Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 160/00·19.12.2000

Berufung des Versicherers wegen gekipptem Fenster und Einbruch abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Entschädigung aus einer Hausratversicherung (VHB 84) nach einem Einbruch durch ein in Kippstellung offenes Schlafzimmerfenster. Die Beklagte verweigerte Leistung mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit wegen eines mehrstündigen Ausflugs. Das OLG Hamm wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Beklagte konnte die Kausalität der groben Fahrlässigkeit für den Einbruch nicht beweisen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Klage im Wesentlichen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Leistungsverweigerung nach § 61 VVG trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass die Umstände der groben Fahrlässigkeit vorgelegen haben und ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls geworden sind.

2

Das Offenlassen eines Fensters in Kippstellung begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit; für die Verschuldensbewertung sind Dauer der Abwesenheit und die konkreten Zugangs- und Sichtverhältnisse relevant.

3

Kann der Versicherer nicht ausschließen, dass der Versicherungsfall bereits in einer Zeit eingetreten ist, die keine grobe Fahrlässigkeit begründet, rechtfertigt dies keine Leistungsfreiheit nach § 61 VVG.

4

Das Vorliegen eines erheblichen Zugangsaufwands oder eines Entdeckungsrisikos entbindet den Versicherer nicht von der Pflicht, die ursächliche Bedeutung der groben Fahrlässigkeit für den Schaden nachzuweisen.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 27, 28 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 75/00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Juli 2000 ver-kündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung - vereinbart sind die VHB 84 - auf Zahlung einer Einbruchdiebstahlsentschädigung in Anspruch.

3

Am 12.09.1999 in der Zeit zwischen 14.00 Uhr und 21.30 Uhr wurde in die versicherte Wohnung des Klägers in D , U straße , eingebrochen. Der Täter gelangte über ein seinerzeit im Innenhof des Hausblocks aufgestelltes Baugerüst zu der in der 2. Etage gelegenen Wohnung des Klägers und drang durch das in Kippstellung befindliche Schlafzimmerfenster ein.

4

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie meint, der Kläger habe den Einbruch grob fahrlässig verursacht, indem er seine Wohnung für mehrere Stunden für eine Ausflugsfahrt zum Möhnesee verlassen habe, ohne das Schlafzimmerfenster zu schließen.

5

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

6

1.

7

Die Auffassung des Landgerichts, eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach §§ 61 VVG, 9 Nr. 1 lit. a VHB 84 scheitere zumindest am fehlenden Kausalitätsnachweis, ist zutreffend. Die Beklagte kann nicht beweisen, daß der Einbruch (erst) zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem das Belassen des Schlafzimmerfensters in Kippstellung als grob fahrlässig gewertet werden mußte.

8

Entgegen der Berufung kommt es insoweit nicht entscheidend darauf an, wie lange die Familie des Klägers von ihrer Wohnung abwesend sein wollte. Dies ist zwar für die Beurteilung des Verschuldensgrades bedeutsam, weil die Bewertung des Verhaltens des Klägers (Verlassen der Wohnung trotz Kippstellung eines Fensters) nicht zuletzt auch davon abhängt, wie lange die Abwesenheit von der Wohnung beabsichtigt ist (Senat r+s 1997, 338, 339). Selbst wenn man hier zugunsten der Berufung annehmen wollte, daß der Kläger von vornherein die Absicht hatte, 7 1/2 Stunden fortzubleiben und dies im Zusammenhang mit den übrigen Umständen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen würde, könnte dies der Beklagten jedoch nichts nützen, weil sie nicht beweisen kann, daß dieses Dauermoment der Abwesenheit (als notwendiger Bestandteil der groben Fahrlässigkeit) für den Eintritt des Versicherungsfalles zumindest mitursächlich geworden ist (vgl. Senat a.a.O.; r+s 1999, 210). Dieser Nachweis läßt sich nicht führen, solange nicht auszuschließen ist, daß der Versicherungsfall bereits in einer nicht grobe Fahrlässigkeit begründenden Zeit eingetreten ist. Auch im Streitfall kann der Versicherer nicht beweisen, daß die Täter nicht schon kurze Zeit, nachdem der Kläger mit seiner Familie die versicherte Wohnung verlassen hat, eingedrungen sind.

9

Die vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in seinem Plädoyer geäußerten Bedenken gegen die Beweislastzuweisung an den Versicherer sind unbegründet. Aus der Fassung des § 61 VVG und seinem Charakter als Ausschlußregelung ergibt sich zweifelsfrei, daß die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit begründenden Umstände und ihre Ursächlichkeit für den Eintritt des Versicherungsfalls ("herbeiführt") beim Versicherer liegt.

10

Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn - unabhängig von der geplanten Dauer der Abwesenheit - bereits das Verlassen der Wohnung trotz Belassens des Schlafzimmerfensters in Kippstellung grob fahrlässig gewesen wäre. Dies vermag der Senat jedoch nicht zu bejahen. Hätte die Familie des Klägers lediglich einen kurzen Spaziergang durchgeführt, wäre der Vorwurf grober Fahrlässigkeit unberechtigt. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß sich das Gerüst, über das der Täter sich Zugang zur Wohnung des Klägers verschafft hat, in einem von der Straße nicht ohne weiteres einsehbaren Innenhof befand, in dem sich regelmäßig Personen aufhielten, für die das Fenster - eine Abdeckung des Gerüsts durch Planen gab es unstreitig nicht - jederzeit einsehbar war. Das Erreichen des Fensters über das Gerüst bedeutete für den Täter deshalb nicht nur einen erheblichen, auch zeitlichen, Aufwand, sondern war bei hellichtem Tag auch mit einem deutlichen Entdeckungsrisiko verbunden.

11

2.

12

Der in der Berufungsbegründung zur Rechtfertigung der Leistungsfreiheit der Beklagten zusätzlich herangezogene rechtliche Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung (§§ 27, 28 VVG) ist aufgrund der vom Senat in seiner Ladungsverfügung hiergegen geäußerten Bedenken in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verfolgt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat ausdrücklich erklärt, die Verteidigung der Beklagten beschränke sich auch in der Berufungsinstanz auf § 61 VVG.

13

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

14

Die Beschwer der Beklagten beträgt 27.627,50 DM.