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Oberlandesgericht Hamm·20 U 174/16·27.12.2016

Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Hamm teilt mit, er beabsichtige, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gewährt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Zentral ist, ob ergänzender substantiierten Vortrag die beabsichtigte Zurückweisung abwendet. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen; die Mitteilung dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs.

Ausgang: Senat beabsichtigt Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO und gibt den Beteiligten drei Wochen zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss, mit dem der Senat die Zurückweisung einer Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt, kann den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

2

Die Mitteilung einer beabsichtigten Zurückweisung ist keine endgültige Entscheidung, sondern ein verfahrensleitender Akt zur Gewährung des rechtlichen Gehörs.

3

Die Setzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme ermöglicht den Beteiligten, substantiierte Einwendungen vorzubringen, um die beabsichtigte Entscheidung zu beeinflussen.

4

Unterbleibt ein substantiiertes Vorbringen trotz gewährter Stellungnahmefrist, kann der Senat die Berufung im Sinne der beabsichtigten Entscheidung zurückweisen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 265/15

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.