Berufung zu Kaskoversicherung: Überfahren roter Ampel als grob fahrlässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Kaskoversicherung Zahlung nach einem Verkehrsunfall; das LG hatte abgewiesen. Streitpunkt ist, ob der Kläger bei Rot in die Kreuzung gefahren ist und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Der Kläger war nachweislich bei länger bestehendem Rotlicht in die Kreuzung eingefahren; dies begründet grobe Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit der Beklagten.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Kaskoversicherungsforderung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Versicherungsleistung nach § 61 VVG entfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Ein Einfahren in eine Kreuzung bei bereits seit mehreren Sekunden bestehendem Rotlicht ist objektiv als grob fahrlässig zu bewerten.
Eine in der Klageschrift enthaltene vorbehaltlose Einlassung, bei Rot in die Kreuzung eingefahren zu sein, kann als Geständnis i.S.v. § 288 Abs. 1 ZPO wirken und die Beweisaufnahme gegen dieses Geständnis ausschließen, sofern § 290 ZPO nicht eingreift.
Subjektive Entschuldigungsgründe (z.B. Ortsunkundigkeit oder kurzzeitige Ablenkung) können das Verschulden nur dann mindern, wenn sie das Verhalten nachvollziehbar erklären; bloße Unaufmerksamkeit trotz Wahrnehmung der Ampel rechtfertigt keine Herabstufung des Verschuldens.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 154/01
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seinem Kaskoversicherer, Entschädigung aus einem Verkehrsunfall vom 4.12.2000 in Höhe von 11.650,- DM nebst Zinsen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berufungsbegründung vom 19.10.2001 Bezug genommen.
Der Kläger befuhr am vorgenannten Tag gegen 8.30 Uhr die Landstraße L 400 in X. An der Ampelkreuzung zur L 3 stieß er mit dem PKW des Zeugen Q zusammen. Das Fahrzeug des Klägers erlitt bei dem Unfall Totalschaden.
Erstinstanzlich hat der Kläger angegeben, die Ampel habe für ihn Rotlicht gezeigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und insoweit zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht freigeworden, da der Kläger wegen des Rotlichtverstoßes den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Ersatzbegehren weiter.
Er bestreitet nunmehr, bei Rot in die Kreuzung eingefahren zu sein; letzteres habe er lediglich aus den Angaben der Unfallbeteiligten bzw. Unfallzeugen geschlossen. So habe er zuletzt etwa 20 bis 25 m vor der Kreuzung eine für seine Fahrspur grüne Ampel wahrgenommen. Er sei ortsunkundig gewesen und habe sich im Zweifel darüber befunden, ob er an der Kreuzung nach rechts hätte abbiegen müssen. Dementsprechend habe er auf der Suche nach weiteren Hinweisschildern den Blick nach rechts gewandt und sei so auf den Kreuzungsbereich zu- und in diesen hineingefahren. Jedenfalls aber - so meint der Kläger weiter - habe er subjektiv nicht grob fahrlässig gehandelt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.650,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, hinsichtlich des Rotlichtverstoßes des Klägers liege ein Geständnis i.S. des § 288 ZPO vor, an das dieser gebunden sei.
Im übrigen behauptet sie, die Lichtzeichenanlage habe für den Kläger bereits Rotlicht gezeigt, als dieser sich noch mindestens 70 m von der Kreuzung entfernt befunden habe. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt; allein kurzzeitig mangelnde Aufmerksamkeit sei nicht geeignet, den Verschuldensgrad herabzustufen. Im übrigen habe der Kläger gegenüber dem Zeugen Q sich auch dahingehend geäußert, er habe nicht auf die Ampel geachtet, sondern auf einen Zettel mit der Wegbeschreibung geschaut.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.2.2002 den Kläger persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q und N. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf den Bericht-erstattervermerk vom 27.2.2002 Bezug genommen.
Es sind ferner beigezogen worden die Bußgeldakten des Kreises I, 32 13091 360360 sowie der Ampelphasenplan der Lichtsignalanlage L 44/L 3 in X.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch nach den §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 II e, 13 Nr. 1 AKB, denn die Beklagte ist nach § 61 VVG von der Leistung befreit, da der Kläger den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger bei bereits seit mehreren Sekunden geschaltetem Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist.
Zwar hat der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz einen entsprechenden Rotlichtverstoß bestritten. Auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der Verhandlung vom 27.2.2002 hat er angegeben, er habe letztmals ca. 20-25 m vor der Ampel auf diese geschaut, dann jedoch rechtsseitig nach dem Weg gesucht. Er sei davon ausgegangen, dass die Ampel beim Einfahren in den Kreuzungsbereich grün gewesen sei.
Der Kläger hat jedoch erstinstanzlich bereits in der Klageschrift vom 3.4.2001 ausgeführt, er sei - wohl - bei Rot in die Kreuzung eingefahren. Das entsprechende Vorbringen hat die Beklagte aufgenommen; der Kläger seinerseits hat daraufhin nichts Abweichendes vorgetragen. Dieses schriftsätzliche Vorbringen, über das in erster Instanz vorbehaltlos verhandelt worden ist, erfüllt die Voraussetzungen eines Geständnisses i.S. des § 288 I ZPO, mit der Folge, dass die Beweiserhebung über die Richtigkeit der anderweitigen Behauptung der Beklagten verfahrensrechtlich ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen des § 290 ZPO, nach denen eine Lösung von dem Geständnis in Betracht käme, liegen ersichtlich nicht vor.
Darüberhinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Auswertung des Ampelphasenplanes auch fest, dass die Ampel für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als dieser in die Kreuzung einfuhr, bereits mehrere Sekunden Rotlicht gezeigt hat.
Der Zeuge Q hat bei seiner Vernehmung vor dem Senat eindeutig und widerspruchsfrei erklärt, er sei mit seinem Fahrzeug erst angefahren, als die Ampelanlage für seine Fahrtrichtung bereits grün gezeigt habe. Der Zeuge N hat dies glaubhaft bestätigt.
Aus dem Ampelphasenplan ergibt sich ferner, dass die Gelbphase zwischen grün und rot vorliegend fünf Sekunden beträgt, ferner, dass die Verzögerung zwischen den einzelnen Umschaltphasen der jeweiligen Ampelanlage mindestens drei Sekunden beträgt. Damit aber war die Ampelanlage für die Fahrtrichtung des Klägers bereits seit mindestens acht Sekunden auf Rot geschaltet, als der Zeuge Q seinerseits bei Grün in die Kreuzung einfuhr. Angesichts dessen kann die Angabe des Klägers, der ca. 20-25 m vor der Kreuzung noch Grünlicht wahrgenommen haben will, nicht richtig sein: Denn selbst wenn der Kläger lediglich 25 km/h gefahren wäre, hätte er bei dieser Geschwindigkeit in 8 Sekunden bereits eine Strecke von ca. 56 m zurückgelegt.
Ein Einfahren in den Kreuzungsbereich bei einer bereits seit mehreren Sekunden auf Rotlicht geschalteten Ampel ist objektiv als grob fahrlässig zu bewerten.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BHG, VersR 89, 582). Dies ist beim Überfahren einer roten Ampel regelmäßig der Fall; die Nichtbeachtung des Rotlichts beinhaltet bereits wegen der damit verbundenen besonderen Gefährlichkeit einen schweren Verstoß gegen die konkret gebotene Sorgfalt, der über das normale Maß deutlich hinausgeht (Senat, r+s 1999, 145; Senat NJW -RR, 2000, 1477, Senat OLG Report, 2002, 26, 27).
Zwar ist nicht jeder objektiv schwere Verstoß auch subjektiv unentschuldbar. Umstände, die hier das Fehlverhalten des Klägers zumindest nachvollziehbar erklären und subjektiv geringer als grob fahrlässig erscheinen lassen, liegen indessen nicht vor.
Zwar hat sich die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe während der Fahrt auf eine Wegbeschreibung geschaut, durch die Vernehmung des Zeugen Q nicht bestätigt.
Das subjektiv grob fahrlässige Verhalten des Klägers ergibt sich aber daraus, dass dieser nach eigener Darlegung die Ampel selbst wahrgenommen hat, dann aber, auf der Suche nach einem Hinweisschild, längere Zeit nach rechts geschaut hat, ohne sich dabei durch zwischenzeitige Blicke auf die Ampel zu vergewissern, ob diese weiterhin für seine Fahrtrichtung grün zeigte. Die Ortsunkundigkeit des Klägers lässt entgegen seiner Auffassung sein Fehlverhalten nicht als geringer erscheinen, vielmehr hätte diese für ihn Anlass zu besonderer Aufmerksamkeit sein müssen, da die konkrete Situation und die aus dieser resultierenden Anforderungen ihm nicht bekannt waren. Dies gilt erst recht in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger auch nach eigenem Vorbringen die Lichtzeichenanlage wahrgenommen hat und daher nicht etwa aufgrund etwaiger Ortsunkundigkeit ein Übersehen der Ampelanlage in Betracht kommt. Hinzukommt, dass die in Rede stehende Straße gut ausgebaut ist; die Ampelkreuzung selbst ist klar und übersichtlich. Hindernisse, die den Blick auf die Verkehrsampeln hätten erschweren können, liegen nicht vor; die Lichtzeichen der Ampel waren bei der zum Unfallzeitpunkt wohl noch herrschenden Dämmerung besonders gut erkennbar.
Da mithin keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die die Aufmerksamkeit des Klägers vorrangig in Anspruch nehmen und/oder ihn unvorhergesehen ablenken durften, kann der Umstand, dass der Kläger gleichwohl bei bereits seit mehreren Sekunden bestehendem Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, nur auf einem besonders hohen Maß an Unaufmerksamkeit beruhen, welches nicht geeignet ist, ihm den Vorwurf auch subjektiv grober Fahrlässigkeit zu ersparen.
Die Berufung war daher mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713, 543 I Nr. 1 ZPO zurückzuweisen.