Berufung zur Rückabwicklung fondsgebundener Lebensversicherungen nach Widerspruch ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung mehrerer fondsgebundener Renten-/Lebensversicherungen nach erst Jahre später erklärtem Widerspruch und stützt sich auf Bereicherungsrecht. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die Widersprüche waren verfristet, weil ordnungsgemäß und drucktechnisch deutlich über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt und die Unterlagen vollständig übersandt wurden. Unionsrechtliche Zweifel am Policenmodell seien im Streitfall zudem nicht entscheidungserheblich; Kosten für Privatgutachten sind mangels Hauptanspruchs nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsrechtliche Rückzahlungsansprüche wegen Prämienzahlungen bestehen nicht, wenn die Versicherungsprämien auf wirksame Versicherungsverträge geleistet wurden und ein Widerspruch nicht (mehr) fristgerecht erklärt ist.
Die Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a.F. beginnt mit Zugang des Versicherungsscheins nebst Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen zu laufen, sofern eine ordnungsgemäße Belehrung erteilt wurde.
Eine Widerspruchsbelehrung ist „in drucktechnisch deutlicher Form“ erteilt, wenn sie im Versicherungsschein so hervorgehoben ist, dass sie einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei nur flüchtiger Durchsicht nicht entgehen kann; Fettdruck und Platzierung unmittelbar vor der Unterschriftszeile können hierfür ausreichen.
Die Angabe einer längeren als der gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsfrist (z.B. 30 statt 14 Tage) macht die Widerspruchsbelehrung nicht fehlerhaft.
Ist der geltend gemachte Hauptanspruch wegen verfristeten Widerspruchs ausgeschlossen, können Aufwendungen zur privaten gutachterlichen Forderungsberechnung hierfür nicht ersetzt verlangt werden.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen - auch zu einer kostenreduzierenden Rücknahme der Berufung - Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1.
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung der bei der Beklagten unterhaltenen fondsgebundenen Renten-/Lebensversicherungen mit den Versicherungsnummern VS ########-01, - 02, -03, -04, -05 und -06 nach erklärtem Widerspruch zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 23.10.2023 (Bl. 53 ff. eGA-II) greifen nicht durch.
Dem Kläger stehen keine Rückzahlungsansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB zu. Denn er hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht.
a)
Der von dem Kläger erstmals mit Schreiben vom 16.09.2021 gegen das Zustandekommen der Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 erklärte Widerspruch (Bl. 199 eGA-I) bzw. der konkludent mit Klageerhebung gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrages mit der Endziffer -06 erklärte Widerspruch führte schon deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit der zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverträge, weil die Widersprüche jeweils nicht fristgerecht erfolgten.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich das Widerspruchsrecht für die Versicherungsverträge mit den Endziffern -01 bis -05 nach § 5a Abs. 1 S. 1, 2 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 07.12.2004 und der Vertrag mit der Endziffer -06 nach § 5a VVG in der vom 08.12.2004 bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung.
aa)
Unstreitig wurden dem Kläger die jeweiligen Versicherungsscheine mit den Endnummern -01 bis -05, in denen die in Rede stehenden Widerspruchsbelehrungen enthalten und denen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen vollständig beigefügt waren, übersandt. Das Vorbringen der Beklagten zum Erhalt des ursprünglichen Versicherungsscheins mit der Endziffer -06 vom 18.10.2005 und der gleichzeitig mitübersandten vollständigen Unterlagen hat das Landgericht – was der Kläger zu Recht mit der Berufung nicht angreift – als gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden angesehen.
bb)
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde der Kläger auf Seite 4 des Versicherungsscheins vom 10.12.2002 für den Vertrag mit der Endziffer -01 (Bl. 17 eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 für den Vertrag mit der Endziffer -02 (Bl. 40 f. eGA-I), Seite 5 f. des Versicherungsscheins vom 29.01.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -03 (Bl. 70 f. eGA-I) und Seite 4 f. des Versicherungsscheins vom 30.09.2003 hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer -04 (Bl. 99 eGA-I) „in drucktechnisch deutlicher Form“ über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.
Nach dem Sinn und Zweck des in § 5a VVG a.F. enthaltenen Belehrungserfordernisses verlangt dies, dass die Belehrung in den Vertragsunterlagen nicht untergehen darf, sondern so deutlich hervorzuheben ist, dass sie dem Versicherungsnehmer nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 – IV ZR 58/03, VersR 2004, 497). Für eine solche Hervorhebung stehen dem Versicherer aber vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung; so kann die Hervorhebung durch Farbe, Schriftsatz und –größe, Einrückung, Einrahmung oder in sonstiger Weise geschehen (BGH, a.a.O.). Ob die Hervorhebung ausreichend ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls und vom Tatrichter zu beurteilen.
Gemessen an den genannten Voraussetzungen waren die identischen Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsscheinen -01 bis -04 ausreichend hervorgehoben.
Die Belehrung befindet sich unmittelbar über dem durch Datum und Unterschrift gekennzeichneten „Abschluss“ des Versicherungsscheins. Die Hervorhebung durch Fettdruck der auf der jeweiligen Seite des Versicherungsscheins befindlichen Belehrung gewährleistet im vorliegenden Fall angesichts der konkreten Gestaltung der Versicherungsscheine, dass diese auch einem Versicherungsnehmer, der nicht danach sucht, sofort ins Auge springt (vgl. zum Ausreichen einer in Fettdruck gehaltenen Belehrung auch BGH, Urteil vom 19.10.2015 – IV ZR 136/14, Juris Rn. 9; Urteil vom 28.06.2017 – IV ZR 440/14, VersR 2017, 997, Juris Rn. 2 und 29). Angesichts dessen fällt dem Leser die Belehrung demnach auch beim flüchtigen Durchlesen auf. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zumindest den Versicherungsschein flüchtig überfliegen bzw. durchlesen, da in diesem Teil auf einen Blick die „Generalien“ des Vertrags dargestellt sind. Bereits beim flüchtigen Überfliegen der Police wird er hierbei über die deutlich hervorgehobene Belehrung „stolpern“. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer musste daher auf die Widerspruchsbelehrung auch dann stoßen, wenn er nicht nach einer solchen gesucht hat. Als einzige weiterhin in Fettdruck gehaltene Textpassage ist in dem Versicherungsschein die unmittelbar oberhalb der Widerspruchsbelehrung enthaltene Belehrung nach § 5 VVG a.F. über das (weitere) Widerspruchsrecht betreffend die im Versicherungsschein enthaltenen Abweichungen vom Antrag des Klägers enthalten. Dies beeinträchtigt – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – indes nicht die Unübersehbarkeit der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Der Versicherungsnehmer wird aufgrund der Kürze der Belehrungen, der Hervorhebung dieser Textpassagen unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeilen und der Zwischenüberschrift erkennen, dass es sich bei den fettgedruckten Passagen um wichtige Informationen handelt.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht nur zu einer ausreichenden Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F., sondern nach § 5 Abs. 2 S. 2 VVG in der vom 01.08.2001 bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung auch dazu verpflichtet war, über die im Versicherungsschein enthaltenen Abweichungen vom Antrag ebenfalls durch eine
„besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk in dem Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt des Versicherungsscheins hervorgehoben ist“
besonders aufmerksam zu machen. Die von der Beklagten gewählte Gestaltung der Belehrungen kann insbesondere auch vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
Der Würdigung des Klägers, dass er als juristischer Laie den Anwendungsbereich des Widerspruchsrechts nach § 5 und § 5a VVG a.F. nicht auf einen Blick abgrenzen könne, weswegen eine formal fehlerhafte Belehrung vorliege, kann nicht gefolgt werden. Die Belehrungen entsprechen dem gesetzlich geforderten Inhalt und sind durch die (Zwischen-)Überschriften hinreichend deutlich voneinander abgegrenzt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unschwer erkennen, dass sich die Belehrung nach § 5 VVG a.F. auf die benannte Abweichung und die sodann folgende, mit der Zwischenüberschrift versehene Belehrung nach § 5a VVG a.F. auf das Zustandekommen des Vertrages insgesamt bezieht.
Die Belehrungen -01 bis -04 sind demnach formell nicht zu beanstanden.
cc)
Die Belehrung auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 18.08.2004 für den Vertrag mit der Endziffer -05 (Bl. 120 eGA-I) und auf Seite 8 des Versicherungsscheins vom 18.10.2005 für den Vertrag mit der Endziffer -06 (Bl. 451 eGA-I) erfüllten ebenfalls die formellen Anforderungen. In dem Versicherungsschein betreffend den Vertrag mit der Endziffer -05 ist ausschließlich eine Belehrung nach § 5a VVG enthalten, die als einzige Passage in dem Versicherungsschein in Fettdruck unmittelbar oberhalb der Unterschriften gehalten ist. Dies ist – wie bereits ausgeführt – ausreichend. Die in dem Versicherungsschein zum Vertrag mit der Endnummer -06 auf dessen Seite 8 enthaltene Belehrung ist zudem zusätzlich zum Fettdruck eingerahmt. Auf diesen ursprünglichen Versicherungsschein ist abzustellen. Der Versicherungsschein vom 11.05.2006 ist nach den vom Landgericht getroffenen und zu Recht vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen lediglich auf den Antrag des Klägers auf Aufnahme der Todesfallleistung hin ergangen und ist deswegen für die Beurteilung der Belehrung nach § 5a VVG a.F. nicht maßgeblich.
dd)
Inhaltlich rügt der Kläger hinsichtlich der für die Verträge mit den Endziffern -01 bis ‑05 erteilten Belehrungen keine Fehler. Solche sind, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht ersichtlich.
Auch die in dem ursprünglichen Versicherungsschein mit der Endziffer -06 enthaltene Belehrung über ein 30-tägiges Widerspruchsrecht, obwohl das Gesetz eine 14-tägige Widerspruchsfrist einräumte, führt nicht dazu, dass die Belehrung als fehlerhaft anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 415/13, juris Rn. 11).
ee)
Die jeweils 14- bzw. 30-tägigen Widerspruchsfristen begannen folglich mit Erhalt der jeweiligen Versicherungsscheine nebst den beigefügten Unterlagen zu laufen und waren bei Ausübung des Widerspruchsrechts mit Schreiben vom 16.09.2021 bzw. mit Klageerhebung bereits abgelaufen.
b)
Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen, kann im Streitfall dahinstehen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungserheblich ankommt. Dem Kläger ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung der Verträge auf dessen angebliche Unwirksamkeit wegen Unwirksamkeit des Policenmodells zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BVerfG, VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.; BGH, Urteil vom 19.10.2015 – IV ZR 136/14, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris Rn. 27).
Auch betreffend diese Frage ist – wie der Bundesgerichthof jüngst entschieden hat – eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht veranlasst (BGH, Urteil vom 15.02.2023 – IV ZR 353/21, Juris 30 ff.).
c)
Auf die mit der Berufung angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu der Frage, ob dem Kläger die Ausübung eines ihm zustehenden Widerspruchsrechts mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, auch wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2023 – IV ZR 268/21, juris Rn. 9 ff.), kommt es wegen der zutreffenden und hinreichend hervorgehobenen Belehrung demnach nicht an.
2.
Da die erklärten Widersprüche verfristet waren, kann der Kläger auch keine Erstattung der für die Einholung der privaten versicherungsmathematischen Gutachten zur Berechnung der Forderungshöhen entstandenen Kosten verlangen.
II.
Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.
Die vorstehenden Erwägungen stehen – wie oben dargelegt – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und auch die unionsrechtlichen Fragen sind geklärt.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.