Wiedereinsetzung gewährt – Berufung gegen arglistige Anfechtung soll zurückgewiesen werden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung einer Risikolebensversicherung; die Beklagte hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten. Das OLG gewährt Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist, nimmt aber an, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Anfechtung wegen vorsätzlichen Verschweigens erheblicher Gesundheitsangaben wirksam sei. Zugleich weist das Gericht auf Einbeziehung von AVB und Berechtigung der Bezugsberechtigten als Adressatin hin.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gewährt; das Gericht beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller gemäß §§ 234, 235 ZPO glaubhaft macht, dass die Versäumung der Frist unverschuldet erfolgt ist; Sendeprotokoll eines Kanzleifaxes und eidesstattliche Versicherung können diese Glaubhaftmachung tragen.
Bei Versicherungsverträgen berechtigt eine arglistige Täuschung des Versicherungsnehmers den Versicherer zur Anfechtung nach §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB, wenn der Versicherungsnehmer relevante Gesundheitsangaben bewusst verschweigt.
Das Verschweigen erheblicher ärztlicher Behandlungen oder eines stationären Krankenhausaufenthaltes, die objektiv von Bedeutung sind, lässt die Annahme zu, dass der Versicherungsnehmer die Gefahrerheblichkeit kannte und somit arglistig handelte.
Klauseln in Versicherungsbedingungen, die eine Bezugsberechtigte als Empfänger von Erklärungen benennen, können gemäß § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sodass die Anfechtungserklärung gegenüber der Bezugsberechtigten wirksam sein kann.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 222/14
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Rubrum
Die Berufung ist nach diesem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bezugsberechtigte einer von ihrem verstorbenen Ehemann abgeschlossenen Risikolebensversicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme in Anspruch, die die Beklagte nach Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung verweigert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtene Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten habe. Der Ehemann der Klägerin habe bei Beantragung der Versicherung arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht, indem er unstreitige Arztbesuche und insbesondere einen stationären Krankenhausaufenthalt im abgefragten Zeitraum nicht angegeben habe. Dass der Ehemann diesen Krankenhausaufenthalt bei Antragstellung vergessen habe, sei entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht anzunehmen, weil dies angesichts von Anlass und Dauer der Behandlung nicht plausibel sei.
Die Anfechtung sei entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch wirksam ihr gegenüber erklärt worden, weil sie und nicht die Erben des Ehemannes als Bezugsberechtigte Erklärungsadressat der Anfechtung sei. Dies ergebe sich schon aus § 7 Abs. 16 der ABRis 2008, die wirksam in den Vertrag einbezogen seien, und im Übrigen daraus, dass die Ansprüche aus dem Vertrag allein der Klägerin als Bezugsberechtiger zustanden und nicht in die Erbmasse gefallen seien.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 08.06.2015 zugestellt worden. Am 10.07.2015 ist der Berufungsschriftsatz vom 07.07.2015 beim Berufungsgericht eingegangen. Trotz des Vermerks „vorab per Fax“ ließ sich ein Faxeingang am 07.07.2015 nicht feststellen.
Am 10.08.2015 ist die Berufungsbegründung vom 09.08.2015 per Fax beim Berufungsgericht eingegangen, worauf dem Klägervertreter mit Schreiben vom 26.08.2015, zugestellt am 08.09.2015, mitgeteilt worden ist, dass die Berufung verspätet eingelegt worden und als unzulässig zu verwerfen sei. Darauf hat der Klägervertreter für die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2015, welcher am selben Tag per Fax beim Berufungsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und vorgetragen, seine Büroangestellte habe den Berufungsschriftsatz am 07.07.2015 weisungsgemäß mit dem kanzleieigenen Fax-Gerät an die Fax-Nummer des Berufungsgerichtes übersandt, worauf das Gerät mit Sendebericht vom 07.07.2015 einen Sendevorgang von 3.45 Minuten und als Sendeergebnis „ok“ bestätigt habe. Der Klägervertreter legt zur Glaubhaftmachung den Sendebericht vom 07.07.2015, ein entsprechendes Sendejournal vom 21.07.2015 sowie eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten vom 10.09.2015 vor.
In der Sache hält die Klägerin mit ihrer Berufung daran fest, dass die Anfechtung der Beklagten nicht wirksam sei.
Die Täuschung der Beklagten über den Krankenhausaufenthalt des verstorbenen Ehemannes sei nicht arglistig erfolgt. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass derjenige, der sich auf das Vergessen eines anzeigepflichtigen Umstandes berufe, die Beweislast dafür trage, dass der Umstand zum Zeitpunkt der Erklärung vergessen war. Damit werde die Beweislast für die vom Versicherer behauptete arglistige Täuschung ausgehöhlt.
Im Übrigen falle der nicht mitgeteilte Krankenhausaufenthalt auch nicht in den abgefragten 5-Jahreszeitraum.
Zudem sei die Klägerin nicht die richtige Erklärungsadressatin für die Anfechtungserklärung. Das Landgericht sei insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Beklagten vorgelegten AVB wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen seien. Richtigerweise hätte die Anfechtung daher gegenüber den Erben des verstorbenen Ehemanns erklärt werden müssen, die mit dem Tod des Versicherungsnehmers Vertragspartner der Beklagten geworden seien.
II.
1.
Der Klägerin ist auf ihren Antrag gem. § 238 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil sie mit ihrem fristgerechtem Antrag gem. §§ 234, 235 ZPO glaubhaft gemacht hat, dass sie die Frist unverschuldet iSd § 233 ZPO versäumt hat. Zwar lässt sich die Übersendung der Berufungsschrift per Fax am 07.07.2015 in der Fax-Eingangsstelle des Berufungsgerichts nicht feststellen. Jedoch hat der Klägervertreter mit Vorlage des Sendeberichts und Sendejournals seines Faxgerätes glaubhaft gemacht, dass am 07.07.2015 eine Faxsendung an das Berufungsgericht versandt worden ist, die vom Umfang der Berufungsschrift nebst Anlagen entsprach. Mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleiangestellten ist zudem belegt, dass es sich bei dieser Sendung um die Berufungsschrift vom 07.07.2015 handelte, die im Original am 10.07.2015 eingegangen ist. Dass die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten auf den 10.09.2015 datiert ist, obwohl sie dem Wiedereinsetzungsantrag vom 09.09.2015 beigefügt ist, der auch am selben Tag per Fax versandt worden ist, spricht nicht gegen die Glaubhaftmachung, weil das Datum offenbar versehentlich oder in der Annahme einer späteren Unterzeichnung auf den 10.09.2015 gesetzt ist.
2.
Die Berufung der Klägerin hat indes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
Auch sonst ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, weil der Lebensversicherungsvertrag wegen der Anfechtung der Beklagten gem. § 142 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
a)
Die Beklagte war gem. §§ 22 VVG, 123 Abs. 1 BGB zur Anfechtung berechtigt, weil sie bei Abschluss des Versicherungsvertrages vom Versicherungsnehmer arglistig getäuscht worden ist.
Unstreitig hat der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung die Gesundheitsfragen Nr. 8 und 11 nach ambulanten ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren sowie nach stationären Behandlungen in den letzten zehn Jahren falsch beantwortet, indem er sie verneinte, statt die unstreitigen Behandlungen bei der Hausärztin im Zeitraum bis 2008 sowie den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 mitzuteilen.
Eine objektive Täuschung der Beklagten ist damit auch aus Sicht der Klägerin zu bejahen.
Sie stellt auch nicht in Abrede, dass ihrem Ehemann bei Antragstellung bewusst war, dass er sich im abgefragten Zeitraum mehrfach u. a. wegen einer Lebererkrankung ärztlich hatte behandeln lassen, sondern verweist allein im Hinblick auf den über fünf Jahre zurückliegenden Krankenhausaufenthalt darauf, dass er diesen vergessen habe.
Damit ist es gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Ehemann zumindest die Behandlungen bei seiner Hausärztin vorsätzlich verschwiegen hat.
Arglist setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage (Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 22, Rn. 21).
Mit der ausdrücklichen Frage nach in den letzten fünf Jahren aufgetretenen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden und nach entsprechenden ambulanten Behandlungen bei Ärzten oder anderen Behandlern war dem verstorbenen Ehemann der Klägerin bewusst gemacht, dass es der Beklagten für ihre Vertragsentscheidung nicht allein auf die Nennung der Hausärztin ankam, sondern auf die Kenntnis der (jüngst) zurückliegenden Kranken- und Behandlungsgeschichte. Dass er die Gesundheitsfragen der Beklagten zutreffend erfasst hatte, ergibt sich auch daraus, dass er die Frage Nr. 5 richtig bejaht und seinen täglichen Zigarettenkonsum angegeben hatte. Dem Ehemann der Klägerin war damit die Gefahrerheblichkeit der abgefragten Gesundheitsumstände bewusst.
Vor diesem Hintergrund lässt das Verschweigen sowohl der Arztbesuche und -behandlungen als auch des Krankenhausaufenthaltes nur den Schluss darauf zu, dass der Ehemann der Klägerin zumindest billigend in Kauf nahm, die Beklagte werde den Versicherungsschutz bei Kenntnis seiner konkreten Krankengeschichte nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen zusagen.
Ein anderer Grund für die Verneinung der Gesundheitsfragen ist nicht ersichtlich.
Dass der Ehemann der Klägerin bei Antragstellung die Besuche bei seiner Hausärztin vergessen hatte, ist schon deshalb auszuschließen, weil er deren Anschrift im Antrag zutreffend angab.
Auch im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt im Jahr 2003 ist ein Vergessen nicht anzunehmen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie dieses Ereignis beim Ehemann der Klägerin in Vergessenheit geraten konnte, obwohl es angesichts sowohl des Anlasses der Behandlung, eines sog. Grand Mal-Anfalls, als auch angesichts der immerhin zehntägigen Dauer und der angeratenen Folgeuntersuchungen und –maßnahmen (Fahrverbot zeitweise) gerade im Hinblick auf die behauptete sonstige Beschwerdefreiheit des Ehemannes als außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung anzusehen war.
Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin die Beklagte arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht und so zum Abschluss des Versicherungsvertrages bewogen hat.
b)
Die Anfechtung scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte sie allein gegenüber der Klägerin als Bezugsberechtigter erklärt hat.
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie als Bezugsberechtigte gem. § 7 Ziffer 16 ABris bevollmächtigt ist, die Anfechtungserklärung entgegen zu nehmen. Die Klägerin bestreitet zudem nicht, dass ihrem Ehemann bei Antragstellung ein Bedingungswerk der Beklagten zur Verfügung gestellt worden ist, in dem sich eine entsprechende Klausel findet. Damit ist von einer gem. § 305 BGB wirksamen Einbeziehung der Klausel auszugehen.
Im Übrigen hat das Landgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit dem Todesfall der Klägerin als Bezugsberechtigter zustanden und gerade nicht in den Nachlass gefallen sind (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.07.1999, 4 U 1208/97, Rn. 33, juris).
Die Klägerin war damit richtige Adressatin der Anfechtungserklärung.
III.
Auf die Gebührenreduzierung im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).