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Oberlandesgericht Hamm·20 U 167/21·20.07.2021

Berufung zurückzuweisen: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Krankheitskostenversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage durch das LG Essen ein. Das OLG Hamm weist darauf hin, die Berufung voraussichtlich nach § 522 II ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat. Grundlage ist die Feststellung arglistiger Täuschung in den Gesundheitsangaben bei Antragstellung 2019; die Fragen waren zulässig, der Kläger befand sich in ärztlicher/physiotherapeutischer Behandlung, was für den Versicherer entscheidungsrelevant gewesen wäre.

Ausgang: Berufung wird wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen beabsichtigt; Kläger erhält Frist zur Stellungnahme/Zurücknahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtung einer Versicherungserklärung wegen arglistiger Täuschung richtet sich nach § 22 VVG und setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer wesentliche Gesundheitsangaben bewusst unrichtig gemacht hat.

2

Gesundheitsfragen, die nach Beschwerden, ärztlichen Behandlungen oder Untersuchungen der letzten drei Jahre fragen, sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig und nicht bereits als unwirksame Globalfragen anzusehen.

3

Eine arglistige Täuschung ist gefahrenrelevant, wenn bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Antrag vom Versicherer nicht oder nur unter anderen Bedingungen (z. B. Ausschluss, Prämienerhöhung, weitere Prüfung) angenommen worden wäre.

4

Eine Berufung kann durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 19 VVG§ 22 VVG§ KV Nr. 1222 GKG

Tenor

I.

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

Gründe

2

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

3

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

4

Der im Jahre 1970 geborene Kläger, von Beruf (..), hat bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung Ende des Jahres 2019 arglistig getäuscht.

5

Die Angriffe der Berufung tragen nicht.

6

1.

7

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Rüge des Klägers, dass die Gesundheitsfragen zu global und demnach unzulässig seien, im Streitfall von vornherein ins Leere geht. § 19 VVG gilt für den Rücktritt und die Kündigung. Vorliegend geht es aber um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, welche nach § 22 VVG unberührt bleibt.

8

Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

9

Die Gesundheitsfragen waren nämlich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte zulässig und nicht etwa „unwirksame Globalfragen“ (vgl. etwa auch Karcewski, r+s 2012, 251 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer fragt,

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-              ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden … bestanden, die nicht ärztlich … behandelt wurden,

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-              ob in den letzten 3 Jahren nach Behandlungen/Untersuchungen durch Ärzte oder andere Heilberufler durchgeführt wurden und/oder sonstige Gesundheitsstörungen festgestellt wurden.

12

Die Fragen waren auch nicht unklar, erst recht nicht die Frage nach Behandlungen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung („und/oder“), wodurch klargestellt wird, dass auch solche Behandlungen/Untersuchungen, bei denen keine „Gesundheitsstörung/Anomalie“ festgestellt wurden, anzugeben waren.

13

Es kann bei alledem nicht gesagt werden, die Zulassung einer solchen Frage komme der Anerkennung einer spontanen Anzeigepflicht gleich.

14

2.

15

Tatsächlich befand sich der Kläger, was diesem bekannt war, im erfragten Zeitraum in ärztlicher Behandlung eines Orthopäden. Zudem wurden Physiotherapiebehandlungen durchgeführt.

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3.

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Gefahrerheblichkeit liegt in der Tat auf der Hand.

18

Hierzu kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung ebenso angenommen worden wäre oder aber nicht oder anders, sei es auch nur nach weiterer Prüfung.

19

Der Kläger hätte angeben müssen, dass er sich in ärztlicher Behandlung (u.a. mittels Spritzen und Akupunktur) mit der Diagnose von (jedenfalls) altersentsprechenden Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule befand und Krankengymnastik verordnet bekommen hatte. Es liegt ganz klar auf der Hand, dass die Beklagte bei solchen Angaben zu derartigen aktuellen Gesundheitserscheinungen den Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung nicht einfach – ohne nähere Prüfung, Ausschluss und Prämienerhöhung – angenommen hätte.

20

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.