislich eine Anzeigepflichtverletzung zur Last. Allerdings ist der Kläger mehr als 10 Jahre zuvor einmalig durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ... untersucht worden, der in einem Arztbrief an den überweisenden Hausarzt ausgeführt hat, der Kläger sei ein stark extravertierter Mann, der auf Belastungen jeglicher Art mit Mißtrauen und sozialer Introversion reagiere und der insgesamt eine wenig belastbare Wesensartung erkennen lasse (hypochondrisch depressives Syndrom) (Bl. 115 GA). Gleichwohl ist die Antragsfrage 4, ob der Kläger an Krankheiten oder Gebrechen leidet oder gelitten habe, verneint bzw. nur mit der Erläuterung "gelegentliche Gastritis" bejaht worden. Die Frage 4 enthält keinerlei zeitliche Einschränkungen. Gleichwohl erscheint durchaus problematisch, ob das Ergebnis einer solange zurückliegenden Behandlung anzugeben war. Denn in Frage 8 fragt die Beklagte nach ärztlichen Beratungen und Untersuchungen ausschließlich nur der letzten fünf Jahre. Es ist schwer begreiflich, daß die schwerwiegenderen Erkrankungen, nämlich die, die ärztlich behandelt worden sind, nur der letzten fünf Jahre anzugeben sind (bei Bejahung Der Frage nach Behandlungen sin die Gründe dafür im einzelnen zusätzlich anzugeben), bei sonstigen Krankheiten aber Erklärungen zurück bis zur Geburt erwartet werden. Manches spricht deshalb dafür, daß ein durchschnittlicher verständiger Versicherungsnehmer (BGH V + S 89, 5) auch die Frage 4 mit einer zeitlichen Grenze von 5 Jahren versehen darf.

36

Der Rücktritt greift aber auch dann nicht durch, wenn man entsprechend dem Wortlaut der Frage 4 Krankheiten und Beschwerden ohne zeitliche Begrenzung angeben muß. Der Senat glaubt dem Kläger, daß ihm die in dem Arztbrief stehende Diagnose nicht mitgeteilt worden ist. Er selbst hatte seine Probleme auf eine Gastritis zurückgeführt, die in dem Fragebogen auch mitgeteilt worden ist. Glaubhaft ist auch die Darstellung des Klägers, daß er an die einmalige Untersuchung bei Dr. Troß bei Antragstellung keine konkrete Erinnerung mehr hatte. Die Untersuchung lag immerhin mehr als 10 Jahre zurück. Wenn der Kläger aber nicht wußte, daß bei ihm ein hypochondrisch depressives Syndrom diagnostiziert worden war, liegt in der Nichtangabe dieses Umstandes schon objektiv keine Anzeigepflichtverletzung. Zumindest fehlt es aber insoweit am Verschulden. Die von Dr. Troß erwähnte wenig belastbare Wesensart des Klägers stellt ohnehin weder eine Krankheit noch ein Gebrechen im Sinne der Fragestellung der Beklagten dar.

37

2.

38

Ferner greift auch die mit Schreiben vom 15.01.1990 erklärte Anfechtung nicht durch.

39

Soweit die Anfechtung während des Prozesses auch auf die unterbliebene Mitteilung eines hypochondrisch depressiven Syndroms gestützt worden ist, bedarf dies schon nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterungen mehr.

40

a)

41

Die Anfechtung scheitert nicht daran, daß nach Antragstellung eintretende gefahrerhebliche Umstände nicht nach den Regeln der Anzeigepflichtverletzung sondern nach den Regeln der Gefahrerhöhung zu beurteilen sind, §29 a VVG. Denn der Abschluß der weiteren Berufsunfähigkeitzusatzversicherungen nach dem Antrag vom 20.11.1987 stellt sich rechtlich nicht als (nach Antragstellung eingetretene) Gefahrerhöhung dar (anders wohl Prölss-Martin §23 VVG Anm. 2 b, 29 a VVG). Die §§23 ff VVG sehen Reaktionsmöglichkeiten des Versicherers, z.B. das Kündigungsrecht, §24 VVG für den Fall einer willkürlich vorgenommenen Gefahrerhöhung vor. Ein Versicherungsnehmer darf aber, auch wenn der Abschluß weiterer. Versicherungen für das subjektive Risiko von Bedeutung ist, bedingungsgemäß weitere Versicherungen abschließen. Dem Versicherer steht deshalb in solchen Fällen gerade kein Kündigungsrecht zu. Der Abschluß weiterer Versicherungen stellt in der Berufsunfähigkeitsversicherung deshalb keine die Anwendbarkeit der §16 ff VVG infrage stellende Gefahrerhöhung dar.

42

b)

43

Soweit die Beklagte in ihrem Fragebogen vom 20.11.1987 unter Frage 7 nach bestehenden anderweitigen Berufsunfähigkeitsversicherungen fragt, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das nicht dahin verstehen, daß die Beklagte sich über den Wortlaut der Frage hinaus auch für anderweit beantragte Berufsunfähigkeitsversicherungen interessiert. Anderes folgt insbesondere nicht aus der sich anschließenden Frage 8 ("Welche sonstigen Leistungen bei Berufsunfähigkeit bzw. Invalidität haben Sie zu erwarten,?"). Denn aus einer ledigbeantragten Versicherung hat ein Versicherungsnehmer auch bei Berufsunfähigkeit keine Leistungen zu erwarten. Hierauf kommt es im Streitfall aber nicht weiter an. Denn der Antrag des Klägers erschöpfte sich nicht in der Ausfüllung der Erklärungen vom 20.11.1987. Die Parteien haben bis 1988 in erheblichem Umfang über den Abschluß des Vertrages korrespondiert. Der Kläger hat noch am 11.02.1988 eine weitere Gesundheitserklärung abgegeben (Bl. 114 GA), von der er wußte, daß sie die Beklagte zum Gegenstand ihrer abschließenden Entscheidung machen würde. Der Kläger wußte deshalb an diesem Tag, daß die Entscheidung noch nicht gefallen war. Er wußte aus dem Antrag vom 20.11.1987, daß sich die Beklagte für bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen interessierte. Für den Kläger ging es deshalb noch an diesem Tag um die Schließung des Vertrages, §16 Abs. 1 VVG. Er hätte deshalb am 11.02.1988, ohne daß es auf sonstige Voraussetzungen einer etwaigen Nachmeldeobliegenheit ankäme, die beiden inzwischen abgeschlossenen bzw. erhöhten Verträge angeben müssen. Seine Erklärungen waren deshalb in diesem Punkt insgesamt unrichtig.

44

c)

45

Die Beklagte hat aber nicht bewiesen, daß der Kläger insoweit arglistig gehandelt hat. Sie hat, obwohl sie im übrigen konkrete, vom Kläger zu beantwortende Fragen gestellt hat, nicht danach gefragt, ob die Angaben aus der Zusatzerklärung vom 20.11.1987 noch zuträfen. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, er habe nicht gewußt, daß er die (aus seiner Sicht) nachträglich erfolgten Abschlüsse noch nachmelden müsse. Dies ist auch dann nicht widerlegt, wenn, wie sein Anwalt vorgetragen hat, dem Kläger damals klar war, daß die Beklagte wegen ihrer Fragen nach Vorversicherung und Einkommen den Antrag eventuell ablehnen könnte. Denn eine Nachmeldepflicht, darum handelt es sich wenn nicht im rechtlichen so doch im tatsächlichen Sinne, ist den wenigsten Versicherungsnehmern bekannt. Der Kläger kannte auch nicht die Annahmerichtlinien der Beklagten. Ob die Mitteilung der inzwischen abgeschlossenen Verträge den gewünschten Vertragsschluß konkret gefährdeten, mußte deshalb dem Kläger nicht problematisch erscheinen. Bei einer solchen Sachlage läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger seine vorhergehenden richtigen Angaben nur deshalb nicht (pflichtgemäß) korrigiert hat, weil er befürchtete, daß die Beklagte seinen Antrag sonst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen könnte. Ist Arglist aber nicht feststellbar, greift die darauf gestützte Anfechtung nicht durch.

46

d)

47

Unbegründet ist die Anfechtung auch, soweit sie letztlich darauf gestützt wird, daß der Kläger im Antrag vom 20.11.1987 die Frage nach dem jährlichen Bruttoarbeitseinkammen der letzten beiden Jahre mit 35.000,- DM für 1985 und 50.000,- DM für 1986 angegeben hat. Diese Angaben sind nicht nachweislich in einem derartigen Umfang falsch, daß daraus auf ein arglistiges Verhalten des Klägers Rückschlüsse gezogen werden könnten.

48

1985 hatte der Kläger zwar aus seinem Gewerbebetrieb einen steuerlichen Verlust von über 14.000,- DM erwirtschaftet (Bl. 50 GA). Er hatte aber immerhin dem Finanzamt deklarierte steuerpflichtige Umsätze, von nahezu 75.000,- DM getätigt. Das Formular der Beklagten (Bl. 13 GA). paßt auf einen selbständigen Alleinunternehmer nicht. Denn es bleibt unklar, wie in einem solchen Fall das Bruttoarbeitseinkommen berechnet werden soll. Dieses hat sicherlich schon allein mit Rücksicht auf etwaige größere Investitionen oder andere Absetzungsmöglichkeiten nichts mit dem steuerlichen Einkommen, und damit mit dem erwirtschafteten betrieblichen Gewinn oder Verlust, zu tun. Nach Auffassung des Senates ist deshalb nichts dagegen einzuwenden, wenn der Kläger sein Bruttoarbeitseinkommen am Umsatz orientiert hat, weil dieses, von Ausnahmen abgesehen, jedenfalls ein verläßlicheres Indiz für die dem Unternehmer zur Verfügung stehenden Mittel ist als der steuerliche Verlust. Wenn der Kläger deshalb bei einem Umsatz von nahezu 75.000,- DM sein Bruttoarbeitseinkommen mit 35.000,- DM angegeben hat, ist dies nicht nachweislich falsch.

49

Für 1986 hat der Kläger sein Einkommen auf 50.000,- DM beziffert. Tatsächlich hat er bei einem Umsatz von knapp 27.000,- DM einen steuerlichen Verlust von 5.479,- DM erwirtschaftet. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ... steht aber fest, daß der Kläger in diesem Jahr zur Abgeltung eines gewährten Darlehens über 50.000,- DM an dessen Privathaus gearbeitet hat. Zwar mag fraglich sein, ob die Arbeiten des Klägers den Wert des gewährten Darlehens ausschöpfen. Immerhin hat der Zeuge aber glaubhaft bekundet, daß der Kläger in dem Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung des Zeugen die kompletten Sanitär- und Heizungsarbeiten einschließlich der Fußbodenheizung erbracht hat. Dabei handelt es sich um Arbeiten, die wertmäßig einen erheblichen Umfang hatten und die Größenordnung von 50.000,- DM erreicht haben könnten. Jedenfalls brauchte, und hieran hat der Senat aufgrund der Aussage des Zeugen ... keinen Zweifel, der Kläger das gewährte Darlehen über 50.000,- DM mit Rücksicht auf die geleisteten Arbeiten auch nicht teilweise mehr zurückzuzahlen. Daran ändert auch nichts, daß der Kläger die insoweit getätigten Umsätze dem Finanzamt gegenüber nicht angegeben hat, obwohl sie steuerpflichtig gewesen sein dürften. Dies mag für den Kläger steuerrechtliche Auswirkungen haben. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... stellt das nicht infrage. Bei einer solchen Sachlage ist auch das vom Kläger für 1986 angegebene Bruttoeinkommen von 50.000,- DM nicht nachweislich falsch.

50

Noch weniger läßt sich feststellen, daß der Kläger die Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit gemacht hat, um die Beklagte zum Vertragsschluß zu bewegen.

51

Soweit die Beklagte sich weiterhin darauf beruft, der Kläger habe gewußt, daß die 1987 aufgenommene unselbständige Tätigkeit schon wenige Tage nach dem Antrag vom 20.11.1987 nicht mehr gegeben sein würde, ist dieser Hinweis nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat zu Recht nach dem Inhalt der Zusatzerklärung vom 20.11.1987 auf die Einkommen 1985 und 1986 abgehoben.

52

Das Einkommen 1987 hat die Beklagte, obwohl sich die Vertragsverhandlungen über den. Jahreswechsel hingezogen haben, nicht erfragt. Der Kläger mußte daher weder mitteilen, was er 1987 in unselbständiger Tätigkeit verdient hat, noch, daß diese Tätigkeit wieder enden würde.

53

e)

54

Ob die nach Darstellung der Beklagten unrichtigen Angaben des Klägers für den Vertragsschluß ursächlich geworden sind, was der Kläger bestreitet, kann unerörtert bleiben. Fest steht jedenfalls, daß die von dem Zeugen ... bekundeten Prüfungsgrundsätze der Beklagten nach dem eigenen Formular der Beklagten gar nicht geprüft werden konnten. Danach versichert die Beklagte Selbständige mit Berufsunfähigkeitsrenten bis zur Höhe des Nettoeinkommens, unselbständige aber nur bis maximal 35 % des Bruttoarbeitseinkommens. Nach dem Nettoeinkommen als Selbständiger hat die Beklagte ausdrücklich aber gar nicht gefragt. 35 % des mitgeteilten Bruttoarbeitseinkommens waren aber durch die vom Kläger angegebene Berufsunfähigkeitsrente bei der ... und der erwarteten Leistungen aus der Sozialversicherung praktisch erschöpft.

55

Nach allem ist der Vertrag trotz Rücktritts und Anfechtung nach wie vor voll wirksam.

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3.

57

Dem Kläger steht auch die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente ab 01.12.1988 zu.

58

Der Kläger ist nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Professor ... seit Krankschreibung (Mai 1988) arbeitsunfähig, §2 Abs. 1 BBUZ. Der Kläger war selbständiger Installationsmeister in einem Einmannbetrieb. Seine Tätigkeit bei der Firma ... hatte er zum 30.11.1987 bereits wieder aufgegeben. Auf andere Berufe hat die Beklagte den Kläger nicht verwiesen. Eine Umorganisation kommt bei dem Einmannbetrieb des Klägers ersichtlich nicht in Betracht. Seine frühere Tätigkeit kann der Kläger aber nicht mehr ausüben. Beim Kläger liegt eine schwere neurotische Störung (Somatisierungsstörung) vor, wahrscheinlich ausgelöst durch ein ihm ungünstiges Urteil des Landgerichts ... vom 9. März 1988 (Bl. 84 ff GA). Diese Störung führt dazu, daß der Kläger psychisch blockiert und nicht mehr in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen. Zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, daß organische Ursachen für die vom Kläger geschilderten multiplen Schmerzsymptome nicht feststellbar sind. Ihre Vermutung, der Kläger müsse dann simulieren, hat in den vorliegenden Gutachten aber keine Stütze gefunden. Ferner haben auch die Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen Professor ..., wie dieser im Termin ergänzend ausgeführt hat, keine Anhaltspunkte für Simulation ergeben. Bei dieser Sachlage steht bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit, §2 Abs. 3 BBUZ, fest.

59

Der Senat hat keine Bedenken, mit den Krankschreibungen der Ärzte des Klägers, die von dem Sachverständigen Professor ... als aus sachverständiger Sicht nicht angreifbar und zutreffend bezeichnet worden sind, von Arbeitsunfähigkeit ab Mai 1988 auszugehen. Die vom Kläger geforderten Leistungen sind deshalb schon nach §2 Abs. 3 BBUZ gerechtfertigt.

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Darüber hinaus steht auch bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach §2 Abs. 1 BBUZ fest. Der Kläger ist als dauernd berufsunfähig anzusehen. Zwar hat der Sachverständige dem Kläger keine ungünstige Prognose gestellt. Er hat gemeint, bei ausreichendem Bemühen des Klägers könnten zusammen mit einem verständnisvollen Therapeuten Erfolge für den Kläger erzielt werden. Der Sachverständige veranschlagt hierfür aber einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, wobei der Erfolg einer solchen Therapie zwar erwartet werden aber nicht als sicher gelten könne. Eine hinreichend verläßliche Prognose für eine Besserung läßt sich bei dem Krankheitsbild des Klägers danach auch bei grundsätzlicher Therapierbarkeit nicht stellen.

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4.

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Die Rentenhöhe ist unstreitig. Bedingungsgemäß hat die Beklagte auch die seit 01.12.1988 überzahlten Prämien an den Kläger zurückzuzahlen. Der ausgeurteilte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Für die Rentenzahlungen war bedingungsgemäß eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so daß die Beklagte auch ohne Mahnung in Verzug geriet, §284 Abs. 2 Satz 1 BGB. Soweit es um die überzahlten Prämien geht, sind Zinsen ab Zustellung der Klageschrift, für später gezahlte Beträge jedoch nicht vor deren Zahlung, geschuldet.

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5.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.