Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Zudem trifft den Kläger die Kostentragung des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde zur Kostenfestsetzung auf 88.336,49 EUR festgesetzt.
Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Derjenige, der die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.
Bei Rücknahme des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Festsetzung der Kosten zu bestimmen.
Die Rücknahme bewirkt keinen inhaltlichen Antragserfolg und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung der Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 115 O 30/18
Tenor
Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.