Berufung wegen Versicherungsleistung: Wirksamkeit von Hochschiebesicherung und Obliegenheiten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Versicherungsleistung in Höhe von 9.900 EUR; die Beklagte berief sich auf Verletzung einer Obliegenheit zur Installation einer Hochschiebesicherung. Fraglich war, ob die vorhandenen aufgeschraubten Leisten die vertragliche Hochschiebesicherung erfüllten. Das OLG bestätigte das Landgericht: Versicherungsfall und ausreichende Sicherung sind bewiesen; unklare Klauseln gehen zu Lasten des Versicherers. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund zurückgewiesen; Anspruch des Klägers über 9.900 EUR bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch auf Versicherungsleistung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles beweist; eine Leistungsverweigerung wegen Obliegenheitsverletzung bedarf konkreter und substantiierter Darlegung durch den Versicherer.
Klauseln, die dem Versicherungsnehmer besondere Obliegenheiten aufgeben, müssen Inhalt und Maß der Pflicht deutlich und konkret erkennen lassen; unklare oder mehrdeutige Formulierungen sind zu Lasten des Versicherers auszulegen.
Eine Obliegenheitsverletzung rechtfertigt Leistungsfreiheit des Versicherers nur, wenn die Verletzung schuldhaft ist und geeignet gewesen wäre, das Versicherungsrisiko konkret zu erhöhen oder die Eintrittspflicht des Versicherers zu beeinflussen.
Der Versicherungsnehmer muss nicht über überdurchschnittlichen Sachverstand verfügen; er darf sich auf eine nach außen erkennbare und von ihm ohne besondere Fachkenntnis als ausreichend beurteilbare Sicherung verlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 561/05
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. August 2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(ohne "Tatbestand" gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO)
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat dem Kläger die geltend gemachte Versicherungsleistung zu Recht in Höhe von 9.900,00 Euro nebst Zinsen zugesprochen.
1.
Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1; 49 VVG (a.F. gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG) in Verbindung mit §§ 1 Nr. 1a und 2a; 2; 5 Nr. 2 b AERB 87 in Verbindung mit der Pauschaldeklaration zur Feuer-, Einbruch-, Leitungswasser-, Sturm-Versicherung zum Versicherungsschein vom 02.09.2004 (Anlage zur Klage).
2.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des Versicherungsfalles bewiesen hat. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige X hat die dortigen technischen Erklärungen betreffend das Hochschieben des Rolladens und das anschließende Aufhebeln bzw. Öffnen des Bürofensters im Senatstermin ein weiteres Mal absolut plausibel und nachvollziehbar erläutert.
3.
Das (erstmals) in der Berufungsbegründung von der Beklagten vorgetragene Argument, dass bei diesem Sachverhalt die aufgeschraubten Leisten das Hochschieben des Rollladens nicht verhindert hätten und daher der Kläger eine geeignete und zudem vertraglich geschuldete Hochschiebesicherung an dem Rollladen des Bürofensters nicht installiert habe, überzeugt den Senat nicht. Die Beklagte vermag sich daher nicht auf Leistungsfreiheit wegen der Verletzung einer Obliegenheit zu berufen. Eine Obliegenheitsverletzung auf Seiten des Klägers liegt nicht vor, jedenfalls wäre diese nicht verschuldet:
Zunächst gehen Unklarheiten in der Fassung der Versicherungsbedingungen, die auch durch Auslegung nicht zu beheben sind, nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers. Insbesondere müssen Klauseln, die dem Versicherungsnehmer besondere auf die Verminderung der Gefahr oder Verhütung einer Gefahrerhöhung gerichteten Obliegenheiten auferlegen, das danach Gebotene deutlich erkennen lassen (vgl. BGH VersR 1985, 979). Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Durch die Formulierung
"Rollläden mit Hochschiebesicherung"
ist nicht erläutert worden, wie die Sicherung beschaffen sein und funktionieren sollte. Hatte die Beklagte bei der Formulierung der hier in Rede stehenden Klauseln eine andere oder jedenfalls effizientere Sicherung ins Auge gefasst, hätte sie diese dem Kläger präzise aufgeben oder nach Abschluss des Versicherungsvertrages die angebrachte Sicherung überprüfen lassen müssen.
Des Weiteren stellen die am Rollladen des Bürofensters angebrachten Leisten, Kanthölzer oder Dachlatten eine deutliche Erschwernis gegen ein Einsteigen von außen durch das Bürofenster dar. Der so gesicherte Rollladen lässt sich von außen nämlich nur so weit hochschieben, bis die Hölzer an den Deckel des Rollladenkastens stoßen. Dies sind nur ca. 30 cm, womit ein Hochschieben des Rollladens und ein gänzlich uneingeschränkter Zugriff auf das so gesicherte Bürofenster jedenfalls weitgehend verhindert wird.
Eine unüberwindbare Sicherung durfte die Beklagte – unabhängig von der nicht eindeutigen Vertragsklausel (s.o.) – nicht erwarten, da anderenfalls kein Risiko mehr vorgelegen hätte, gegen welche sich der Kläger noch hätte versichern müssen.
Jedenfalls durfte der Kläger davon ausgehen, dass die hier vorhandene Hochschiebesicherung ausreichend und vertragsgemäß war. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Y ist in seinem Gutachten davon ausgegangen, dass der vor dem Bürofenster befindliche Rollladen wegen der innen aufgeschraubten Leisten nur maximal eine Handbreit angehoben werden könne (vgl. Bl. 25 der Ermittlungsakte). Damit wäre der Rollladen des Bürofensters gegen ein Hochschieben nahezu perfekt gesichert gewesen. Davon durfte der Kläger bei der Prüfung seiner Obliegenheiten auch ausgehen, da er nicht mehr Sachverstand aufbringen musste, als der Parteigutachter der Beklagten. Der Kläger verletzte daher seine diesbezügliche Obliegenheit jedenfalls nicht schuldhaft.
Die Berufung der Beklagten ist daher unbegründet und erfolglos.
4.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 ZPO).