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Oberlandesgericht Hamm·20 U 166/02·14.01.2003

Berufung abgewiesen: Teilkasko – fehlender Diebstahlsnachweis wegen Glaubwürdigkeitsmangel

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Motorraddiebstahls; das Landgericht wies die Klage ab und das OLG Hamm hat die Berufung zurückgewiesen. Streitpunkt ist, ob das äußere Bild eines Diebstahls nachgewiesen ist. Das OLG betont die Anforderungen an die Mindestbeweisführung und verneint den Nachweis wegen erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, insbesondere wegen früherer arglistiger Täuschung.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises eines Diebstahls abgewiesen; Kosten trägt der Kläger, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Leistungspflicht des Versicherers nach den Teilkasko-Bestimmungen setzt den Nachweis einer versicherten Entwendung voraus.

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Für das äußere Bild eines Diebstahls reicht es vorläufig aus, dass das versicherte Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wieder aufgefunden wird.

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Die Gerichtsbarkeit kann den Versicherungsnehmers-Angaben glauben, wenn ihre Richtigkeit nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist; ernsthafte Zweifel an der Glaubwürdigkeit genügen zur Zurückweisung.

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Frühere arglistige Täuschungen des Versicherungsnehmers können seine Glaubwürdigkeit derart erschüttern, dass die erforderliche Mindestbeweisführung für eine Entschädigung nicht erbracht ist.

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Ist die Glaubwürdigkeit des Anspruchstellers in erheblichem Umfang erschüttert, bedarf es keiner weiteren Würdigung einer möglichen Vortäuschungshöchstwahrscheinlichkeit.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 ZPO n.F.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 9 O 69/02

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger verlangt von der Beklagten Entschädigungsleistungen wegen eines behaupteten Motorraddiebstahls vom 07.07.2001 auf dem Rückweg vom Motorradtreffpunkt L aus einer bei ihr bestehenden Teilkaskoversicherung in Höhe von 5.210,06 €. Er behauptet, er habe auf dem Hinweg dorthin feststellen müssen, daß der Kraftstoff seines Motorrades zu Ende ginge, so daß er den Wahlhebel auf Reserve umgestellt habe. Auf dem Rückweg sei ihm kurz vor M der Treibstoff ausgegangen. Er habe das Motorrad in einer Einbuchtung am Straßenrand abgestellt. Er sei zu Fuß zu einer Tankstelle in der näheren Umgebung gegangen, um Treibstoff zu beschaffen. Als er später zum Abstellort zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, daß sich sein Motorrad dort nicht mehr befunden habe und entwendet worden sei.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 18.07.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Detmold verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt sein Klagebegehren weiter. Er macht geltend, daß das Landgericht ihm bei Würdigung aller Umstände hätte Glauben schenken müssen so daß das Diebstahlsgeschehen nachgewiesen sei. Der Beklagte verteidigt das Urteil. Der Senat hat den Kläger erneut persönlich angehört.

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II.

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Die Beklagte ist dem Kläger nicht nach § 12 Nr. 1 Abs. I b AKB zur Entschädigungsleistung verpflichtet, da die behauptete Motorradentwendung nicht bewiesen ist.

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Zwar genügt ein Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild einer versicherten Entwendung ergibt. Dazu genügt, wenn festgestellt werden kann, daß das versicherte Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt und dort später nicht wiedergefunden worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 1993, 571).

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Für dieses äußere Bild eines Diebstahls gibt es vorliegend keine Zeugen. Dies schließt allerdings die dem Kläger obliegende Mindestbeweisführung nicht aus. Im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses kann nämlich u.U. auch den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt werden, wenn dieser ihre Richtigkeit auf andere Weise nicht beweisen kann (OLG Hamm, VersR 1994, 168).

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Dies setzt allerdings voraus, daß die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers nicht durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert ist. Insoweit genügt es, daß ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen bleiben.

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So verhält es sich hier. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist in einem Ausmaß erschüttert, welches auch seine Darstellung zum Unfallgeschehen in Frage stellt.

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Zunächst konnte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung nicht nachvollziehbar erklären, wieso er in Kenntnis des Benzinmangels und nach Umstellung auf Reserve nicht auf dem weiteren Weg zum L getankt hat. Auf seinem Weg dorthin mußte er Orte durchfahren, in denen es auch Tankstellen gab. Der Kläger wußte, daß auf dem L keine Tankstelle existierte. Soweit er erklärt hatte, er habe sich entschlossen, auf dem Rückweg eine dieser Tankstellen anzufahren und Kraftstoff nachzutanken und er sei hinter zwei Motorradfahrern hergefahren, weil er nicht gewußt habe, wo der L sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei dem Kläger handelt es sich um einen passionierten und erfahrenen Motorradfahrer, der zuvor ein Krad gleicher Bauart fuhr, das bezüglich Reservetank und Reichweite gleich war. Dies spricht sehr für eine Kenntnis des Klägers im Umgang mit dem Spritverbrauch seines Fahrzeuges, zumal das Fahrzeug nicht über eine Tankanzeige verfügte und es für ihn in diesem Zusammenhang auf seine Erfahrungswerte ankam. Insofern nimmt es ihm der Senat auch nicht ab, daß er gedacht habe, das Benzin reiche und er könne auf dem Rückweg tanken.

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Sodann spricht gegen ihn, daß er zunächst hartnäckig die Schilderung der Fahrstrecke verabsäumt hatte. Daß ihm möglich war, die Anfahrtstrecke hinreichend zu rekonstruieren, ergibt sich daraus, daß er den Fahrweg über T über die B ### nach S und alsdann im weiteren Verlauf nach rechts auf den L nunmehr hat angeben können. Auch hatte er es zunächst trotz wiederholter Aufforderung seitens der Beklagten unterlassen, mitzuteilen, wann er den Reservetank aktiviert hat.

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Letztlich entscheidend ist, daß der Kläger auch in einem anderen Versicherungsfall eine Manipulation vorgenommen hat. Er erlitt einen Haftpflichtschaden vom 14.09.1998, den der Zeuge E bei der B -Versicherung geltend gemacht hat, weil E einen neu gekauften Motorradhelm des Klägers vom Tisch gestoßen haben soll. In diesem Zusammenhang reichte der Kläger unter dem 08.09.1998 als Beleg die Quittung der Firma I vom 04.09.1998 über einen Helm ein, den nicht er, sondern der Zeuge E gekauft hatte. Der Kläger räumt ein, daß er hier bewußt eine falsche Quittung vorgelegt hat, um Probleme bei der Abwicklung des Versicherungsfalles aus dem Wege zu gehen.

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Der Kläger hat damit nur wenige Jahre vorher einen Versicherer arglistig zu täuschen gesucht. Unter Berücksichtigung aller Umstände sieht der Senat die Glaubwürdigkeit des Klägers in einer Weise erschüttert, daß ihm auch seine Angaben zum Diebstahlsgeschehen nicht geglaubt werden können.

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Damit hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Mindestbeweis für das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung geführt. Auf die Frage einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung kommt es nicht mehr an.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).