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Oberlandesgericht Hamm·20 U 155/22·26.07.2022

Berufung zurückzuweisen: Widerspruch gegen Lebensversicherung unwirksam

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsrecht/WiderrufsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt erfolgreich im Berufungsverfahren, dass ihr Widerspruch gegen eine von ihr übernommene Lebensversicherung wirksam sei und verlangt Rückzahlung gezahlter Prämien. Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen: Die Belehrung war form- und inhaltlich ausreichend (Verweis auf „Versicherungsurkunde“), der Widerspruch ist fristverstrichen und zudem treuwidrig. Sachdienliche europarechtliche Gesichtspunkte ändern daran nichts.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird wegen offenkundiger Erfolglosigkeit nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Widerspruch gegen Lebensversicherung unwirksam bzw. treuwidrig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Widerspruchsbelehrung ist ausreichend, wenn der Verbraucher durch einen klaren Verweis auf die ‚Versicherungsurkunde‘ erkennt, welche Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblich sind; eine Einzelaufzählung der Dokumente ist nicht erforderlich.

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Ein fehlerhafter Belehrungsinhalt begründet nicht automatisch ein ewiges Rücktritts- oder Widerrufsrecht; nach der Rechtsprechung des EuGH ist ein Rücktritt unzulässig, wenn dem Verbraucher trotz Belehrungsfehlers die Möglichkeit verbleibt, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben.

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Die Ausübung des Widerspruchs kann aus Gründen der Treuwidrigkeit ausgeschlossen sein, wenn der Verbraucher die relevanten Informationen hatte und über einen erheblichen Zeitraum untätig blieb.

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ 5a VVG a.F.§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 15 Abs. 1 Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 Richtlinie 92/96§ Art. 35 Abs. 1 Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1§ Art. 185 Abs. 1 Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1§ Richtlinie 2008/48/EG

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

3

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin erklärte Widerspruch zu der von ihr genommenen Lebensversicherung ist unwirksam. Der in Höhe von 18.301,96 EUR geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien und Auskehr von Nutzungen besteht nicht.

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1.

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Die Klägerin wurde bei Abschluss des Vertrags ordnungsgemäß belehrt.

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a)

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Die Belehrung war hinreichend drucktechnisch hervorgehoben, was die Berufung auch hinnimmt.

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b)

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Die Belehrung war – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – auch inhaltlich ordnungsgemäß.

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Die für den Beginn der Widerspruchsfrist maßgeblichen Unterlagen sind zutreffend bezeichnet worden. Die „Versicherungsurkunde“ umfasste hier den Versicherungsschein, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die sonst relevanten Verbraucherinformationen.

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Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung diese Inhalte einzeln aufführt. Solches wird auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt. Die von der Berufung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lassen es ausreichen, dass sich aus Gesamtumständen ergibt, welche Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich sind. Auch dem Europarecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union lässt sich ein solches Erfordernis nicht entnehmen. Der Gerichtshof verlangt klare Information. Der Verweis auf die „Versicherungsurkunde“ ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aber sogar klarer als ein sonst üblicher und nach allgemeiner Auffassung (ebenfalls) ausreichender Verweis auf etwa „die weiteren Verbraucherinformationen“.

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2.

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Hiernach war die Widerspruchsfrist bei Erklärung des Widerspruchs lange abgelaufen. Auf die Vereinbarkeit des Policenmodells mit Europarecht kommt es wegen der Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung nicht an (ständige Rechtsprechung, die von der Berufung auch nicht in Frage gestellt wird).

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3.

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Im Übrigen wäre die Klage auch dann unbegründet, wenn man – entgegen der Rechtslage (oben 1) – fordern wollte, dass die Widerspruchsbelehrung die für den Fristbeginn relevanten Informationen näher bezeichnet.

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Die Ausübung des Widerspruchsrechts wäre jedenfalls treuwidrig.

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Dabei ist, wie der Senat zuletzt mehrfach entschieden hat, die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht. Vielmehr gilt: „Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.“ (Siehe EuGH, Urteil vom 19. 12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, insbesondere juris Rn. 79; vgl. dazu u.a. OLG Bremen, Beschluss vom 27.01.2021 – 3 U 23/20, MDR 2021, 621; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.02.2021 – 8 U 3888/20, juris; KG, Beschluss vom 21.05.2021 – 6 U 16/21, juris.)

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Da die Klägerin alle Informationen in der „Versicherungsurkunde“ hatte, war ihr ein Widerspruch im Wesentlichen unter denselben Bedingungen möglich wie bei einer – rechtlich nicht erforderlichen (oben 1) - ausführlicheren Belehrung.

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Die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a., juris) ändert an dem Vorstehenden, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nichts (vgl. etwa Senat, Urteil vom 22.09.2021 – 20 U 121/19, BeckRS 2021, 40016; ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.02.2022 – 12 U 80/21, BeckRS 2022, 2094; OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2022 – 4 U 2762/21, juris). Der Gerichtshof hat dort nicht etwa allgemein und abschließend festgelegt, wann ein nationalrechtlicher Einwand der Treuwidrigkeit greifen kann. Er hat vielmehr Ausführungen dazu gemacht, ob es einem Lösungsrecht entgegensteht, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Rn. 126). Und er hat Ausführungen dazu gemacht, was im Rahmen der Richtlinie 2008/48 gilt, wenn eine zentrale Information zum Vertragsinhalt dem Verbraucher vorenthalten wurde (Rn. 127). Beides ist im Streitfall nicht einschlägig. Der wohl abweichenden Ansicht des OLG Rostock (Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21) folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.

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4.

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Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Dies gilt im Streitfall schon deshalb, weil die vorstehenden Erwägungen zu 1 und 2 der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechen und auch die europarechtlichen Fragen geklärt sind. Es kommt daher nicht darauf, dass auch die Erwägungen zu 3 auf der sicheren Grundlage des Urteils des Gerichtshofs vom 19.12.2019 und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit beruhen.

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Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.