Berufung abgewiesen: Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige bei Kaskoversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer vorläufigen Deckungszusage Entschädigung für einen Unfallschaden. Streitpunkt ist, ob der Versicherer wegen verspäteter Schadenanzeige und weiterer Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei ist. Das OLG bestätigt die Abweisung: Eine behauptete telefonische Meldung wurde nicht nachgewiesen, die Vermutung von Vorsatz/grober Fahrlässigkeit (§6 Abs.3 VVG) nicht widerlegt und der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherers greift.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage wegen verspäteter Schadenanzeige und Obliegenheitsverletzungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine vertragliche Anzeigeobliegenheit (z. B. verspätete schriftliche Schadenanzeige), kann der Versicherer nach den AKB und den Vorschriften des VVG von der Leistungspflicht befreit sein.
Eine telefonische oder sonstige nichtschriftliche Schadensmeldung ersetzt die gesetzliche Frist nur, wenn der Versicherer dadurch rechtzeitig Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat; für das Vorliegen solcher Kenntnis obliegt dem Versicherungsnehmer der Beweis.
Die gesetzliche Vermutung von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach § 6 Abs. 3 VVG bei Verletzung einer Obliegenheit muss vom Versicherungsnehmer widerlegt werden; bleibt die Vermutung bestehen, führt dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Der Kausalitätsgegenbeweis des Versicherers ist dann gegeben, wenn er glaubhaft macht, dass bei rechtzeitiger Anzeige Untersuchungen (z. B. am Unfallort) erfolgt wären, die geeignet gewesen wären, die behaupteten Umstände zu verifizieren oder zu widerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15 O 206/98
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09. November 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage vom 24.10.1997 betreffend eine Vollkaskoversicherung auf Entschädigungsleistung für einen Unfallschaden des versicherten Fahrzeugs Nissan 200 SX Turbo Sechzehn V, Erstzulassung am 00.00.0000, in Anspruch.
Er behauptet, am 26.10.1997 habe er mit dem versicherten Fahrzeug gegen 19.30 Uhr auf der B ... im Raum K. einen Verkehrsunfall erlitten: Bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn sei das Fahrzeug in einer langgestreckten Linkskurve kurzzeitig auf den mit Laub bedeckten Seitenstreifen geraten. Dabei sei das Heck des Wagens ausgebrochen und habe die Leitplanke touchiert. Dadurch sei der Nissan ins Schleudern geraten und auch mit der vorderen rechten Frontseite an die Leitplanke geschlagen.
Der Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Er bestreitet, daß sich der behauptete Unfall in versicherter Zeit ereignet hat. Außerdem beruft er sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen (verspätete Anzeige des Versicherungsfalls; Aufklärungsobliegenheitsverletzungen). Schließlich bestreitet er mit näherer Begründung auch die Höhe der Klageforderung.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Beklagte ist ihm nicht gemäß §§ 1, 49 VVG; 12 Nr. 1 II lit. e AKB zur Entschädigung der geltend gemachten Reparatur- und Sachverständigenkosten verpflichtet.
Es kann offenbleiben, ob der Kläger den Beweis dafür erbringen kann, daß der behauptete unstreitige Unfall sich in versicherter Zeit, d.h. nach Erhalt der vorläufigen Deckungszusage des Beklagten (24.10.1997) und vor dem Wirksamwerden der Kündigung vom 30.10.1997 ereignet hat. Der Beklagte ist jedenfalls wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls leistungsfrei geworden (§§ 7 I Nr. 2 Abs. 1 und V Nr. 4 AKB; 6 Abs. 3 VVG).
Unstreitig hat der Kläger den Unfall, der sich am 26.10.1997 ereignet haben soll, nicht - wie § 7 I Nr. 2 S. 1 AKB vorschreibt - innerhalb einer Woche dem Beklagten schriftlich angezeigt. Die mündliche und schriftliche Schadenanzeige durch die Rechtsanwälte I. pp. erfolgte vielmehr erst am 12.12.1997. Das war objektiv verspätet.
Allerdings hat der Kläger behauptet, er habe bereits am 28.10.1997 - also innerhalb der Wochenfrist - bei der Agentur T. des Beklagten telefonisch den Unfall gemeldet. Man habe ihm jedoch gesagt, er solle den Eingang der Police nebst Versicherungsnummer abwarten; es sei noch nichts entschieden. Offensichtlich sei diese Information an die Zentrale des Beklagten weitergeleitet worden, da mit Schreiben vom 30.10.1997 prompt die Ablehnung der beantragten Vollkaskoversicherung nebst Kündigung der vorläufigen Deckungszusage erfolgt sei.
Träfe diese Sachdarstellung zu, hätte der Beklagte rechtzeitig in anderer Weise von dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt, so daß er sich auf die Verspätung der schriftlichen Schadensmeldung nicht berufen könnte (§ 33 Abs. 2 VVG). Den insoweit erforderlichen Beweis hat der Kläger jedoch nicht erbringen können; der Senat ist sogar davon überzeugt, daß die behauptete telefonische Schadensmeldung am 28.10.1997 gegenüber der in der Agentur T. tätigen Zeugin O. nicht erfolgt ist.
Der vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 28.04.1999 benannte Zeuge M. S. hat die Aussage verweigert. Dazu war er als Bruder des Klägers berechtigt. Die darüber hinaus benannte Zeugin O. hat die Sachdarstellung des Klägers nicht bestätigt; sie hat bekundet, daß sie - hätte der Kläger sie telefonisch über den Unfall informiert - dies notiert und dem Kläger sodann ein Schadenformular zugesandt hätte. Dies erscheint dem Senat plausibel und glaubhaft. Die Zeugin kannte den Kläger als Kunden des Beklagten. Sie hat plausibel erklärt, die Tatsache, daß der Kläger seinerzeit einen Versicherungsschein noch nicht erhalten hatte, hätte einer Schadenaufnahme nicht entgegengestanden, weil beim Beklagten auch die Kaskoversicherung unter der Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung laufe. Für die Vermutung des Klägers, eine Schadenanzeige sei vom Beklagten bewußt unterdrückt worden, gibt es keinen Anhaltspunkt.
Die gesetzliche Vermutung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 3 S. 1 VVG) hat der Kläger nicht zu widerlegen vermocht. Nicht ohne Anlaß argwöhnt der Beklagte, es sei dem Kläger bewußt darauf angekommen, durch seine verspätete Unfallmeldung und seine unklaren Angaben zum Unfallort dem Versicherer jegliche zeitnahe Recherchemöglichkeit zu nehmen. Selbst wenn zugunsten des Klägers Vorsatz verneint würde, bliebe der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Zu Recht hat das Landgericht den Kausalitätsgegenbeweis (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG) nicht als geführt angesehen: Nach den unwiderlegten Angaben des Beklagten hätte dieser bei rechtzeitiger Unfallanzeige Untersuchungen am Unfallort angestellt, um die Unfalldarstellung des Klägers zu verifizieren oder zu widerlegen. Selbst wenn entsprechend der Behauptung des Klägers keine Schäden an den Leitplanken zurückgeblieben sein sollten, bedeute das nicht, daß der Unfall überhaupt keine Spuren hinterlassen habe, die bei zeitnaher Beobachtung hätten festgestellt und ausgewertet werden können. Dem hat die Berufung substantiiert nichts entgegengesetzt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Beschwer des Klägers beträgt 15.357,33 DM.