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Oberlandesgericht Hamm·20 U 162/98·22.07.1999

BUZ: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung bei unterlassener Risikoprüfung unwirksam

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, nachdem der Versicherer wegen vorvertraglich verschwiegener Beschwerden Rücktritt und später Anfechtung erklärt hatte. Das OLG verneinte Arglist, bejahte aber unvollständige bzw. bagatellisierende Gesundheitsangaben. Ein Rücktritt nach §§ 16, 17 VVG scheiterte jedoch, weil der Versicherer trotz erkennbar aufklärungsbedürftiger Angaben (u.a. Hinweis auf Hausarzt/weitere Untersuchungen) keine ordnungsgemäße Risikoprüfung durch Rückfragen vornahm. Die Beklagte wurde zur Rentenzahlung ab 10/1996 sowie zur Beitragsrückerstattung verurteilt; weitergehende Ansprüche wurden abgewiesen.

Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich: Leistungen aus BUZ und Beitragsrückerstattung zugesprochen, im Übrigen (insb. frühere Renten und Feststellung zur Rücktrittsunwirksamkeit) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer mit zumindest bedingtem Vorsatz täuscht, um die Annahmeentscheidung des Versicherers zu beeinflussen; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

2

Unvollständige oder bagatellisierende Antworten auf Gesundheitsfragen, die erkennbar aufklärungsbedürftig sind, verpflichten den Versicherer im Rahmen seiner Risikoprüfung zu ergänzenden Rückfragen, bevor er den Antrag annimmt.

3

Kenntnisse, die der Versicherungsagent bei der Antragsaufnahme über mögliche Gefahrumstände erlangt, sind dem Versicherer zuzurechnen; sind die Angaben gegenüber dem Agenten nicht eindeutig, darf der Versicherer eine Risikoprüfung nicht ohne weitere Nachforschungen abschließen.

4

Unterlässt der Versicherer eine gebotene Risikoprüfung und hätte er die später zum Rücktritt herangezogenen Umstände durch zumutbare Rückfragen bereits vor Vertragsschluss erfahren können, ist ihm der Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung verwehrt.

5

Ein gesonderter Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit eines Rücktritts ist unzulässig, wenn die Rechtsfrage bereits im Rahmen einer zulässigen Leistungsklage entschieden wird und kein darüber hinausgehendes Feststellungsinteresse besteht.

Relevante Normen
§ 22 VVG§ 123 BGB§ 16, 17 VVG§ 21 VVG§ 291 BGB§ 92 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16 O 88/98

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.1998 ver-kündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.349,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.1997 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Berufsunfähigkeit auch ü-ber den Zeitraum vom 30.09.1997 hinaus und längstens bis zum 31.08.2005 vierteljährlich im voraus eine Berufsunfä-higkeitsrente in Höhe von 6.000,00 DM, letzmalig am 01.07.2005 in Höhe von 4.000,00 DM, zu zahlen.

Im übrigen werden die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung von 3.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe von 40.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Ihr wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Der heute 48 Jahre alte Kläger ist gelernter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Zuletzt war er seit 1984 bei der Firma L beschäftigt, und dort im Bereich der Entwicklung, Weiterentwicklung und Produktionsüberwachung beim Bau von Anlagen, die für die Erzeugung von technologischer Wärme bestimmt waren.

3

Im September 1992 suchte der Kläger seinen damaligen Hausarzt auf. Er klagte über Herzrasen, Ängste, Schwindel, Kopfdruck und Magen-/Darmbeschwerden mit gehäuftem, unregelmäßigem Auftreten. Dr. y2 veranlaßte eine Reihe weiterer Untersuchungen durch Fachärzte, um die Ursachen der Beschwerden des Klägers abzuklären. Am 25.09.1992 führte der Radiologe Dr. L3 eine cranielle Computertomographie durch, um abzuklären, ob eine tumoröse Raumforderung Ursache der rezidivierenden Schwindelattacken sei, die der Kläger angab. Es fanden sich aber keine Hinweise auf hirnischämische Defekte oder Hinweise auf einen raumfordernden Prozeß. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T untersuchte den Kläger am 07.10.1992. Bei der neurologischen Untersuchung fanden sich keine sicheren Abweichungen von Normwerten. Er war psychisch bewußtseinsklar und voll orientiert. Das EEG wies nach ihrer Beurteilung ein leicht frequenzlabiles Hirnstrombild auf, wie man es bei wechselnden Durchblutungen oder vegetativen Störungen findet. Herdförmige Veränderungen seien nicht faßbar. Sie gelangte zu folgender Beurteilung: "Schwindel, phobisches Syndrom, keine neurologischen Abweichungen faßbar". Am 11.12.1992 schloß sich noch eine röntgenologische Untersuchung von Speiseröhre, Magen und Verdauungstrakt durch die Radiologin Dr. L2 an. Auch dort fanden sich keine Auffälligkeiten. Sie urteilte: "Radiologisch im Doppelkontrastverfahren unauffällige Magen-Darm-Passage. Eine z. B. oberflächliche Gastritis ist radiologisch nicht auszuschließen - bei Magen- und Dünndarm röntgenologisch kein Hinweis auf z. B. Raumforderung". Nach Vorlage der Ergebnisse gelangte Dr. y2 im Dezember 1992 zu der Beurteilung, daß organische Ursachen weitestgehend ausgeschlossen werden könnten, so daß es sich bei den Beschwerden des Klägers in erster Linie um psychosomatische Beschwerden bei depressiver Verstimmung handele. Seine Behandlung des Klägers endete im Dezember 1992. Im Januar 1993 suchte der Kläger den Arzt für Neurologie und Psychiatrie - Psychotherapie - Dr. C auf, der ihn am 05.01.1993 erstmalig untersuchte. Der Kläger klagte über Erschöpftsein. Dr. C behandelte den Kläger wegen psychovegetativer Störungen ambulant bis Februar 1994. Danach trat zunächst Beschwerdefreiheit ein, bis der Kläger im Oktober 1995 Dr. C erneut aufsuchte. Dieser stellte schließlich mit Wirkung ab dem 03.11.1995 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Kläger wegen eines ausgeprägten psycho-physischen Erschöpfungszustandes mit konversionsneurotischer Symptomatik aus. In der Zeit vom 06.05. bis zum 25.06. wurde der Kläger in der psychiatrischen Klinik Q unter der Diagnose hysterischen Neurose bei zwanghafter Persönlichkeit stationär behandelt. Er klagte über einen seit etwa zwei Jahre andauernden Schwindel, der plötzlich in der Firma aufgetreten sei. Er fühlte sich zu schwach und kraftlos, um zu arbeiten. Nach der stationären Entlassung aus dem Q begab sich der Kläger am 24.07.1996 in die tagesklinische Behandlung der psychiatrischen Abteilung des St. F-Krankenhauses O. Auch dort wurde er unter der Diagnose einer hysterischen Neurose bei zwanghafter Persönlichkeit behandelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger deswegen auch heute noch berufsunfähig ist.

4

Bereits am 10.8.1993, also während der Dauer der psychiatrischen Behandlung durch Dr. C, hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluß einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gestellt. Dieser Antrag wurde anläßlich eines Besuchs durch den Agenten der Beklagten, den Zeugen S, aufgenommen, der auch das Ausfüllen des Antrags übernahm. Das Antragsformular enthält eine Rubrik "Gesundheitserklärungen der zu versichernden Person". Darin ist eine Reihe von Fragen formuliert, die bei den Fragen zu 1. bis 6. mit "Ja" oder "Nein" durch Ankreuzen der jeweiligen Alternative zu beantworten waren. Dabei lautet die Frage zu 2. (auszugsweise):

5

2.

6

Leiden Sie oder haben Sie gelitten an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden

7

a) des Herzens, des Kreislaufs, des Gefäßsystems (z. B.

8

Schmerzen in der Herzgegend, Durchblutungsstörungen,

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erhöhter Blutdruck, Venen-Thrombose)?

10

...

11

c) der Verdauungsorgane (z. B. des Magens, des Darms, der

12

Leber, der Bauchspeicheldrüse, der Galle)?

13

...

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i) der Nerven, des Gehirns oder des Rückenmarks (z. B.

15

Gemütsleiden, Krämpfe, Epilepsie, Ohnmachten, Lähmungs-

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erscheinungen)?

17

...

18

3.

19

Haben Sie Operationen, Krankenhaus- oder Heilstättenbehandlungen oder Kuren durchgemacht oder Bestrahlungen bekommen?

20

In der Frage zu 6. wird nach dem Arzt gefragt, der über die Gesundheitsverhältnisse des Antragstellers am besten Auskunft geben kann. Die Frage 7 schließlich fordert genauere Angaben zu Art und Verlauf der Krankheit bzw. Verletzung, deren Fortbestehen, die Dauer der ärztlichen Behandlung und den Namen des jeweiligen Arztes für den Fall, daß unter 2. bis 5. eine der Gesundheitsfragen mit "Ja" beantwortet worden ist.

21

In dem Formular, das der Kläger unterschrieb und welches bei der Beklagten einging, waren die Gesundheitsfragen unter 2. sämtlich mit "Nein" beantwortet. Bei der Frage 3. war die Alternative "Ja" angekreuzt. Dies war unter 7. mit "Mandel-OP" in 08.92 im Q F beantwortet sowie dahin, daß die Krankheit nicht mehr bestehe. Bei der Frage 6. schließlich waren Name und Anschrift des Hausarztes Dr. y2 des Klägers eingesetzt. Wegen der Einzelheiten dieses Antragsformulars wird auf die Ablichtungen Bl. 48 und 49 d. A. verwiesen. Die Beklagte nahm den Antrag mit Schreiben vom 19.8.1993 an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein. Der Versicherungsschutz begann danach am 1.9.1993. Der Monatsbeitrag betrug 87,36 DM, wovon 45,60 DM auf die BUZ entfielen. Für den Fall einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit sollte dem Kläger eine Jahresrente von 24.000,00 DM zustehen, die nach den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vierteljährlich im voraus, erstmals anteilig bis zum Ende des laufenden Versicherungsvierteljahres zu zahlen ist. Der Anspruch auf Rente entsteht danach mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird der Versicherung die Berufsunfähigkeit später als drei Monate nach ihrem Eintritt mitgeteilt, so entsteht der Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Beginn des Monats der Mitteilung. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins und der zugrundeliegenden Bedingungen wird auf die Ablichtungen Bl. 7 bis Bl. 20 d. A. verwiesen.

22

Im Oktober 1996 erfuhr die Beklagte über einen Außendienstmitarbeiter, daß der Kläger bereits seit dem 3.11.1995 krankgeschrieben war und deshalb Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend machen wolle. Am 31.10.1996 schrieb sie den Kläger an und bat ihn, Arztberichte einzureichen und eine Erklärung zur Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abzugeben, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Leistungspflicht prüfen zu können. Aufgrund von ihr eingeholter Auskünfte der Ärzte Dr. y2 und Dr. C erfuhr die Beklagte, daß der Kläger bereits in der Zeit vom September bis Dezember 1992 von Dr. y2 wegen psychovegetativer Erschöpfungen und wegen Schwindels und seit dem 5.1.1993 durch Dr. C wegen psychovegetativer Störungen und Erschöpftseins behandelt wurde. Diese Schreiben gingen am 13. bzw. 31.1.1997 bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 4.2.1997 lehnte sie ihre Leistungspflicht ab und trat wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Klägers vom Vertrag zurück. Wegen der Einzelheiten der Auskunft der Schreiben der Ärzte Dr. y2 und Dr. C wird auf die Ablichtungen Bl. 72/73, Bl. 29/30 und Bl. 73/74 d. A. verwiesen, wegen der Einzelheiten des Rücktrittsschreiben auf die Ablichtung Bl. 33 d. A. Eine Gegenvorstellung des Klägers führte nicht zu einer Änderung der Haltung der Beklagten, nachdem diese erneute Nachfrage bei Dr. y2 gehalten hatte und von diesem Berichte der Fachärzte Dr. L3, Dr. T und Dr. L2 aus September, Oktober und Dezember 1992 betreffend die von diesen durchgeführten Untersuchungen übersandt erhalten hatte. Wegen der Einzelheiten des Antwortschreibens Dr. y2 vom 19.3.1997 an die Beklagte und der beiliegenden genannten drei Arztbriefe wird auf die Ablichtungen Bl. 68 - 71 d. A. verwiesen.

23

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat behauptet, seine Berufsunfähigkeit beruhe auf einer hysterischen Neurose bei zwangshafter Persönlichkeit. Dieses Krankheitsbild sei erstmals im Jahre 1994 aufgetreten. Ein ursächlicher Zusammenhang mit den früheren Behandlungen wegen psychovegetativer Störungen und Erschöpftseins bestehe nicht. Die früheren vegetativen Störungen des Klägers seien lediglich auf "normalen Berufsstreß" zurückzuführen. Die hinzugezogenen Fachärzte und der Hausarzt hätten keine organischen Ursachen festgestellt. Er habe auch nicht unter einer Neurose gelitten. Er hat ferner behauptet, daß die Beklagte den Antrag auch dann angenommen hätte, wenn er als Vorerkrankungen "Psychovegetative Störungen, Erschöpftsein" angegeben hätte. Er hat die Meinung vertreten, daß die Gesundheitsfragen im Antragsformular richtig beantwortet gewesen seien.

24

Der Kläger hat beantragt,

25

die Beklagte zu verurteilen,

26

1.

27

an ihn rückständige Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen für den Zeitraum vom 1.12.1995 bis 30.9.1997 in Höhe von 44.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.7.1997,

28

2.

29

ihm Versicherungsprämien zu erstatten für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis 30.6.1997 in Höhe von 558,24 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.7.1997,

30

3.

31

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, so lange die Berufsunfähigkeit andauert,

32

a)

33

ihm vierteljährlich im voraus eine Berufsunfähigkeitsrente zu bezahlen in Höhe von 6.000,00 DM, zuerst am 1.10.1997 und zuletzt am 1.4.2005 sowie am 1.7.2005 in Höhe von 4.000,00 DM, und

34

b)

35

ihn von der Verpflichtung zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Lebensversicherung mit der Nr. 1359096 freizustellen.

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Die Beklagte hat beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Sie hat behauptet, zwischen den Beschwerden, deretwegen sich der Kläger im September 1992 in ärztliche Behandlung begeben habe und den weiteren Beschwerden, auf welche er seine Berufsunfähigkeit stütze, bestehe ein ursächlicher Zusammenhang. Die Beschwerden seien nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen gefahrerheblich. Außerdem hat sie im Schriftsatz vom 12.11.1997 die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch die Gesundheitsangaben im Antragsformular erklärt.

39

Das Landgericht hat durch schriftliche und mündliche Vernehmung des Zeugen Dr. C Beweis erhoben und danach die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei mit Schreiben vom 4.2.1997 wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheiten durch den Kläger wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände im Antragsformular verschwiegen. Noch bei Antragstellung habe der Kläger unter Herzrasen, Ängsten, Schwindel, Kopfdruck, Magen- und Darmbeschwerden gelitten und habe sich deswegen in ärztlicher Behandlung befunden. Es komme nicht entscheidend darauf an, daß letztlich keine organische Ursache vorgelegen habe, denn die Beklagte habe im Antragsformular auch ausdrücklich nach "Störungen und Beschwerden" gefragt und deshalb auch nach nicht nur offenkundig belanglosen Beschwerden ohne Krankheitswert.

40

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit welcher er sein ursprüngliches Begehren weiterverfolgt. Er behauptet, den Behandlungen durch Dr. y2 und den von ihm hinzugezogenen Ärzten und durch Dr. C in der Zeit nach September 1992 hätten verifizierbare Krankheitsbilder nicht zugrundegelegen. Er habe unter einem sogenannten "burn-out-Syndrom" gelitten, dem Krankheitswert nicht beizumessen gewesen sei. Er sei deswegen auch nicht einen einzigen Tag krankgeschrieben gewesen, obwohl er sich beruflich erschöpft gefühlt habe. Völlig unabhängig hiervon und nicht in einem ursächlichen Zusammenhang ständen die Beschwerden, die schließlich im November 1995 zu seiner Berufsunfähigkeit geführt hätten. Die Beschwerden aus dem Jahre 1992/1993 seien nicht gefahrerheblich.

41

Ferner behauptet er, tatsächlich bei Antragstellung die stattgefundenen ärztlichen Behandlungen seit 1992 nicht verschwiegen zu haben. Er habe bei der Antragsaufnahme mit dem Agenten S ein Gespräch geführt und dabei erwähnt, daß er in der Zeit seit Ende 1992 von einigen Fachärzten untersucht worden sei. Der Agent S habe ihn daraufhin konkret gefragt, ob er von irgendeinem der Ärzte als krank angesehen worden sei, ob er krankgeschrieben gewesen sei, ob man ihm eine Kur in Aussicht gestellt habe und ob den Kläger das, was er als Ermüdungs- und Erschöpfungserscheinungen geschildert habe, im täglichen Leben und vor allem im beruflichen Leben beeinträchtige, was er wahrheitsgemäß mit "Nein" beantwortet habe. Der Agent S habe daraufhin von sich aus die Alternative "Nein" angekreuzt, aber auch die Anschrift des Hausarztes Dr. y2 aufgenommen und bemerkt, die Versicherung werde ihn wahrscheinlich zu einem Arzt zur Untersuchung schicken.

42

Der Kläger beantragt,

43

das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 1998 abzuändern und

44

1.

45

die Beklagte zu verurteilen,

46

an ihn eine rückständige Berufsunfähigkeitsrente für

47

den Zeitraum vom 1.12.1995 bis 30.9.1997 in Höhe von 44.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.7.1997 zu zahlen,

48

2.

49

die Beklagte ferner zu verurteilen,

50

dem Kläger die Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 1.10.1996 bis 31.6.1997 in Höhe von 349,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.7.1997 zu erstatten,

51

3.

52

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Dauer der Berufsunfähigkeit vierteljährlich im voraus eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 6.000,00 DM, zuerst am 1.10.1997 und zuletzt am 1.4.2005, sowie am 1.7.2005 in Höhe von 4.000,00 DM, zu zahlen,

53

4.

54

festzustellen, daß der Rücktritt der Beklagte vom Versicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer 1359096, unwirksam war.

55

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

57

Sie behauptet, der Kläger sei vor Antragstellung am 10.8.1993 wegen verschiedener Krankheitsbilder gleich bei mehreren Ärzten vorstellig geworden. Diese Krankheitsbilder hätten sich geäußert in Herzrasen, Ängsten, Schwindel, Kopfdruck, Magen- und Darmbeschwerden. Diese Beschwerden hätten noch zum Zeitpunkt der Antragsaufnahme vorgelegen; die Behandlung habe fortgedauert. Die genannten Beschwerden seien dem Kläger bekanntgewesen. Er habe sie aber gleichwohl bei Antragsaufnahme nicht offenbart. Der Versicherungsvertreter habe dem Kläger die entsprechenden Fragen aus dem Antragsformular wörtlich vorgelesen. Der Kläger habe alle Fragen mit "Nein" beantwortet und die Arztbesuche und Beschwerden nicht erwähnt. Die vom Kläger verschwiegenen Symptome seien allesamt gefahrerheblich nach den Risikoprüfungsgrundsätzen der Beklagten und ständen mit der schließlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang.

58

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze der Parteien verwiesen.

59

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Agenten S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.1.1999, Bl. 228 d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

61

Das Rechtsmittel hat zum überwiegenden Teil Erfolg.

62

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger bedingungsgemäß Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu erbringen und Beitragsrückerstattung zu leisten. Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages gemäß § 22 VVG, § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung liegt nicht vor. Auch ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 16, 17 VVG wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung des Klägers steht der Beklagten nicht zu.

63

I.

64

Gemäß § 22 VVG ist der Versicherer berechtigt, einen Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Unabhängig von der Frage, ob dem Versicherer dann, wenn er Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken können, auch bei arglistigem Verhalten des Antragstellers das Recht zur Vertragsanfechtung genommen sein kann (BGH VersR 92, 603 (604); KG, VersR 98, 1362; ablehnend Lücke VersR 94, 129, Knappmann r+s 96, 83), steht der Beklagten hier ein Anfechtungsrecht deshalb nicht zur Seite, weil sie arglistiges Verhalten des Klägers nicht bewiesen hat. Eine arglistige Täuschung über Gefahrumstände liegt vor, wenn der Antragsteller, um auf die Entschließung des Versicherers Einfluß zu nehmen, über diese Umstände zumindest mit bedingtem Vorsatz falsche Angaben in dem Bewußtsein macht, daß der Versicherer möglicherweise seinen Antrag sonst nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde. Von einer solchen Situation bei Antragstellung ist der Senat nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht überzeugt. Der Kläger selbst, persönlich angehört, hat dargelegt, er habe im Jahr 1992 seinen Hausarzt Dr. y2 aufgesucht, weil er sich damals "recht erschöpft und schlapp" gefühlt habe. Dieser habe selbst keine organische Ursache feststellen können und deshalb Untersuchungen durch andere Ärzte veranlaßt. Später habe er selbst den Psychiater Dr. C aufgesucht, mit dem er einige Zeit lang intensive Gespräche geführt und danach auch eine Besserung festgestellt habe. Als er sich wegen des Abschlusses der Versicherung an den ihm bekannten Versicherungsagenten S gewandt habe, habe er sich gesund gefühlt. Herr S habe ihm die Antragsfragen vorgelesen und er habe geantwortet. Auf die Frage, ob er sich gesund fühle, habe er mit "Ja" geantwortet, aber hinzugesetzt, daß er sich vor einiger Zeit "schlapp" gefühlt habe und deshalb einen Arzt aufgesucht habe. Der habe aber nichts festgestellt und ihn zu anderen Ärzten geschickt, die aber ebenfalls keine Ursache gefunden hätten. Herr S habe ihn daraufhin gefragt, ob er deswegen krankgeschrieben gewesen sei, was er wahrheitsgemäß verneint habe. Genaueres könne zu dem Gesamtgeschehen sein Hausarzt Dr. y2 sagen, dessen Adresse er Herrn S gegeben habe. Herr S habe daraufhin geantwortet, die Versicherung werde ihn wahrscheinlich zum Zwecke einer Untersuchung zu einem Arzt schicken.

65

Hätte das Gespräch mit dem Agenten in der Form, wie es der Kläger geschildert hat, stattgefunden, wären die Angaben des Klägers insoweit richtig gewesen, als organische Ursachen seiner Beschwerden von den Ärzten nicht gefunden worden sind. Andererseits war ihm, da er selbst einräumt, der Agent S habe die Fragen vorgelesen, bewußt, daß die Beklagte nicht nur nach "Krankheiten", unabhängig von ihrer Genese, gefragt hatte, sondern auch nach "Störungen und Beschwerden". Vor dem Hintergrund, daß er im September 1992 seinen Hausarzt Dr. y2 aufsuchte und dabei über "Herzrasen, Ängste, Schwindel, Kopfdruck und Magen-/Darmbeschwerden mit gehäuftem, unregelmäßigen Auftreten" geklagt hatte, hat der Kläger die ihm gestellte Frage zumindest unvollständig beantwortet, denn erfragt waren auch Symptome, nicht deren Ursachen. Vor dem Hintergrund, daß der Kläger wegen dieser Beschwerden immerhin mehrere Ärzte konsultiert hat, also unter einem gehörigen Leidensdruck stand, mußte ihm auch klar sein, daß es sich dabei nicht um völlig belanglose, vorübergehende Erscheinungen handelte, die für eine Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Antrags ohne Bedeutung waren. Tatsächlich lagen beim Kläger, so die ihm bereits damals eröffneten Diagnose, "psychovegetative Erschöpfung" (so Dr. G bzw. "psychovegetative Störungen, Erschöpftsein" (so Dr. C2 vor. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger objektiv und subjektiv falsche, weil bagatellisierende und unvollständige Angaben gegenüber dem Agenten S auf die ihm vorgelesenen Gesundheitsfragen gemacht.

66

Der Senat ist aber nicht davon überzeugt, daß der Kläger durch die von ihm gewählte Beantwortung der Gesundheitsfragen auch auf die Entscheidung der Beklagten, den Antrag anzunehmen, Einfluß nehmen wollte. Denn gegen eine solche Absicht spricht es, daß der Kläger dem Zeugen S bei Antragsaufnahme weitere, wenn auch inkonkrete Hintergrundinformationen gegeben hat. Er hat nämlich, wie er in seiner Anhörung dargelegt hat, nicht völlig bagatellisiert und es als vorübergehende Belanglosigkeit dargestellt, daß er sich einmal "schlapp" gefühlt habe, sondern hat schon klar gemacht, daß diese Erscheinung für ihn so bedeutsam war, daß er gleich mehrere Ärzte aufgesucht habe, die ihn allesamt untersucht hätten. Den Grund dafür, warum er sich schlecht gefühlt habe, habe keiner der Ärzte herausgefunden. Wenn man darüber Näheres wissen wolle, solle man seinen Hausarzt Dr. y2 befragen. Ein solches Verhalten, das gleichsam eine Aufforderung darstellt, nähere Informationen einzuholen, läßt insbesondere dann, wenn die Ursachen der Beschwerden psychischer Natur sind, die nur schwer oder gar nicht von einem Laien zu fassen sind und sich in ansonsten organisch gesunden Körperteilen manifestieren, den Schluß, der Antragsteller wolle dadurch in unredlicher Weise auf die Entscheidung des Versicherer Einfluß nehmen, nur selten zu. Auch im konkreten Fall würde der Senat diesen Schluß nicht ziehen, zumal der Kläger, wie er im Senatstermin schilderte, gerade davon ausgehen mußte, daß die Beklagte aufgrund seiner Angaben gegenüber dem Agenten S bei Antragstellung nähere Auskünfte einholen werde bzw. ihn ärztlich untersuchen lassen werde. Hätte der Kläger in unredlicher Weise auf die Entscheidung der Versicherung Einfluß nehmen wollen, hätte er nämlich gerade diese Situation vermeiden müssen.

67

Die Darstellung des Klägers, insbesondere sein von ihm im Senatstermin geschildertes Verhalten bei der Antragsaufnahme ist durch die Vernehmung des Zeugen S vom 27.1.1999 keinesfalls widerlegt, eher sogar bestätigt worden. Der Zeuge schilderte, er habe den Kläger damals bereits seit längere Zeit als einen Versicherungsnehmer der Beklagten gekannt. Am Tage der Antragsaufnahme habe der Kläger ihn angerufen und um Informationen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung gebeten. Er habe ihn noch am selben Tag aufgesucht und die Angelegenheit mit ihm besprochen. Er habe den Antrag aufgenommen und dabei dem Kläger die darin enthaltenen Gesundheitsfragen gestellt. An Einzelheiten könne er sich aber nicht mehr erinnern, auch nicht mehr daran, was der Kläger ihm gesagt habe. Wenn es so gewesen wäre, daß der Kläger ihm von "Herzrasen, Schwindel, Ängsten, Magenleiden und Kopfdruck" berichtet hätte, dann hätte er nach seiner heutigen Einschätzung den Antrag gar nicht erst aufgenommen, zumindest aber entsprechendes im Formular vermerkt. Wenn der Kläger demgegenüber aber nur gesagt hätte, er habe sich "in der Vergangenheit schlapp gefühlt und deshalb einen Arzt aufgesucht, der aber nichts festgestellt habe", dann hätte er wohl nichts eingetragen und sich mit der Angabe des Hausarztes zufriedengegeben. Diese Angaben lassen die Möglichkeit offen, es sogar als sehr wahrscheinlich erscheinen, daß sich die Antragsaufnahme so zugetragen hat, wie der Kläger sie geschildert hat. Denn daß er die Symptome konkret genannt habe, behauptet der Kläger selbst nicht. Hätte er es getan, wäre nach den Angaben des Zeugen S naheliegend gewesen, daß diese Symptome zumindest im Antrag vermerkt worden wären. Ein Verhalten in der Weise, wie es der Kläger von sich geschildert hat, hätte aber nach den Bekundungen des Zeugen S zu einem Antrag geführt, der wie der konkret hier vorliegende ausgefüllt worden wäre, nämlich ohne Aufnahme irgendwelcher Krankheiten, Störungen oder Beschwerden und lediglich mit der Aufnahme des Hausarztes Dr. y2. Deshalb ist die Darstellung des Klägers, welche ein arglistiges Verhalten nicht ergibt, nicht widerlegt.

68

Den Beweis für arglistiges Verhalten des Klägers hat die Beklagte nach alledem nicht erbracht, so daß schon deshalb die Anfechtung des Vertrages gemäß § 22 VVG nicht durchgreifen konnte.

69

II.

70

Nach den vorstehenden Ausführungen hat der Kläger bei Antragsaufnahme, zwar nicht arglistig, aber vorsätzlich falsche, weil unvollständige bzw. bagatellisierende Angaben über seinen Gesundheitszustand gemacht. Der deswegen von der Beklagten mit Schreiben vom 4.2.1997 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG ist gleichwohl unwirksam. Denn die Beklagte hat eine ordnungsgemäße Risikoprüfung unterlassen.

71

1.

72

Jeder Versicherer ist bei Eingang eines Antrags auf Abschluß eines Versicherungsvertrages zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung gehalten (BGH VersR 92, 603 (604)). Es ist dies eine Obliegenheit des jeweiligen Versicherers (BGH VersR 95, 80), die seinen eigenen Interessen dient. Unterläßt er diese Risikoprüfung und stellt sich später heraus, daß er durch gebotene Rückfragen auch diejenigen Tatsachen vor dem Vertragsschluß erfahren hätte, aus denen er später ein Rücktrittsrecht herleiten will, so bleibt es ihm aufgrund seines vorangegangenen Verhaltens verwehrt, diese Rechte noch geltend zu machen (BGH a.a.O.). Gegen seine Riskoprüfungsobliegenheit verstößt der Versicherer nicht, wenn die Antworten, die er auf seine Fragen, die er etwa im Antragsformular formuliert, erhält, eindeutig sind (BGH VersR 95, 901; OLG München, VersR 98, 1361). Führen ihm allerdings die Antworten vor Augen, daß der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit verschuldet oder unverschuldet noch nicht genügt hat und sie ihm ohne ergänzende Rückfragen eine sachgerechte Risikoprüfung noch nicht erlauben, so darf er vor dieser Situation seine Augen nicht verschließen, weil er andernfalls als der durch Sachwissen und Geschäftserfahrung überlegene Partner dieser Stellung nicht gerecht wird (BGH VersR 92, 603 (604)). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst den Fragebogen ausfüllt und dem Versicherer zuleitet, sondern auch dann, wenn ein Agent den Antrag aufnimmt (BGH VersR 93, 871; Senat, VersR 94, 294). Denn Kenntnisse, die der Agent im Rahmen der Vertragsaufnahme erlangt, sind dem Versicherer als eigene Kenntnisse zuzurechnen. Demgemäß genügt der Versicherer seiner Risikoprüfungsobliegenheit ohne weitere Nachforschungen dann, wenn die dem Agenten gegebenen Antworten eindeutig sind und keine weiteren Nachforschungen erforderlich machen (BGH VersR 95, 901). Wenn allerdings der Agent bei Antragsaufnahme Kenntnis von Umständen erhält, die einen sorgfältigen Versicherer dazu veranlaßt hätten, Informationen einzuholen, kann sich der Versicherer bei einem Rücktritt nicht auf solche Umstände stützen, die er bei einer solchen Nachfrage erfahren hätte (Senat a.a.O.).

73

2.

74

So liegt der Fall hier:

75

Die Beklagte trägt vor, wenn sie bei Antragsaufnahme von den Untersuchungen, den Symptomen und den vermuteten Ursachen der Beschwerden des Klägers gewußt hätte, die bei den Untersuchungen bei Dr. y2 und den von ihm herangezogenen Ärzten im Herbst 1992 sowie durch Dr. C im Jahre 1993 festgestellt worden sind, hätte sie den Antrag des Klägers nicht angenommen. Bei dem ihr zuzurechnenden Kenntnisstand des Agenten S bei Antragsaufnahme wäre sie aber gehalten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen, um sich eine ordnungsgemäße Risikoprüfung zu ermöglichen. Denn die Antworten waren eben nicht eindeutig; danach drängte sich geradezu auf, daß der Kläger unter einem erheblichen Leidensdruck gestanden hatte, nicht zuletzt, weil er deswegen mehrere Ärzte aufgesucht hatte. Außerdem mußte sich aufdrängen, daß der Kläger nichts näheres über diese Beschwerden sagen konnte oder mochte, denn er drückte sich unpräzise aus, was seine Grundlagen auch in der unklaren oder ihm nicht einleuchtenden Genese seiner Erkrankung haben mochte, und verwies statt dessen hinsichtlich weiterer Informationen auf seinen Hausarzt. Abgesehen davon, daß der Kläger nach seiner Darstellung - die, siehe oben, durch die Vernehmung des Zeugen S nicht widerlegt ist  auch darauf hinwies, daß er weitere Ärzte aufgesucht habe, hätte es zu einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung bei diesem Kenntnisstand der Versicherung zumindest oblegen, eine Nachfrage beim Hausarzt Dr. y2 zu halten. Außerdem wäre es möglich gewesen, jedenfalls durch Nachfrage, den Namen des weiteren behandelnden Arztes Dr. C in Erfahrung zu bringen und auch dort eine Nachfrage zu halten. Diese Nachfragen hätten dieselben Informationen ergeben, auf die sich die Beklagte jetzt zur Begründung ihres Rücktrittsrechts stützen will. Insoweit kann dahinstehen, ob - was zwischen den Parteien streitig ist - dies tatsächlich gefahrerhebliche Umstände sind. Denn wenn es keine gefahrerheblichen Umstände sind, hätte die Beklagte gleichwohl den Versicherungsantrag angenommen und darauf keinen Rücktritt stützen können. Waren es aber gefahrerhebliche Umstände, so hätte sie diese bereits vor Antragsannahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung feststellen können und müssen. Dies ist aber der maßgebliche Zeitpunkt für eine ordnungsgemäße Risikoprüfung (BGH VersR 95, 80). Bereits bei Vertragsschluß sollen klare Verhältnisse geschaffen werden. Die Risikoprüfung kann nicht zurückgestellt und später zum Anlaß für einen Rücktritt genommen werden (BGH a.a.O.).

76

Nach alledem liegt eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht vor mit der Folge, daß der Beklagten hinsichtlich der Umstände, die sie als Anlaß für den Rücktritt genommen hat, die vorab abzuklären sie aber Veranlassung hatte, ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 16, 17 VVG nicht mehr zustand. Der Rücktritt war deshalb unwirksam.

77

3.

78

Auf die Frage, ob dem Kläger der ihm obliegende Beweis gemäß § 21 VVG gelungen ist, daß die bei Antragstellung verschwiegenen Umstände auf den Eintritt des Versicherungsfalls keinen Einfluß gehabt haben, kam es streitentscheidend nach alledem nicht mehr an.

79

4.

80

Nachdem der Versicherungsvertrag weder durch Anfechtung noch durch Rücktritt beendet worden ist, ist die Beklagte zu bedingungsgemäßen Leistungen aus der Berufsfähigkeitszusatzversicherung verpflichtet.

81

a.

82

Für den Zeitraum vom 01.10.1996 bis zum 30.09.1997 schuldet die Beklagte dem Kläger rückständige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von je 2.000,00 DM monatlich, mithin insgesamt 24.000,00 DM. Die Beklagte hat eingeräumt, im Oktober 1996 davon erfahren zu haben, daß der Kläger wegen einer knapp ein Jahr zuvor am 03.11.1995 eingetretenen Berufsunfähigkeit Rente beanspruche. Der Kläger hat nicht bewiesen, bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich im Dezember 1995, Ansprüche geltend gemacht zu haben, so daß bedingungsgemäß erst ab dem Monatsersten der Antragstellung, hier ab dem 01.10.1996, die Rente zu zahlen ist. Wegen des Zeitraum vom 01.12.1995 bis zum 30.09.1996 war daher die Klage abzuweisen.

83

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

84

b.

85

Die Beklagte ist bedingungsgemäß verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.10.1996 Beitragsbefreiung zu gewähren. Der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig hat sie danach noch bis zum 31.01.1997 insgesamt 349,44 DM an Beiträgen eingezogen und auch nicht erstattet. Auch dieser Betrag war mit 4 % Zinsen gemäß § 291 BGB zu verzinsen.

86

Die Summe aus vorstehend a. und b. ergibt den im Tenor zuerkannten Betrag von 24.349,44 DM.

87

c.

88

Antragsgemäß war festzustellen, daß die Beklagte auch über den 30.09.1997 hinaus und längstens bis zum 31.08.2005 bedingungsgemäß 2.000,00 DM pro Monat Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen hat, und zwar vierteljährlich im voraus, erstmals für die Zeit ab dem 01.10.1997 und letztmalig anteilig am 01.07.2005 in Höhe von 4.000,00 DM.

89

III.

90

Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung beantragt, daß der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag unwirksam war, war die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abzuweisen. Daß der Rücktritt unwirksam war, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen der zulässigen Leistungsklage. Ein Feststellungsinteresse hätte nur bestanden für den Fall, daß die Leistungsklage deshalb Erfolg gehabt hätte, weil dem Beklagten der Kausalitätsgegenbeweis gemäß § 21 VVG gelungen wäre und dabei die Fragen der Wirksamkeit des Rücktritts nicht mitentschieden worden wären. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

91

IV.

92

Die Schriftsätze der Parteien vom 01.06. und vom 07.07.1999 lagen vor.

93

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Das Urteil beschwert die Beklagte mit mehr als 60.000,00 DM und den Kläger mit weniger als 60.000,00 DM.