Berufung wegen Nichtoffenbarung von Vorerkrankungen nach §§ 16 WG, 18 WG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Essen in einem Streit um Versicherungsangaben und Leistungspflicht. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung bestanden. Die Kammer stützte die Entscheidung auf Widersprüche im Vortrag des Klägers, glaubhafte Zeugenaussagen und die Verschuldensvermutung nach § 16 Abs. 3 WG.
Ausgang: Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung nicht geboten ist.
Nach § 16 Abs. 3 WG genügt für die Annahme einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht einfache Fahrlässigkeit; die Verschuldensvermutung kann vom Versicherungsnehmer zu widerlegen sein.
Erhebliche und bisher nicht erklärte Änderungen oder Widersprüche im Parteivortrag sind geeignet, die Beweiswürdigung des Tatrichters zu stützen und Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Anspruchs zu begründen.
Vorprozessuale schriftliche Erklärungen, die den Anschein erwecken, bekannte Gesundheitsangaben vollständig wiederzugeben, können als Indiz für eine vollständige Offenbarung dieser Angaben gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 1 O 11/03
Tenor
wird die Berufung des Klägers gegen das am 15.10.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 8.477,70 EUR.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 10.03.2004 Bezug genommen. Die Einwände des Schriftsatzes vom 03.05.2004 greifen nicht durch; dazu gilt - entsprechend der Gliederung des Schriftsatzes - Folgendes:
1.
Allerdings ist es denkmöglich, dass ein Agent - bewusst - leichtere von dem Antragsteller angegebene Krankheiten auf dem Antrag vermerkt und schwerere Krankheiten verschweigt. Ein solches Vergehen ist aber schon deshalb ganz unwahrscheinlich, weil der Agent sich damit Vorwürfen seitens des Antragstellers aussetzt. Sehr viel näher läge es, dass ein Agent in einer entsprechenden Situation Krankheiten generell verneint. Der Senat bleibt bei der Auffassung, dass der hier in Rede stehende Umstand deutlich für die Beweiswürdigung des Landgerichts spricht.
2.
Das vorprozessuale Schreiben vom 08.11.2002 (Bl. 16 d.A.) kann von dem Leser nur dahin verstanden werden, dass es die - dem Verfasser des Schreibens bekannten -Gesundheitsangaben des Klägers vollständig wiedergibt.
Die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 2-5) können nur dahin verstanden werden, dass der Kläger bei einem bestimmten Gespräch mit dem Agenten XXX Punkt für Punkt vollständige Gesundheitsangaben - deutlich mehr als in dem vorprozessualen Schreiben vom 08.11.2002 verzeichnet - machte und dass XXX sogleich bei diesem Gespräch jeweils erklärte, eine Aufnahme in den Antrag sei nicht erforderlich.
Demgegenüber heißt es in dem Schriftsatz vom 24.03.2003 (Bl. 76), XXX habe erst bei einem späteren Gespräch erklärt, alles sei in Ordnung, was der Kläger dahin verstanden habe, dass weitere Gesundheitsangaben gegenüber der Beklagten nicht erforderlich seien.
Es bleibt damit bei den in dem Hinweisbeschluss aufgezeigten Änderungen im Vortrag des Klägers.
Dem Kläger ist selbstverständlich zuzugeben, dass Schriftsätze Fehler enthalten und z.B. auf Missverständnissen beruhen können. Die aufgezeigten Änderungen im (anwaltlichen) Vortrag des Klägers sind aber so gravierend und sind bis heute nicht erklärt, dass sie doch - neben anderem - für die Beweiswürdigung des Landgerichts sprechen.
3.
§ 16 Abs. 3 WG setzt keine vorsätzliche Verletzung der Anzeigepflicht voraus; es genügt einfache Fahrlässigkeit.
Der Kläger hat die dort normierte Verschuldensvermutung nicht widerlegt.
4.
Die Angabe des Zeugen XXX es sei nicht denkbar, dass er bei der Aufnahme der Fragen zum Gesundheitszustand nicht dabei gewesen sei (Bl. 99 f.), ist durchaus tauglich, die Beweiswürdigung des Landgerichts - zusätzlich - zu stützen.
Wie sich auch aus dem Nachsatz dieser Angabe (nicht "erst bei dem Termin, in dem das bereits fertige Formular unterschrieben worden ist") entnehmen lässt, hat der Zeuge XXX mit alledem bekundet, dass er bei der eigentlichen Aufnahme der Fragen zum Gesundheitszustand zugegen gewesen sei. Dies ist das Gegenteil der Behauptung des Klägers, XXX habe bei dem Termin mit dem Zeugen XXX nur erklärt, alles sei in Ordnung, und der Kläger habe nur unterschrieben.
5.
Der Bekundung des Zeugen XXX ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Gesundheitsfragen erstmals im dritten Termin abgehandelt wurden. Der Zeuge hat bekundet, in dem zweiten Termin sei Wesentliches nicht besprochen worden; in dem dritten Termin sei es um die Ausfüllung des Antrags gegangen; der Kläger habe erst in diesem Termin die Gesundheitsfragen beantwortet; es sei dazu nichts vorbereitet gewesen (Bl. 110 f.).
6.
Die Behandlung eines Magengeschwürs im Jahre 1989 lag vor dem erfragten Zeitraum und wurde daher - auch nach dem Vortrag des Klägers und im Übrigen gemäß den Vorgaben der Beklagten zu Recht - von HUB als unerheblich angesehen. Es steht daher bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage XXX (nicht entgegen, dass dieser bekundet hat, er erinnere sich an eine Erwähnung dieser Behandlung nicht (Bl. 97).
Der Zeuge XXX hat ausdrücklich bekundet, dass Erkrankungen vordem erfragten Zeitraum, welche in dem Zeitraum auch nicht mehr behandelt wurden, nicht aufgenommen wurden. Er ist bei seiner Vernehmung nach der Behandlung aus dem Jahre 1989 nicht gefragt worden und hat hiernach auch sonst keinen Anlass gehabt, diese ausdrücklich zu erwähnen.
7.
Der Kläger hat Umstände nicht angegeben, nach welchen ausdrücklich gefragt war (§ 18 Abs. 2 WG) und welche für den Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherer ohne weiteres gefahrerheblich (§ 16 Abs. 1 WG) sind. Dies liegt u.a. für die Kreuzschmerzen, welche zu Krankschreibung vom 20.11.2000 bis 27.07.2001 (!) und vom 06.09.2001 bis 13.01.2002 (!) führten, auf der Hand. Derartig anhaltende Kreuzschmerzen sind nicht Folge eines einmaligen "Verhebens".
Der Kläger ist im Übrigen in erster Instanz dem diesbezüglichen ausführlichen Vortrag der Klageerwiderung (dort S. 4 - 7 = Bl. 35 - 38) nicht mehr entgegengetreten.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.