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Oberlandesgericht Hamm·20 U 165/19·26.11.2019

Berufungsrücknahme: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Rücknahme zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels führt. Zudem trifft den Kläger die Kostentragung des Berufungsverfahrens nach § 516 Abs. 3 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens wurde zur Kostenfestsetzung auf 88.336,49 EUR festgesetzt.

Ausgang: Berufungsrücknahme führt zum Verlust des Rechtsmittels; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Streitwert festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme der Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Derjenige, der die Berufung zurücknimmt, trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 516 Abs. 3 ZPO.

3

Bei Rücknahme des Rechtsmittels hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Festsetzung der Kosten zu bestimmen.

4

Die Rücknahme bewirkt keinen inhaltlichen Antragserfolg und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung der Vorinstanz.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 115 O 30/18

Tenor

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 88.336,49 EUR festgesetzt.