Regressforderung nach Kfz-Unfall: Abweisung mangels Leistungsfreiheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Kfz-Versicherer, verlangt von der Beklagten Erstattung nach Regulierung eines Unfalls einschließlich hoher Mietwagenkosten. Das OLG Hamm weist die Klage ab, weil der Kläger nicht leistungsfrei war. Die Erstprämienanforderung war unklar und die Belehrung irreführend; eine Obliegenheitsverletzung war nicht bewiesen.
Ausgang: Klage des Versicherers auf Regress nach Kfz-Schaden abgewiesen, da keine Leistungsfreiheit vorlag
Abstrakte Rechtssätze
Die Erstprämienanforderung entfaltet die Rechtswirkung des § 38 VVG nur, wenn der zur Erhaltung des Versicherungsschutzes erforderliche Betrag zutreffend beziffert und klar gekennzeichnet ist.
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen verspäteter Zahlung muss richtig und nicht irreführend sein; im Kraftfahrtversicherungsverhältnis regeln insoweit vorrangig die AKB (insb. § 1 Abs. 2 AKB) die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit bei vorläufiger Deckungszusage.
Erweckt die Belehrung fälschlich den Eindruck, jede Fristversäumnis führe zum vollständigen rückwirkenden Verlust des Versicherungsschutzes, kann sich der Versicherer hierauf nicht erfolgreich berufen.
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung setzt Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines vertretungsberechtigten Repräsentanten voraus; bloße Unrichtigkeit der Schadenanzeige begründet Leistungsausschluss nur bei entsprechender Kenntnis bzw. zurechenbarer Handlung.
Für einen Regreßanspruch gegen den Versicherungsnehmer muss der Rückfordernde im Verhältnis zu diesem leistungsfrei sein; die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gehören zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 462/88
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. April 1989 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Mit Antrag vom 12.02.1986 beantragte die Beklagte bei dem Kläger den Abschluß einer Haftpflicht- und einer Teilkaskoversicherung für einen Pkw. Gleichzeitig ließ sie ihn nach Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage zum Straßenverkehr zu. Der Kläger nahm den Antrag an und übersandte den Versicherungsschein vom 18.03.1987, mit dem er auch den Erstbeitrag, bestehend aus Haftpflicht- und Teilkaskoprämie sowie Ausfertigungsgebühr, einforderte. Im Anschluß daran erteilte er folgende Belehrung:
Sehr geehrter Versicherungsnehmer,
wird mit diesem Dokument ein Erstbeitrag gefordert, beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung des Beitrages. Aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage haben Sie nur vorläufigen Versicherungsschutz. Wenn Sie nach Erhalt des Versicherungsscheines den Erstbeitrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zahlen, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren. Sie müssen den Beitrag auch dann in dieser Frist zahlen, wenn inzwischen ein Schaden eingetreten ist, weil Sie sonst den Versicherungsschutz verlieren und für diesen Schaden selbst aufkommen müssen (§39 VVG). Sollten Sie die Zahlungsfrist versäumt haben, so empfehlen wir Ihnen dringend, den Betrag gleichwohl sofort zu zahlen, damit Sie wenigstens für die Zukunft Versicherungsschutz haben.
Die Beklagte zahlte nicht. Am 22.04.1987 fuhr ihr Lebensgefährte, der Zeuge ..., mit dem Fahrzeug auf den ... eines Herrn ... auf. In der Schadenanzeige der Beklagten heißt es, man selbst stelle keine Ansprüche. Der Unfallgegner habe in ... auf der ... Richtung ... fahrend plötzlich stark abbremsen müssen. Es sei keine Möglichkeit zum Ausweichen mehr verblieben, um nicht den Gegenverkehr zu gefährden. ... hatte den Unfall dagegen so geschildert, daß der Lebensgefährte der Beklagten auf sein Fahrzeug aufgefahren sei, als er, ... vor einer roten Ampel bereits gestanden habe. Er gab sein Fahrzeug bei der Firma ... in Reparatur, die wegen Auftragsüberlastung erst 14 Tage später mit der Reparatur begann. Insgesamt dauerte es 40 Tage bis zu deren Abschluß. ... hatte während dieser Zeit einen Mietwagen genommen. Die dafür anfallenden Kosten zuzüglich Reparaturkosten am Pkw nebst Sachverständigen- und Anwaltskosten hat der Kläger ... erstattet und verlangt er jetzt abzüglich Leistungen der ... gemäß Teilgungsabkommen von der Beklagten in Höhe von letztlich 18.236,11 DM zurück.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen.
Die Berufung meint, der Kläger habe wegen der unterschiedlichen Sachdarstellungen der Unfallbeteiligten nicht regulieren dürfen, zumindest nicht zu 100 %, keinesfalls in Höhe der erheblichen Mietwagenkosten. Dies umso weniger, als ... mit ... sich geeinigt gehabt hätten, daß niemand Ansprüche gegen den anderen erhebt. Mit Schriftsatz vom 12.01.1990 hat sich die Beklagte ferner darauf berufen, daß der Kläger auch schon dem Grunde nach nicht leistungsfrei sei.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und legt im einzelnen dar, warum der Kläger die vollen Mietwagenkosten ausgeglichen hat. Die Rechtsauffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 12.01.1990 rügt der Kläger als verspätet. Erstmals im Senatstermin hat er sich darauf berufen, daß er auch wegen Obliegenheitsverletzung zumindest teilweise leistungsfrei sei.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet. Der Kläger könnte dann die von ihm gemäß §3 Nr. 1 PflichtVG an den Unfallgegner ... gezahlten Beträge ganz oder teilweise von der Beklagten zurückverlangen, wenn er ihr gegenüber leistungsfrei wäre, §3 Nr. 9 PflichtVG. Dies ist indes nicht der Fall. Auf den Streit der Parteien, ob der Kläger den Unfall sachgerecht reguliert oder dabei seine Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat (§3 Nr. 10 PflichtVG), kommt es daher nicht an.
1.
Der Kläger nimmt zu Unrecht für sich in Anspruch, wegen nicht fristgerechter Zahlung der Erstprämie leistungsfrei geworden zu sein. Die Erstprämienanforderung hat nur dann die Rechtswirkung des §38 VVG, wenn in ihr mit zutreffender Bezifferung und richtiger Kennzeichnung derjenige Betrag ausgewiesen ist, den der Versicherungsnehmer zur Erlangung - bzw. bei vorläufiger Deckungszusage zur Erhaltung - des betreffenden Versicherungsschutzes aufwenden muß. Die weitreichenden und für einen Versicherunsnehmer nicht selten existenzgefährdenden Folgen treten außerdem nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Rechtsfolgen nicht fristgerechter Einlösung des Versicherungsscheines richtig belehrt hat (BGH VersR 85, 447; NJW 86, 1103; Senat NJW RR 87, 1241; Stiefel-Hofmann §1 AKB RNr. 79 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gleich in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
a)
Zunächst ist schon der für die Erhaltung des Versicherungsschutzes zu zahlende Erstbeitrag nicht, zumindest nicht in der gebotenen Klarheit bezeichnet worden. Zwar ist in dem Versicherungsschein die Prämie für die Haftpflicht- und für die Fahrzeugversicherung zunächst gesondert ausgewiesen. Im Anschluß daran heißt es aber, daß insgesamt 262,20 DM zu zahlen seien und daß es sich dabei um den Erstbeitrag handele. Zur Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung wäre aber die Zahlung der für die Fahrzeugversicherung berechneten Prämie nicht erforderlich gewesen. Hierauf wird in dem Versicherungsschein an keiner Stelle hingewiesen. Der Hinweis des Klägers, Erstbeitrag gemäß §38 VVG sei der Beitrag bis zum 01.04.1987, der in der Zeile zuvor mit 262,20 DM, also inclusive der Prämie für die Teilkaskoversicherung, ausgeworfen worden war, erweckt vielmehr - zu Unrecht - den Anschein, daß der genannte Gesamtbetrag zur Erhaltung des Versicherungsschutzes gezahlt werden müsse.
b)
Unabhängig davon ist die Belehrung auch in weiteren Punkten verwirrend und falsch. Die Belehrung soll nach den schriftsätzlichen Angaben des Klägers - die vorliegende verkleinerte Ablichtung des Versicherungsscheines ist in diesem Punkt unleserlich - auf §39 VVG verweisen. Dies wäre offensichtlich verfehlt und stünde im Widerspruch zu dem darüberstehenden Computerausdruck, der auf §38 VVG Bezug nimmt.
Selbst wenn aber auch im Vordrucktext §38 VVG zitiert worden sein sollte, wäre das unrichtig. In der Kraftfahrtversicherung ergeben sich die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Einlösung des Versicherungsscheines nicht aus §38 VVG sondern aus §1 Abs. 2 AKB. Danach tritt der Versicherungsschutz aus vorläufiger Deckungszusage nur dann rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen eingelöst wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. Auch in diesem Punkt ist die Belehrung falsch. Sie weist nicht darauf hin, daß bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist auch nachträgliche Zahlung zur Erhaltung des Versicherungsschutzes auch für die Vergangenheit ausreicht. Die Belehrung des Klägers erweckt den unzutreffenden Eindruck, daß jedwede Fristversäumung zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Auch dieser Mangel in der Belehrung führt dazu, daß der Kläger nicht wegen fehlender Einlösung des Versicherungsscheines leistungsfrei geworden ist.
c)
Entgegen der Auffassung des Klägers war es dem Senat, auch wenn die Berufungsbegründung sich im wesentlichen zu §3 Nr. 10 PflichtVG verhält, nicht verwehrt, die Entscheidung auf die vorstehenden Gesichtspunkte zu stützen. Ein Regreßanspruch kann nur bestehen, wenn der Kläger im Verhältnis zur Beklagten leistungsfrei ist, §3 Nr. 9 Satz 2 PflichtVG. Die Voraussetzungen dieser Leistungsfreiheit gehören mithin zur Schlüssigkeit des Klagevorbringens, was - nach entsprechender Erörterung - ohne weiteres Berücksichtigung finden muß. Von Verspätung kann keine Rede sein: Der Versicherungsschein war schon in 1. Instanz überreicht worden.
d)
Der nach dem Unfall erfolgte Rücktritt des Klägers ist für seine Einstandspflicht ohne Belang. Diese endet rückwirkend nur unter den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des §1 II 4 AKB (Prölss-Martin §1 AKB Anm. 2 b). Selbst wenn eine Umdeutung in eine Kündigung nach §1 IIs AKB zulässig sein sollte, was unerörtert bleiben kann, könnte das der Klage deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
2.
Der Kläger ist auch nicht wegen Obliegenheitsverletzung, auf die er sich im übrigen auch erstmals im Senatstermin bezogen hat, ganz oder teilweise leistungsfrei geworden, §7 V AKB. Zwar war im Senatstermin zwischen den Parteien nicht streitig, daß die Schilderung des Unfalles in der Schadenanzeige vom 15.05.1987 unrichtig ist. Es besteht auch kein vernünftiger Zweifel daran, daß der Zeuge ..., der Fahrer des Unfallwagen war und von dem Angaben stammen, dies wußte. Leistungsfreiheit setzt aber Vorsatz oder - unter weiteren Voraussetzungen - zumindest grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten voraus. Der Kläger hat, obwohl er in der Haftpflichtversicherung zu diesem Punkt beweispflichtig ist (Prölss/Martin §7 Anm. 6 D AKB m.w.N.), nicht dargetan, daß die Beklagte Kenntnis von der Unrichtigkeit dieser Angaben hatte. Dies versteht sich auch nicht von selbst, zumal sie im Zeitpunkt des Unfalles im Krankenhaus lag und von ihrem Lebensgefährten nicht im einzelnen unterrichtet worden sein muß.
Die Beklagte braucht sich das Verhalten des Zeugen ... auch nicht nach den Grundsätzen der Repräsentantenhaftung zurechnen zu lassen. Zunächst ist dieser nicht allein deshalb Repräsentant, weil er mit der Beklagten zusammenlebt (BGH VersR 89, 909 = NJW 2474). Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer etwaigen Repräsentantenstellung hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine solche ergibt sich auch nicht daraus, daß die Beklagte in der Schadenanzeige die Frage "Entscheidet der Fahrer über den Gebrauch des Kfz allein (Repräsentant)?" bejaht hat. Abgesehen davon, daß die Frage nur einen Teilaspekt des Repräsentantenbegriffes betrifft, der Klammerzusatz "Repräsentant" deshalb etwas Falsches suggeriert, ist es nicht Aufgabe eines Versicherungsnehmers, vom Versicherer falsch definierte Rechtsbegriffe womöglich zwischen den Parteien verbindlich zu beantworten. Daß die Beklagte die versicherungsrechtliche Abwicklung ihrem Lebensgefährten gerade nicht übertragen hat, folgt schon daraus, daß sie die Schadenanzeige selbst unterschrieben hat.
Nach allem ist der Kläger gegenüber der Beklagten für den Unfall vom 22.04.1987 aus der vorläufigen Deckungszusage in vollem Umfange einstandspflichtig. Er kann deshalb auch keinen Regreß nehmen.
3)
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 18.236,11 DM.