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Oberlandesgericht Hamm·20 U 157/15·22.11.2015

Berufung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerufungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Berufung gegen das Urteil des LG Bielefeld; der Senat des OLG Hamm hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung. Es war keine mündliche Verhandlung erforderlich; auf den Hinweisbeschluss und das angefochtene Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger hat keine Einwände innerhalb der Frist vorgebracht. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung besitzt.

2

Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, wenn weder die klärende Erörterung noch die Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit eine Verhandlung erforderlich machen.

3

Hinweisbeschlüsse des Senats können auf die Zurückweisung gestützt werden; wenn der Berufungsführer innerhalb der gesetzten Frist keine substantiierten Einwände geltend macht, steht dem Gericht die Zurückweisung zu.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit von Kostenentscheidungen folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und den einschlägigen Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 26/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.05.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 10.000,00 Euro.

Gründe

2

I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

4

1.

5

Im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil sowie auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 07.10.2015 Bezug.

6

2.

7

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Einwände hat der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht erhoben.

8

II.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.