AGB-Kontrolle im Möbelkauf: Rücktritt, Schadenspauschale, Mahngebühr, Lohnabtretung, Gerichtsstand
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherschutzverband nahm einen Möbelhändler auf Unterlassung nach § 13 AGBG wegen verschiedener AGB-Klauseln in Verträgen mit Nichtkaufleuten in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob die Wiederholungsgefahr trotz späterer AGB-Änderung entfällt und ob Rücktritts-, Schadensersatz-, Verzugskosten-, Lohnabtretungs- und Gerichtsstandsklauseln wirksam sind. Das OLG bejahte die Wiederholungsgefahr und untersagte sämtliche beanstandeten bzw. inhaltsgleichen Klauseln. Es stützte dies auf Unklarheit und fehlende sachliche Rechtfertigung von Rücktrittsvorbehalten, unzulässige Schadenspauschalierung/Umgehung von Nachfristanforderungen, irreführende Mahnkosten/Zinsregelungen, Überraschung und Unangemessenheit der Lohnabtretung sowie Benachteiligung durch den Anschein eines Gerichtsstands.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf Klägerberufung Unterlassung auf weitere Klauseln erstreckt und Urteil entsprechend abgeändert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG entfällt regelmäßig nicht allein durch spätere Änderung der AGB, wenn der Verwender die Wirksamkeit der Alt-Klauseln weiterhin behauptet und keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Bei der abstrakten AGB-Kontrolle ist grundsätzlich die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, um der Gefahr der Einbeziehung unwirksamer Klauseln in künftige Verträge zu begegnen.
Ein Rücktrittsvorbehalt wegen „Erkrankungen“ oder „erheblicher Störungen im Geschäftsbetrieb“ ist nach § 10 Nr. 3 AGBG unwirksam, wenn die Rücktrittsgründe unklar und zu weit gefasst sind und auch vom Verwender beherrschbare Organisationsrisiken erfassen können.
Ein Rücktrittsrecht wegen (fehlender/wegfallender) Kreditwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder bloßen Zahlungsverzugs benachteiligt Verbraucher unangemessen, wenn es von der gesetzlichen Risikoverteilung (insb. § 321 BGB, Rücktrittsvoraussetzungen mit Nachfrist) abweicht und keine Möglichkeit der Abwendung etwa durch Sicherheitsleistung vorsieht.
Eine pauschalierte Schadensersatzklausel ist nach § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, wenn sie für den durchschnittlichen Kunden den Eindruck erweckt, der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens sei ausgeschlossen; außerdem ist eine Umgehung von Mahnung/Nachfrist nach § 11 Nr. 4 AGBG unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 8 0 335/81
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22. März 1982 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil abgeändert und wte folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes .bis zu 500.000,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die folgenden Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verträge über den Verkauf fabrikneuer Möbeln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeweroes geschlossen wird:
a) Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt die Verkäuferin ohne Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag:
aa) Erkrankungen und sonstige erhebliche Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihre Lieferanten;
bb) das Fehlen oder der Wegfall der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug;
cc) die unrichtige Erteilung der im Auftrag für Ratenkauf aufgedruckten Selbstauskunft durch die Käufer.
b) Erteilen die Käufer die Selbstauskunft unrichtig oder erfüllen sie schuldhaft den Vertrag nicht. kann die Verkäuferin, statt vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan gen, der pauschal 25 % des Bruttopreises der verkauften Ware beträgt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens.
c) Bei Zahlungsverzug der Käufer ist die Verkäufer berechtigt, als Verzugsschaden pauschal für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 DM und eine Verzinsung der jeweiligen Restschuld mit banküblichem Zinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.
d) Die Käufer treten zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Verkäuferin sowie aller etwa entstehender Gerichts- und Anwaltskosten oder sonstiger Forderungen aus der Abwicklung des Kaufvertrages den abtretbaren Teil ihrer Gehalts-, Lohn-, Provisions- oder sonstigen Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos an die Verkäuferin hiermit unwiderruflich ab.
e) Gerichtsstand ist für beide Tei]e. soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht,
Der Beklagten wird untersagt, in Zukunft inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Verträge über den Verkauf fabrikneuer Möbel gegenüber Nichtkaufleuten zu verwenden.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, in dem unter anderem eine Reihe von Verbraucherschutzzentralen in der Bundesrepublik Deutschland organisiert .sind.· Er ist überregional tätig und hat die satzungsmäßige Aufgabe, die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen. Die Beklagte verkauft gewerbsmäßig Möbel. Sie hat für die Verträge mit Nichtkaufleuten Allgemeine Geschäftsbedingungen verwandt, in denen es unter anderem heißt:
IV. Rücktrittsvorbehalt, Aufwendungs- und Schadensersatz1. Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt die Verkäuferin ohne Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag:
a) Höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Erkrankungen und sonstige erhebliche Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihrer Lieferanten;
b) das Fehlen oder der Wegfall der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahl ungsverzug;
c) die unrichtige Erteilung der im Auftrag für Ratenkauf aufgedruckten Selbstauskunft durch die Käufer.
3. Erteilen die Käufer die Selbstauskunft unrichtig oder erfüllen sie schuldhaft den Vertrag nicht, kann die Verkäuferin, statt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterf üllung verlangen, der pa.u. s- chal 25 % des Bruttopreises der verkauften Ware beträgt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens.
V.Zahlung
…
4. Bei Zahlungsverzug der Käufer jst die Verkäuferin berechtigt, als Verzugsschaden pausc hal für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 DM und eine Verzinsung der jeweiligen Restschuld mit banküblichem Zinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über d em jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt, Abtretung der Einkünfte (Löhne, Gehälter, Provis io n)…
2. Die Käufer treten zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Verkäuferin sowie aller etwa entstehender Gerichts- und Anwaltskosten oder sonstiger Forderungen aus der Abw ickl ung des Kaufvertrages den abtretbaren Teil ihrer Gehalts- , Lohn , Provisions oder sonstigen Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber oder Auftragsgeber bis zur Höhe ihres jeweiligen Schuldsaldos an die Verkäuferin hiermit unwiderruflich ab.
VII. Gerichtsstand und sonstiges…
2. ... Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, ….
Mit Schreiben vom 18. Mai 1981 (Bl. 13 - 19 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte auf; sich zu verpflichten, unter anderem die vorstehend aufgeführten Bestimmungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Nichtkaufleuten nicht mehr zu verwenden und über diese Verpflichtung eine von dem Kläger vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung (Bl. 20 - 22 d.A.) abzugeben. Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 (Bl. 24 bis 28 d.A.) vertrat die Beklagte die Auffassung, daß ihre Geschäftsbedingungen nicht zu beanstanden seien, und lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung ab.
Mit Wirkung vom 1. Juli 1981 änc3rte die Beklagte ihre Geschäftsbedingungen und verwandte seitdem neue Formulare, in denen die vorstehend unter Nr. IV 1 a, IV 3 und V 4 aufgeführten Klauseln keine Anwendung mehr finden.
Mit der am 3. Juli 1981 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, daß die·im Klageantrag aufgeführten Vertragsklauseln der Beklagten wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGBG B) unwirksam seien.
Er hat beantragt,
1. der Beklagten bei Meidu ng der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, die nachstehend aufgeführten Bestimmungen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Verträge über den Verkauf von fabrikneuen Möbeln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen seine Handelsgewerbes geschlossen wird:
a) Das Vorliegen folgender Umstände berechtigt die Käuferin ohne Einschränkung der gesetzlichen Möglichkeiten zum Rücktritt vom Vertrag:
aa) ... Erkrankungen und sonstige erhebliche Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihrer Lieferanten;
bb) das- Fehlen oder der Wegfall der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug;
cc) die unrichtige Erteilung der im Auftrag fUr Ratenkauf aufgedruckten Selbstauskunft dur ch.den Käufer.
b) Erteilen die Käufer die Selbstauskunft unrichtig oder erfüllen sie schuldhaft den Vertrag nicht, kann die Verkäuferin statt vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, der pauschal 25 % des Bruttopreises verkauften Ware beträgt , vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens.
c) Bei Zahlungsverzug der Käufer ist die Verkäuferin berechtigt, als Verzugsschaden pauschal für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 DM und eine Verzinsung der jeweiligen Restschuld mit banküblichem Zinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu verlangen.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.d) Die Käufer treten zur Sicherung des Kaufpreisanspruchs der Verkäuferin sowie aller entstehender Gerichts- und Anwaltskosten oder sonstiger Forderungen aus der Abwicklung des Kaufvertrages den abtretbaren Teil ihrer Gehalts-, Lohn-, Provisions oder sonstigen Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber oder Auftragsgeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldensaldos an die Verkäuferin hiermit unwiderruflich ab.
e) Der Gerichtsstand ist für beide Teile, soweit dem nichts entgegensteht,
2) Der Beklagten zu untersagen, in Zukunft inhaltsgleiche Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber dem in Ziffer ten Personenkreis zu verwenden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.
Sie ist den Rechtsansichten der Klägerin im einzelnen entgegengetreten und hat gemeint, daß auch ihre bis zum 1. Juli 1981 verwandten Gechäftsbedingungen nicht zu beanstanden seien.
Durch das von beiden Parteien angefochtene Urteil hat das Landgericht der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,-- DM für jeden Fall des Zuwiderhandelns untersagt, die im Klageantrag unter a; aa; b; c und d aufgeführten oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verträgen über den Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Verkauf von fabrikneuen Möbeln mit Nichtkaufleuten zu verwenden. Im übrigen hat es dfe Klage abgewiesen. Zur BegrUndung hat es ausgeführt: Die bezüglich der Verwendung der beanstandeten Klauseln erforderliche Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, daß die Beklagte neue Bedinungen verwende. Es sei nicht auszuschließen, daß noch alte Formulare in Umlauf seien. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, die alten Formulare vollständig vernichtet zu haben
Nr. 1) a) aa) des Klageantrags: Der Rücktrittsvorbehalt der Beklagten für den Fall der Erkrankung oder sonstiger erheblicher Störungen im Geschäftsbetrieb verstoße gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Die Beklage habe ihr Geschäft so zu organisieren, daß auch bei Erkrankungen einzelner Mitarbeiter die Produktion gesichert sei.
Nr. 1) a) bb) des Klageantrags: Der Rücktrittsvorbehalt für den Fall des Fehlens oder Wegfalls der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug verstoße nicht gegen Bestimmungen des AGBG. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, einen Käufer mit Möbeln zu beliefern, wenn von vornherein feststehe, daß dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde. Der Bestimmung sei nicht zu entnehmen, daß ein Rücktritt ohne Fristsetzung möglich sein solle.
Nr. 1) a) cc) des Klageantrags: Der Rücktrittsvorbehalt für den Fall unrichtiger Erteilung der Selbstauskunft sei sachlich gerechtfertigt, zumal. die Beklagte in diesem Falle den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten oder Schadensersatz verlangen könne.
Nr. 1 b) des Klageantrags: Der pauschalierte Schadensersatz in Höhe von 25 % der Bruttopreise verstoße gegen § 11 Nr. 5 b AGBG. Aus der gewählten. Formulierung ergebe sich, daß der Nachweis eines geringeren Schadens für den Käufer ausgeschlossen sein solle.
Nr. 1 c) des Klageantrags: Die Klausel, wonach die Beklagte berechtigt sei, als Verzugsschaden für jede Mahnung pauschal 2,50 DM und eine bankübliche Verzinsung der jeweiligen Restschµld, mindestens in Höhe von 2 % über dem Bundesbankdiskont, zu verlangen, verstoße gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Es bestehe die Gefahr, daß diese Klausel von einem Nichtjuristen dahin aufgefaßt werde, daß auch die erste -verzugsbegründende- Mahnung Kosten auslöse, was mit dem Grundgedanken der §§ 284, 286 BGB nicht vereinbar sei.
Nr. 1 d) des Klageantrags: Die in Nr. VI 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Abtretung des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des Schuldsaldos verstoße weder gegen § 9 Abs. 1 AGBG in Verbindung mit § 242 BGB noch gegen § 3 AGBG. Da gebrauchte Möbel einem starken Wertverlust unterlägen, führe die Lohnabtretung in Verbindung mit dem Eigentumsvorbehalt nicht zu einer Übersicherung des Verkäufers.
Nr. 1 e) des Klageantrags: Die Gerichtsstandsvereinbarung verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil die Gefahr bestehe, daß ein Käufer dadurch veranlaßt werde, von einem Wid erspruch gegen einen Mahnbescheid abzusehen.
Gegen dieses Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien.
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung über Nr. IV 1 b der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Nr. 1 a bb des Klageantrags) zu Unrecht das Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne von § 1 O Nr. _3 AGBG bejaht. § 11 Nr. 4 AGBG verbiete zudem einen Verzicht auf die gesetzliche Obliegenheit der Nachfrist etzung; diese sei in der beanstandeten Bestimmung jedoch nicht vorgesehen.
Auch die vom Landgericht nicht beanstandete Klausel in Nr. IV 1 c der allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Nr. 1 a cc des Klageantrages) verstoße gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Nach der von der Beklagten verwendeten Bestimmung sei der Verkäufer nämlich bei jeder unrichtigen Selbstauskunft zum Rücktritt berechtigt. Eine Unterscheidung danach, ob die Unrichtigkeit einer Selbstauskunft im Einzelfall für die Durchführung des Vertrages wesentlich sei, werde nicht getroffen.
Die in Nr. VI d der Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Lohnabtretungsklausel (Buchstabe d des Klageantrags) stelle eine unangemessene Benachteiligung der Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Käufer im Sinne· von § 9 Abs. 1 AGBG dar. Außerdem handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 3 AGBG, da die von der Beklagten bis zum 1. Juli 1981 verwendeten Formulare auf der Vorderseite - unstreitig - keinen Hinweis .auf eine Lohn- und Gehaltsabtretung enthielten. Der Kläger beantragt,
1. das angefochtene Urteil abzuändern und der Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,-- DM für jeden Fall des Zuwiderhandelns zu untersagen, die folgenden Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, betreffend die Verträge über Verkauf von fabrikneuen Möbeln zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einem Kaufmann im Rahmen eines Handelsgewerbes abgeschlossen wird:
a) das Vorliegen folgender Umstände berechtigt die Verkäuferin ohne Einschränkung der gesetzlichin M6glichkeiten zum Rücktritt vom Vertrage
bb) das Fehlen oder der Wegfall der Kreditwürdigkeit der Käufer, deren Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverzug;
cc) die unrichtige Erteilung der im Auftrag für Ratenkauf aufgedruckten Selbstauskunft durch den Käufer;
d) die Käufer treten zur Sicherung des Kaufpreisanpruchs der Verkäuferin sowie aller entstehender Gerichts- und Anwaltskosten oder sonstiger Forderungen aus der Abwicklung des Kaufvertrages den abtretbaren Teil ihrer Gehalts, Lohn-, Provisions oder sonstigen Ansprüche gegen ihren jeweiligen Arbeitgeber oder Auftraggeber bis zur Höhe des jeweiligen Schuldsaldos an die Verkäuferin hiermit unwiderruflich ab.
2) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung des Klägßrs zurück zuweisen.
2. auf ihre Berufung abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Landgericht habe die Wiederholungsgefahr zu Unnecht bejaht, da sie, die Beklagte, ihre Geschäftsbedingungen unstreitig vor Prozeßbeginn geändert und die alten Formulare vollständig vernichtet habe. Seit Ende Mai 1982 verwende sie zudem die vom Landgericht beanstandeten Klauseln nicht mehr. Auch die bis Mai 1982 gebrauchten Formulare seien inzwischen vernichtet worden.
Im übrigen vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, daß die vom Landgericht für unwirksam gehaltenen Klauseln nicht zu beanstanden seien. Bezüglich der•Klausel Nr. IV 1 a ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Nr. 1 a aa des Klageantrags) sei zu berücksichtigen, daß nur solche Erkrankungen und Störungen im Geschäftsbetrieb gemeint seien, die, wie etwa der Streik, eine ordnungsgemäße Führung des Geschäftsbetriebes nicht mehr zuließen.
Die Klausel Nr. IV 3 der Geschäftsbedingungen (Nr. 1 b des Klageantrags) habe sie nunmehr mit dem Zusatz versehen: "… es bleibt dem Käufer unbenommen, den Nachweis zu führen, daß der Verkäuferin ein Schaden nich oder nicht in dieser Höhe entstanden ist."· Notw endig sei diese Neufassung jedoch nicht, da § 11 Nr. 5 AGBG nicht den Hinweis darauf verlange, daß dem Kunden der Nachweis eines wesentlichen geringeren Schadens vorbehalten bleibe.
Die Klausel Nr. V 4 der Geschäftsbedingungen (Nr. 1 c des Klageantrags) habe nunmehr den klarstellenden Hinweis erhalten, daß eine Mahngebühr für die verzugsbegründende Mahnung nicht zu zahlen sei. Auch diese Klarstellung sei jedoch nicht notwendig, da die Mahngebühr auch nach dem bisherigen Text ·nur bei Zahlungsverzug zur Entstehung gelange. Nach den bisher verwandten Auftragsformularen seien Vorauszahlungen zudem kalendermäßig bestimmt.
Schließlich sei die Gerichtsstandsvereinbarung in den neuen Formularen (Nr. VII 2 = Nr. 1 e des Klageantrags) dahin geändert worden, daß sie sich nur noch auf Vollkaufleute beziehe. Auch diese Änderung sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Regelung in § 690 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO nicht notwendig.
Im übrigen hält die Beklagte das angefochtene Urteil für richtig. Sie behauptet, daß Lohn- und Gehaltsabtretungsklauseln wie in Nr. VI 2 ihrer Bedingungen vorgesehen im Möbelversandhandel üblich seien.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil insoweit ebenfalls mit Rechtsausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig und begrUndet, die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten gemäߧ 13 AGBG verlangen, daß diese die Verwendung sämtlicher mit der Klage beanstandeter Vertragsbestimmungen über den Verkauf fabrikneuer Möbel unterläßt, sofern der Vertrag nicht mit einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes geschlossen wird.
I.
Zutreffend hat das Landgericht die für den Unterlassungsanspruch nach§ 13 AGBG erforderliche Wiederholungsgefahr bei der Verwendung der beanstandeten Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bejaht.
Ähnlich wie bei Wettbewerbsverstößen besteht auch bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (BGH NJW 80, 2412 f = BB 81, 2118 f). An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.0.) strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ist die Wiederholungsgefahr nach dem eigenen Vortrag der Beklagten noch nicht ausgeräumt.
Die Beklagte hat die beanstandeten Allgemeinen Verkaufs und Lieferungsbedingungen unstreitig bis zum 1. Juli 1981 verwandt. Seit diesem Tage hat sie ihre Vertragsbedingungen unter Nr. IV 1 a; IV 3 und VII 2 abgeändert. Zuvor hatte sie das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 18. Mai 1981 ( Bl. 13 ff. d.A .) mit Schreiben vom 26. Mai 1981 (Bl. 24 ff. d.A.) in allen Punkten zurückgewiesen und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Zwar mögen wie im Wettbewerbsprozeß auch im Verbandsprozeß nach §§ 13 ff. AGBG Fälle den bar sein, in denen die Wiederholungsgefahr ohne Übernahme einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann (BGH a.a.0.; Senat, Urteil vom 8. Januar 1982, 20 U 244/81). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Denn die Beklagte hält auch im vorliegenden Rechtsstreit an ihrer Auffassung fest, daß ihre früheren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht zu beanstanden seien. Unter diesen Umständen reicht es auch nicht aus, daß die Beklagte ihre seit dem 1. Juli 1981 geltenden Formulare Ende Mai 1982 erneut - im Sinne der Entscheidung des Landgerichts - geändert und die nicht mehr geltenden Vertragsformulare vernichtet hat. Denn es ist anzunehmen, und Gegenteiliges wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. daß vor dem 1. Juli 1981 abgeschlossene Verträge zur Zeit noch nicht abgewickelt sind. Die Beklagte behauptet im vorliegenden Fall e· nicht,· worauf der BGH a.a.0. besonders abgestellt hat, daß sie ihre Kunden auf die teilweise Unwirksamkeit ihrer alten Geschäftsbed.ingungen hingewiesen hat. Da sie ihre Geschäftsbedingungen auch in den früheren Fassungen weiterhin für wirksam hält, kann auch unabhängig davon nicht ausgeschlossen werden. daß sie sich auf die darin enthaltenen zu beanstandenden Klauseln auch in der Zukunft noch beruft oder sie erneut verwendet. Auch wer sich auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, ist jedoch im Sinne von § 13 AGBG deren "Verwender" (BGff NJW 81, 1511).
II.
In der Sache beanstandet der Kläger die im Klageantrag aufgeführten Vertragsbestimmungen der Beklagten zu Recht:
1) Zutreffend erblickt das Landgericht in der Klausel Nr. IV1 a, durch die der Beklagten unter anderem bei "Erkrankungen und sonstigen erheblichen Störungen im Geschäftsbetrieb der Verkäuferin oder ihrer Lieferanten" ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird, einen Verstoß gegen§ 10 Nr. 3 AGBG. Nach dieser Bestimmung wird die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen, für unwirksam erklärt. Einen sachlich gerechtfertigten Grund hat die Beklagte in der genannten Bestimmung, soweit sie von der Klägerin zur Nachprüfung gestellt wird, jedoch nicht angegeben. Was unter den Begriffen "Erkrankungen" und "sonstigen erheblichen Störungen im Geschäftsbetrieb" zu verstehen ist, ist unklar und unbestimmt (vgl. auch Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, 4. Aufl., 1982, § 10 Nr. 3, Anm. 10). Es bleibt offen, ob die Erkrankung eines oder mehrerer Mitarbeiter der Beklagten gegeben sein oder welche Dauer der krankheitsbedingte Ausfall erreichen muß, um das Rücktrittsrecht auszulösen. Grundsätzlich muß die Beklagte ihren Betrieb aber so organisieren, daß die üblichen Krankheitsfälle aufgefangen werden. Allenfalls epidemieartige Erkrankungen deren Auswirkungen durch die üblichen Krankheitsvertretungen nicht mehr begegnet werden kann, könnten einen sachlich gerechtfertigten Grund zur Vertragslösung abgeben. Ebenso können erhebliche Störungen im Geschäftsbetrieb der Beklagten oder ihrer Lieferanten die verschiedensten Ursachen haben, darunter solche, die keinen sachlich gerechtfertigten Grund zur Vertragslösung darstellen, wie zum Beispiel Zeitverluste infolge fehlender Terminplanung oder sonstiger Organisationsmängel. Zwar wäre eine Auslegung denkbar, nach der das Rücktrittsrecht der Beklagten nur in solchen Krankheits oder Störungsfällen eingreifen soll, die einen sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne von § 10 Nr. 2 AGBG darstellen. Eine derartige Auslegung würde aber den Zweck des Kontrollverfahrens nach· § 13 ff. AGBG verfehlen. Für dieses Verfahren ist anerkanntermaßen die kundenfeindlichste Auslegung zugrundezulegen, da der Gefahr der Einbeziehung unwirksamer Klauseln in später abzuschließende Verträge von vornherein begegnet werden soll (BGH NJW 80, 832; OLG Stuttgart NJW 81, 1 106 ; OLG Köln BB 82, 638; OLG Frankfurt B 82, 1169). Dann aber ist die Klausel unwirksam, zumal die eine Vertragslösung rechtfertigenden Krankheits- oder Störungsfälle ohnehin nur einen Bruchteil aller denkbaren Fälle ausmachen.
2) Soweit der Kläger das unter Nr. IV 1 b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Fehlens oder Wegfalls der
Kreditwürdigkeit der Käufer; deren Zahlungsunfähigkeit' oder
Zahlungsverzuges vorgesehene Rücktrittsrecht der Beklagten beanstandet, ist seine Berufung begründet.
a) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts für den Fall des Fehlens oder nach Vertragsschluß eintretenden Wegfalls derDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik. Kreditwürdigkeit der Käufer verstößt gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1 ,. 10 Nr. 3 und 11 Nr. 4 AGBG.
aa) Die Vereinbarung des Rücktrittsrechts bei Fehlen der KreditwUrdigkeit stellt eine unangemessene Benachteiligung der Käufer im Sinne von § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG dar, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Durch § 321 BGB sind die Rechtsfolgen einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eines Vertragspartners in einer die berechtigten Belange auch des AGBG-Verwenders ausreichend berücksichtigenden Weise grundlegend geregelt: Danach kann der aus einem gegenseitigen Vertrage Vorleistungspflichtige, wenn nach dem Abschluß des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit fUr sie geleistet wird. Von dieser gesetzlichen Regelung weicht die beanstandete Klausel in mehrfacher Hinsicht ab: Sie soll auch dann eingreifen, wenn die Vermögensverschlechterung bereits bei Vertragsschluß vorliegt, außerdem soll ganz allgemein ein Fehlen der Kreditwürdigkeit ausreichen, ohne daß damit eine konkrete Gefährdung des Anspruchs auf die Gegenleistung dargetan zu werden braucht, und es ist statt des gesetzlich vorgesehenen Leistungsverweigerungsrechts ein Rücktrittsrecht vereinbart, das der andere Teil auch nicht, wie es § 321 BGB vorsieht, durch Sicherheitsleistung abwenden kann. Uber die Kreditwürdigkeit seiner Kunden mag sich der Verw ender· von Allgemeinen Geschäftsbedingungen indessen vor Vertragsschluß ein Bild verschaffen. Dementgegen würde die vorgesehene Regelung es dem Verwender ermöglichen, d ie Bonität seiner Kunden erst nachträglich zu überprüfen. Das widerspräche dem in § 321 BGB zum Ausdruck gekommenen Gedanken der clausula rebus sic stantibus (Palandt, BGB, 42. Aufl., § 321 , Anm. 1). Aus diesem Grunde wird eine Rücktrittsklausel wegen Fehlens der Kreditwürdigkeit des Kunden allgemein als unwirksam angesehen (Löwe, von Westphalen, Trinker, Großkommentar zum AGBG,- 2 . Aufl., 1983, § 10 Nr. 3, Rdn. 19 ff.; Staudinger-Schlosser, 12. Aufl., 1980, § 10 Nr. 3 AGBG, Rdn. 13; Ulmer-Brandner-Hensen, a.a.O., § 10 Nr. 3, ·Rd n. 12; OLG Karlsruhe, WRP 180, 477 f).
Aus dem Gesagten folgt, daß es angesichts der gesetzlichen Regelung für die Einräumung des Rücktrittsrechts zugleich an einem sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne von § 10 Nr. 3 AGBG fehlt. Gerade für den Bereich des Möbeleinzelhandels sind an die sachliche Rechtfertigung eines Rechts zur Vertragslösung insbesondere nach Auslieferung der Möbel erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, sind gebrauchte Möbel nach allgemeiner Auffassung weitgehend entwertet. Dementsprechend sind die Abnutzungssätze so hoch - schon nach wenigen Jahren kann der Kaufpreis erreicht werden -, daß jede Erweiterung der Rücktrittsmöglichkeiten über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus die Interessen der Käufer beträchtlich gefährdet.
Schließlich verstößt die Klausel auch gegen § 11 Nr. 4 AGBG. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Auch für den Fall des Verzugs ist dem Verwender somit die Vereinbarung einer Lösungmöglichkeit ohne Nachfristsetzung genommen. Dann kann auf die Erfordernisse der Nachfristsetzung und des Verzuges erst Recht nicht in Fällen verzichtet werden, in denen es - wie bei bloßem Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Kreditwürdigkeit - noch nicht einmal zu einem Zahlungsrückstand des Kunden gekommen ist.
bb) Die Einräumung eines Rücktrittsrechts für den Fall des Wegfalls der Kreditwürdigkeit der Käufer ist ebenfalls nach § 9 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 AGBG i.V.m. § 321 BGB unwirksam.
Zwar knüpft das Rücktrittsrecht insoweit an eine nach Vertragsschluß eingetretene Veränderung. Der Begriff des "Wegfalls der Kre itwürdigkeit" geht jedoch auch hier weit über die engeren Voraussetzungen des§ 321 ZPO hinaus. Diese Erweiterung der Voraussetzungen stellt in Verbindung mit der ebenfalls abweichend von§ 321 BGB vorgesehenen Rechtsfolge eines Rücktritts eine wesentliche Abweichung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar. Zugleich ist die Vereinbarung dieses Rücktrittsvorbehalts damit auch im Sinne von § 10 Nr. 3 AGBG sachlich nicht gerechtfertigt.
Dafür spricht zusätzlich, daß die Tatbestandsmerkmale der Kreditunwürdigkeit hier nicht ausreichend klar umschrieben werden (vgl. auch Löwe, von Westphalen, Trinkner, a.a.O., Rdn. 20). Es bleibt offen, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte die bei Vertragsschluß bejahte Kreditwürdigkeit als weggefallen ansieht .
b) Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bei Zahlungsunfähigkeit der Käufer verstößt ebenfalls gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Wie oben ausgeführt, sind an die sachliche Rechtfertigung eines Rücktritts für den Bereich des Möbeleinzelhandels erhöhte Anforderungen zu stellen, weil jede Erweiterung der Rücktrittsmöglichkeiten über das Gesetz hinaus die Interessen der Käufer unverhältnismäßig gefährdet. Jedenfalls bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach Auslieferung der Möbel erscheint die Einräumung eines Rücktrittsrechts sachlich nicht gerechtfertigt. Dem zahlungsunfähigen Kunden, der sich noch nicht im Verzug befindet, muß die Möglichkeit verbleiben, die schwerwiegenden Folgen des Rücktrittsverlusts der Möbel und Belastung mit einem hohen Nutzungsentgelt abzuwenden. Gerade bei Zahlungsunfähigkeit muß dem Käufer, der dann auf die Möbel besonders angewiesen sein kann, die Möglichkeit erhalten bleiben, sich die Mittel für die noch ausstehenden Raten bei Freunden oder Verwandten zu beschaffen, um sich den Besitz der Möbel zu erhalten.
Auch in diesen Fällen ist der Verkäufer durch die gesetzlichen Rücktrittsvorschriften (§ 326 BGB) hinreichend geschützt. Seine Interessen werden durch den damit verbundenen Zeitverlust nicht wesentlich gefährdet, da er Vollstreckungsmaßnahmen Dritter aufgrund seines Eigentumsvorbehalts gemäß § 771 ZPO widersprechen kann und auch dem Käufer die Möglichkeit der Erinnerung ge.mäß §§ 766, 811 Ziffer 1 ZPO, bei der es auf die Eigentumsverhältnisse nicht ankommt, verbleibt. Soweit der Verkäufer die Möbel allerdings noch nicht ausgeliefert hat, mag es ihm nicht zuzumuten sein, bei Zahlungsunfähigkeit des Käufers am Vertrage festgehalten zu werden sofern die Rechtsfolgen des §§ 321, 326 BGB seine Interessen nicht hinreichend schUtzen. In diesen Fä_llen ist der RUcktritt we·gen Zahlungsunfähigkeit daher möglicherweise sachlich gerechtfertigt. Da die beanstandete Klausel aber in Bezug auf die etwa erfolgte Auslieferung keine Unterscheidung vornimmt, ist sie schon nach der umgekehrten Unklarheitenregel (oben Nr. II 1) insgesamt unwirksam.
c) Die Einräumung eines Rücktrittsrechts bei bloßem ZahDie Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.lungsverzug verstößt ebenfalls gegen § § 10 Nr. 3, 11 Nr. 4 AGBG. Nach § 11 Nr. 4 AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Teil zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des § 326 BGB setzt aber neben dem Verzug den fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist voraus. Daraus folgt auch, daß der bloße Zahlungsverzug - zumal im Möbeleinzelhandel keinen sachlich gerechtfertigten Grund im Sinne von § 10 Nr. 3 AGBG für die Vereinbarung eines Vertragslösungsrechts darstellt (vgl. auch Löwe, von Westphalen, Trinkner a.a.O., § 10 Nr. 3, Rdn. 24).
3) Die Klausel Nr. IV 1 c der AGB der Beklagten, durch die dieser ein Rücktrittsrecht bei unrichtiger Erteilung der Selbstauskunft durch die Käufer eingeräumt wird, ist ebenfalls zu beanstanden; insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet.
Die in den Bedingungen der Beklagten vorgesehene Regelung weicht in ihrem wesentlichen Grundgedanken von der gesetzlichen Regelung des § 321 BGB ab und ist ab und ist daher nach § 9 Abs. 1 ,Abs. 2 AGBG unwirksam. Die gesetzliche Regelung des § 321 geht, wie oben ausgeführt, davon aus, daß die Vertragspartner die gegenseitige Bonität vor Vertragsschluß prüfen. Nur im Falle nachträglicher wesentiicher Änderung der bei Vertragsschluß angenommenen Verhältnisse sieht das Gesetz eine Anpassung vor. Es erscheint nicht gerechtfertigt, daß sich die Verkäuferin von dieser Obliegenheit freizeichnen darf, zumal die in der beanstandeten Klausel vorgesehene Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Käufer gerade im Möbelhandel unangemessen benachtei ligen würde. Soweit der Verkäufer arglistig getäuscht worden ist oder die unrichtige Selbstauskunft zu einem Irrtum über wesentliche Eigenschaften der Person des Kunden führt, zu denen beim Kreditkauf auch die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit gehören können (Palandt, BGB, 42. Aufl., § 119 Anm. 6 c), ist er durch die Anfechtungsvorschriften der §§ 119 ff. BGB hinreichend geschützt.
Der Vorbehalt des Rücktritts bei unrichtiger Erteilung der im Auftrag für Ratenkauf vorgesehenen Selbstauskunft ist auch nach § 10 Nr. 3 AGBG sachlich nicht gerechtfertigt.
Sachlich gerechtfertigt ist ein Rücktritt in Anlehnung an das Vorbild der gesetzlichen Regelung der Leistungsstörungen dann, wenn er seine Ursache im Verhalten des Vertragspartners hat und hierdurch die Erreichung des Vertragsziels so schwer gefährdet erscheint, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (Schlosser, Coester-Waltjen, Graba; AGBG, § 10 Nr. 3, Anm. 30 f.; Staudinger-Sch1osser, 1 2 . Aufl., 1 980, AG.BG, § 10 Nr. 3, Anm. 13). Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Klausel ebenfalls nicht. Sie räumt der Verkäurerin das Rücktrittsrecht ohne Unterschied darauf ein, ob die Angaben der Kunden in wesentlichen oder nur in Nebenpunkten (z.B. bei den Altersangaben und wegen geringfügiger Abweichungen beim Einkommen) unrichtig sind. Insoweit fehlt es auch an einer Angabe der einzelnen Rücktrittsgründe im Vertrag. Schließlich ist die aufgezeigte aus § 321 BGB· folgende gesetzgeberische Wertung auch bei der Prüfung der Angemessenheit der Gründe im Sinne von § 10 Nr. - AGBG mit zu berücksichtigen.
4) Die·Bestimmung Nr. IV 3 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten ist ebenfalls unwirksam; insoweit ist die Berufung der Beklagten nicht begründet. Danach wird der Beklagten bei unrichtiger Erteilung der Selbstauskunft oder schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eingeräumt, der pauschal 25 % des Bruttopreises der verkauften Ware beträgt, vorbehaltlich einer Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens. Diese Regelung verstößt gegen §§ 11 Nr. 5 b, 11 Nr. 4 AGBG.
Nach § 11 Nr. 5 b AGBG ist unter anderem die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz unwirksam, wenn dem anderen Teil der Nachweis abgesprochen wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar verlangt der Wortlaut des § 11 Nr. 5 AGBG nicht, daß der Verwender dem anderen Vertragsteil das Recht zum Gegenbeweis ausdrücklich vorbehalten muß (BGH WM 82, 907). Andererseits Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.genügt es, daß der nicht rechtskundige Ve rtragspartner des Verwenders nach der Fassung der Bestimmung davon ausgehen muß, daß er sich auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden nicht mehr berufen könne (OLG· Hamburg, NJW 81 , 2420; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 81, 1105, 1106). Die beanstandete Bestimmung ist in diesem Sinne zu verstehen. Dafür spricht wesentlich die Formulierung, ·daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung, vorbehaltlich der Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens, 25 % des Bruttopreises beträgt. Wenn damit auch die Auslegung, daß der Schaden, der nur pauschal auf 25 % festgesetzt ist, weniger betragen kann, noch nicht ausgeschlossen sein mag, so ist diese Auslegung für den nicht rechtskundigen Käufer Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.jedenfalls nicht deutlich genug erkennbar. Für den durchschnittlichen Kunden liegt es näher, die ausdrücklich vorbehaltene Erhöhung des Schadensbetrages in Rechnung zu stellen. Damit unterscheidet sich die beanstandete Klausel von der im ganzen weniger bestimmten, durch den BGH (WM 82, 907 ff.) für wirksam gehaltenen Klausel: "Im zweiten Fall kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachweis fordern."
Die Klausel verstößt außerdem gegen § 11 Nr. 4 AGBG, weil der Schadensersatzanspruch entgegen der gesetzlichen Regelung in § 326 BGB nicht von den Voraussetzungen der Mahnung und Nachfristsetzung abhängig gemacht wird.
5) Ebenfalls zu beanstanden ist die Bestimmung in Nr. V 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, durch die diese bei Zahlungsverzug der Käufer für berechtigt erklärt wird , für jede Mahnung eine Gebühr von 2,50 DM und eine Verzinsung der jeweiligen Restschuld mit dem banküblichen Zinssatz, minde stens jedoch in Höhe vo n 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, zu verlangen. Die Berufung der Beklagten ist insoweit ebenfalls im Ergebnis unbegründet.
Zwar mag diese Regelung, wie auch das Landgericht ausgeführt hat, nicht gegen § 11 Nr. 5 a AGBG verstoßen, durch den die Vereinbarung einer Schadenspauschale verboten wird, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Denn ein Zinsschaden von 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz entspricht auch in der Möbelbranche möglicherweise dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, wobei es gleichgültig is t, ob infolge des Zahlungsverzuges des Käufers der Verkäufer Bankkredit in Anspruch nehmen muß oder - bei guter eigener Kapitalausstattung - gehindert ist, anderweitig Geld gewinnbringend anzulegen (BGH NJW 82, 331, 332). Durch die Klausel wird dem Kunden auch nicht der Nachweis abgeschnitten, daß der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei (§ 11 Nr. 5 b AGBG). In der Klausel wird nicht gesagt, daß der Schaden 2 % über dem Bundesbankdiskontsatz bzw. 2,50 DM "beträgt" und es wird auch nicht die - alleinige -Möglichkeit einer Berechnung eines höheren Schadens angeführt. Daher wird hier das Mißverständnis nicht gefördert, daß lediglich eine Erhöhung der Schadenspauschale möglich sei. Die Klausel ähnelt insoweit der vom BGH (WM 82, 907) gebilligten Fassung (s.o.).
Die Klausel verstößt aber insoweit gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG, als sie das Mißverständnis ermöglicht, daß der Pauschalbetrag für jede Mahnung verlangt werden kann. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist hier nicht der juristische Sprachgebrauch zugrunde zu legen. Der nicht rechtskundige Käufer wird zu der Annahme neigen, daß auch die erste, verzugsbegründende Mahnung Kosten in Höhe von 2,50 DM verursacht. Das verstößt gegen den Grundgedanken der §§ 284, 286, 288 BGB. Zwar kommt der Käufer bei kalendermäßiger Bestimmung der Leistung auch ohne Mahnung in Verzug, § 284 Abs. 2 BGB. Davon, daß die Beklagte die zu zahlenden Kaufpreisraten stets nach dem Kalender festlegt, ist jedoch auch bei Verwendung der hier zu prüfenden Auftragsformulare (Bl.·42 d.A.) nicht als sicher auszugehen. Außerdem verstößt es gegen den Grundgedanken des § 254 BGB, daß die Anzahl der kostenpflichtigen Mahnungen nicht begrenzt wird und die Käufer somit zur Erstattung möglicherweise gänzlich unnützer Aufwendungen herangezogen werden können. Eine Einschränkung erscheint insoweit geboten, weil nicht auszuschließen ist, daß es bei einem Einsatz der heute vielfach üblichen Datenverarbeitungsanlagen zu unvertretbar und unsinnig zahlre iche n Mahnungen kommen kann.
Die für den Fall des Verzuges vorgesehene Verzinsung der jeweiligen Restschuld ist ebenfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unwirksam. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in dem jeweiligen Restsaldo bereits Verzugszinsen enthalten sind. Dann aber verstößt die Zinsvereinbarung gegen die ausdrückliche Bestimmung des § 289 BGB.
6) Nicht zu billigen ist ferner die in Nr. VI d der Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Vorausabtretung der Lohn-, Gehalts- und sonstigen Ansprüche der Käufer gegen ihre Arbeitgeber oder Auftraggeber. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg.
Diese Bestimmung ist sowohl gemäß § 3 AGBG als überraschende Klausel als auch gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Die Vorausabtretung der Lohn-, Gehalts- und sonstigen Einkommensansprüche ist nach allgemeiner Ansicht bei einem Kreditkauf - etwas anderes gilt möglicherweise bei einem Teilzahlungskredit der Kreditinstitute - so ungewöhnlich, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht, zumal ihm hierdurch eine vertragsfremde Last aufgebürdet wird (Ulmer-Brandner-Hensen, a.a.O., § 3, Anm. 31 und Anhang §§ 9 bis 11, Rdn. 658 und 753; Löwe, von Westphalen, Trinkner; a.a.O., § 3 Rdn. 9; Erman-Hefermehl, ·BGB, 7. Aufl., § 3 AGBG Rdn. 8). Die Uberraschunswirkung wird bei dem zur Entscheidung stehenden Vertragsformular auch nicht durch drucktechnische Hervorhebungen wieder aufgehoben. Auf der Vorderseite der bis zum 1. Juli 1981 verwandten Auftragsformulare findet sich entgegen der Annahm·e des Landgerichts kein entsprechender Hinweis (Bl. 43 d.A.).
Darüber hinaus stellt die Vorausabtretung der Lohn- und Gehaltsansprüche auch eine unangemessene Benachteiligung der Käufer im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG dar. Auch wenn ein Eigentumsvorbehalt bei dem Verkauf fabrikneuer Möbel oft kein ausreichendes Sicherungsmittel darstellt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Vorausabtretung für den Käufer eine einschneidende Einschränkungseinerwirtschaftlichen Bewegungsfreiheit bedeutet. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen führt dazu, daß das Interesse der Verkäuferin an einer vollständigen Absicherung nicht so schwer wiegt, als daß es eine derart einschneidende Einschränkung auf seiten der Käufer rechtfertigen könnte. Dem Verkäufer ist es zuzumuten, sein verbleibendes Sicherungsinteresse auf dem dafür vorgesehenen Rechtswege in Verbindung mit Pfändungsmaßnahmen zu verfolgen (im Ergebnis ebenso Ulmer-Brandner-Hensen a.a.O., Anhang § 9 - 11 Rdn. 658; Schlosser, Coester-Waltjen, Graba, a.a.O., § 9 Anm. 39).
7. Zutreffend hat das Landgericht schließlich auch der Gerichtsstandsklausel der Beklagten (Nr. VII 2 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen) die Wirksamkeit versagt. Auch insoweit ist die Berufung der Beklagten daher unbegrünndet.
Zwar folgt die Unwirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, sofern sie dort nicht ausdrücklich zugelassen wird, bereits aus den §§ 38, 40 Abs. 2 Satz 1 , 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Indessen kann nach §§ 9, 13 AGBG auch gegen eine zivilprozeßrechtlich verbotene Gerichtsstandsklausel eingeschritten werden. Die Anwendung des § 9 AGBG ist hier nicht ausgeschlossen, weil § 38 ZPO keinen Schutz vor unangemessenen gerichtsstandsregelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bietet (Ulmer-Brandner-Hensen, a.a.O., Anhang §§ 9 bis 11, Rdn. 400 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist allerdings eine unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen, da der vorgeschriebene Gerichtsstand ausdrücklich nur insoweit gelten soll, als dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Gleichwohl ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, das bereits der Anschein einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG führt. Es besteht in der Tat die Gefahr, daß ein von entfernt wohnender Käufer in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften mit Rücksicht auf die Abfassung der vorliegenden Gerichtsstandsklausel die Verfolgung seiner Rechte unterläßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 97 ZPO. Des Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil nach dem Ermessen des Senats unzweifelhaft nicht der Revision unterliegt.