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Oberlandesgericht Hamm·20 U 155/02·28.01.2003

Berufung: Abweisung von Kaskoverlangen wegen verschwiegenen Vorschäden und unklarer Kausalität

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Kaskoleistungen für einen Unfall vom 07.11.1999. Das Landgericht hatte teilweise stattgegeben; das OLG Hamm hat die Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Gericht sah die Zuordnung der geltend gemachten Schäden zum Unfall als nicht hinreichend festgestellt und stellte eine Verletzung der Aufklärungspflicht (Vorschäden) fest, die Leistungsfreiheit begründet.

Ausgang: Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage wegen fehlender Kausalzuordnung der Schäden und Leistungsfreiheit wegen verschwiegenen Vorschäden

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Kaskoversicherungen verpflichtet die Obliegenheit zur Schadenaufklärung den Versicherungsnehmer, auf sachdienliche und eindeutige Fragen frühere Beschädigungen zutreffend anzugeben; die Unterlassung kann den Versicherer von der Leistungspflicht befreien.

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Ein Versicherungsanspruch setzt voraus, dass die geltend gemachten Schäden dem behaupteten Versicherungsereignis kausal zugeordnet werden können; bei fehlender verlässlicher Zuordnung ist die Leistungspflicht entfallen.

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Die Vermutung des Vorsatzes nach § 6 Abs. 3 VVG greift, wenn erhebliche Vorschäden unrichtigerweise verschwiegen wurden; der Versicherungsnehmer hat diese Vermutung zu widerlegen.

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Eine ausdrückliche Belehrung in der Schadensanzeige über die Rechtsfolge unvollständiger oder unwahrer Angaben kann das Bewusstsein des Versicherungsnehmers über die Rechtsfolgen belegen und ins Gewicht fallen bei der Haftungsbeurteilung.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 3 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 64/00

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. April 2002 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Der Kläger macht gegen den Beklagten Leistungen aus einer bei ihm bestehenden Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 07.11.1999 auf der Tangente zwischen der BAB ## (...) in Fahrtrichtung P und der Straße ## in Fahrtrichtung E (Autobahnkreuz E) in Höhe von 17.265,81 € (= 33.768,98 DM) geltend. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 1.000,- DM.

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Diese Tangente weist einen SVerlauf, eine Kombination einer Rechts, Links- und wiederum einer Rechtskurve, auf. Der Kläger verlor mit seinem Pkw Mercedes 300 SL im Auslauf der Linkskurve bei Nieselregen und Nässe die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet nach seiner Darstellung in die dortigen Leitplanken.

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Er hatte das Fahrzeug im Januar 1999 als Unfallfahrzeug zum Preis von 40.000,00 DM erworben und instand setzen lassen. Das Fahrzeug wies erhebliche Beschädigungen auf, die gemäß DEKRA-Gutachten vom 27.08.1998 mit einem Reparaturaufwand von 31.881,54 DM bewertet wurden.

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In der Schadensanzeige vom 11.11.1999 beantwortet der Kläger die Frage "Frühere Beschädigungen am Fahrzeug?" mit "nein". Die Spalte "Höhe" und "repariert/unrepariert" wird offen gelassen. Die Schadensanzeige wurde teilweise von einem Agenten des Beklagten, dem Zeugen I, ausgefüllt, der nach Angaben des Klägers auch die Eintragungen zu den Vorschäden machte. Zum Unfallhergang, vom Kläger geschrieben, heißt es: "Ich bin mit meinem Pkw ins Schleudern gekommen bei nasser Fahrbahn in der Kurve. Es lag Laub auf der Fahrbahn. Bin in die Leitplanke reingefahren".

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Der Kläger hat behauptet, er sei beim Durchfahren der SKurve zunächst gegen die linke und dann gegen die rechte Leitplanke gefahren. Es sei ein Fahrzeugschaden entstanden von 34.768,98 DM. Die Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert gewesen.

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Der Beklagte hat den Unfallhergang und die Schadenskausalität mit näheren Ausführungen bestritten. Sodann hat sie sich auf grobe Fahrlässigkeit und Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen, weil der Kläger die Vorschäden, auch einen weiteren Schadensfall vom 02.08.1999 in der Türkei, verschwiegen habe.

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Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das am 29.04.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund Bezug genommen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines verkehrsanalytischen Gutachtens des Sachverständigen L vom 04.12.2001. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden dem beschriebenen Unfallereignis zugeordnet werden könnten. Das Landgericht hat der Klage auf dieser Grundlage  in Höhe von 16.873,72 €  im wesentlichen stattgegeben.

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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Der Beklagte, der mit der Berufung weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt, legt nunmehr ein Gutachten des Sachverständigen Prof. T vom 05.09.2002 vor, wonach der größte Teil der dokumentierten Schäden nicht durch das Unfallereignis zu erklären sei, und rügt insofern die Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Ferner sei das Urteil rechtsfehlerhaft u.a. in Bezug auf das Verschweigen der Vorschäden.

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Der Kläger verteidigt das Urteil.

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Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und eine mündliche Stellungnahme des Sachverständigen Kampelmann eingeholt. Wegen der Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 29.01.2003 verwiesen.

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II.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. Der Kläger kann nicht aus §§ 12 Abs. 1 II e, 13 AKB von dem Beklagten die begehrten Entschädigungsleistungen verlangen.

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1.

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Es ist bereits zweifelhaft, ob die geltend gemachten Schäden, die Gegenstand des Schadensgutachtens vom 10.11.1999 sind, auf das behauptete Unfallgeschehen vom 07.11.1999 zurückgehen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme und erneuter Anhörung des Sachverständigen Kampelmann können die Fahrzeugschäden unter Berücksichtigung des am Unfallort befindlichen Leitplankentypus B (kantige Ausführung) im wesentlichen nicht mehr nachvollziehbar dem behaupteten Unfallgeschehen zugeordnet werden.

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Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2001 zunächst die Möglichkeit einer solchen Zuordnung bejaht. Die Streifspuren links könnten nach ihrer Höhenlage, Ausdehnung und Charakteristik einem streifenden Kontakt mit der Leitplanke zugeordnet werden. Links habe das Fahrzeug die Leitplanke mit äußerst spitzem Winkel kontaktiert, und, da der Verlauf der Leitplanke hier bereits wieder einen Linksbogen beschreibe, sei es wieder zur umgehenden Trennung gekommen. Aufgrund eines vom Kläger angegebenen Rechtslenkens, um sich wieder von der Leitplanke zu lösen, müsse sich das Fahrzeug alsdann schräg über die Fahrbahn bewegt haben, so daß es zu einem winkligen Auftreffen des Fahrzeuges auf die gegenüberliegende rechte Leitplanke im Bereich der Linkskurve gekommen sei.

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Jedoch schränkte der Sachverständige seine Beurteilung im Hinblick auf das Privatgutachten des Sachverständigen Prof. T und seinen Vorhalten dahingehend ein, daß er es insgesamt für eher unwahrscheinlich halte, daß die Schäden durch das Unfallereignis verursacht worden sind. Eine sichere Zuordnung könne nicht getroffen werden. Hinsichtlich der Schäden vorne an der Radlaufkante fand sich insbesondere die eckige Kontur der Leitplanke nicht wieder. Die Fahrzeugschäden vorne rechts könnten nach den Ausführungen des Sachverständigen allenfalls durch die Pfosten der Leitplanke verursacht worden sein. Es konnte insoweit allerdings nicht geklärt werden, wieso es hier nicht zu einer Verharkung der Felge und einer zu erwartenden weiteren Beschädigung des Reifens vorne rechts gekommen ist, so daß schlußendlich nicht festgestellt werden kann, daß die geltend gemachten Schäden am fraglichen Unfalltag und -ort entstanden sind.

21

2.

22

a) Jedenfalls kann sich der Beklagte wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung gemäß §§ 7 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 5 AKB, 6 Abs. 3 VVG auf Leistungsfreiheit berufen. Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Dazu gehört jedenfalls auf entsprechende Frage auch die zutreffende Mitteilung von Vorschäden. In diesem Zusammenhang hatte der Kläger den erheblichen Fahrzeugschaden nicht angegeben, der gemäß Gutachten vom 27.08.1998 mit einem Reparaturaufwand von 31.881,54 DM bewertet wurde.

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Die Frage nach früheren Beschädigungen am Fahrzeug war sachdienlich und eindeutig. Der Kläger war verpflichtet, den Vorschaden zutreffend anzugeben. Auch soweit der Zeuge I ihn gefragt hat, ob in seiner Besitzzeit nichts gewesen sei, war die Beantwortung nach der Fragestellung falsch. Denn diese gravierenden Vorschäden hatten auch im Rahmen seiner Besitzzeit noch bestanden. Das vom Kläger verunfallt gekaufte Fahrzeug war sowohl im Frontbereich rechts als auch im Heckbereich rechts stark eingedrückt. Ferner war es im Heckbereich links, auf der rechten Seite und auch im Frontbereich links leicht eingedrückt. Der Unfallschaden, den der Kläger durch den Zeugen C reparieren ließ, lag zum Zeitpunkt des Erwerbs vor und wurde erst innerhalb seiner Besitzzeit behoben.

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b) Der Kläger hat die für Vorsatz sprechende Vermutung des § 6 III VVG nicht widerlegt. Zum einen kann nicht festgestellt werden, daß er den Sachverständigen über den bezeichneten Vorschaden informiert hat. Zum anderen hat er nicht ausgeräumt, dass ihm die Notwendigkeit, den Vorschaden anzugeben, bei der Beantwortung der Fragen bewußt war.

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Seiner Behauptung, er habe den Zeugen X, den Kfz-Meister der Fa. I2, über den Vorschaden informiert und dieser habe die Information wiederum an den Sachverständigen T2 von der DEKRA weitergeben sollen, kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß der Sachverständige nicht, jedenfalls nicht ausschließlich, der richtige Adressat für diese Mitteilung war, weil diese in der Schadensanzeige an den Beklagten zu richten war, hatte der Kläger dem Zeugen X nach dessen Aussage lediglich gesagt, daß das Heckabschlußblech erneuert worden sei. Tatsächlich war das Fahrzeug nach dem Gutachten vom 27.08.1998 in erheblich größerem Umfange beschädigt. Alsdann ist nicht belegt, daß gerade auch der Sachverständige T2, der zur Begutachtung beautragt worden war, hierüber informiert worden ist. Der Zeuge X gab an, daß er nicht mehr wisse, ob er seine Information über den Vorschaden an den Sachverständigen weiter gegeben habe. Der Sachverständige T2 bekundete sodann, daß ihm der in seinem Gutachten berücksichtigte reparierte Vorschaden von "898" nicht mitgeteilt worden sei. Diese Information habe er aufgrund einer früheren Untersuchung des Fahrzeuges dem DEKRA-Computer entnommen. Dies wird vom Kläger auch nicht mehr in Abrede gestellt. Er konnte und durfte nach Mitteilung eines bloßen Schadens des Heckabschlußblechs in der Reparaturwerkstatt alsdann nicht davon ausgehen und darauf vertrauen, daß der Vorschaden ohne weiteres Zutun Berücksichtigung finden wird.

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Im übrigen hat der Kläger für seine Falschangabe keine nachvollziehbare Erklärung gegeben. Soweit er darauf hinweist, daß in seiner Besitzzeit keine zusätzlichen Schäden entstanden seien, ist nicht glaubhaft, daß er die Frage lediglich auf weitere Unfallschäden in seiner Besitzzeit bezogen hat.

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c) Die Pflichtverletzung war generell gerechnet, die Interessen des Beklagten ernsthaft zu gefährden. Den Kläger trifft ein schweres Verschulden. Und er ist mit der Schadensanzeige, in der es heißt:

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"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß bewußt unwahre oder unvollständige Angaben auch dann zum vollständigen Verlust des Anspruches auf Versicherungsschutz führen können, wenn dem Versicherer dadurch ein Nachteil nicht entsteht"

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ausreichend über die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit belehrt worden.

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3.

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Die weiteren Fragen, ob auch ein relevanter Schaden hinsichtlich des Unfalls vom 02.08.1999 in der Türkei vorlag und ob der Kläger den Unfallschaden grob fahrlässig herbeigeführt hat, können demgemäß dahinstehen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10.

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Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt, § 543 ZPO.