Berufung gegen Urteil wegen Anfechtung des Versicherungsvertrags abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn ein, in dem es um die Anfechtung eines Versicherungsvertrags wegen angeblicher Arglist beim Vertragsschluss ging. Das OLG Hamm wies die Berufung als offensichtlich unbegründet zurück und stellte die Kosten der Berufung der Klägerin auferlegt fest. Das Gericht folgte den Feststellungen der Vorinstanz und sah kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss von den Kündigungsgründen der Vorversicherung Kenntnis hatte; die Auszahlung nach dem ersten Brand schließt eine spätere Anfechtung nicht aus.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Paderborn als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gehört der substantiierten Nachweis, dass der Anfechtende bereits bei Vertragsschluss Kenntnis von den arglistigen Umständen oder täuschenden Umständen hatte.
Das bloße Verschweigen einer Vorversicherung begründet nicht ohne Weiteres Arglist; erst das Zusammenwirken des Verschweigens mit weiteren konkreten Kenntnissen beim Vertragspartner ermöglicht den Schluss auf Arglist.
Die Auszahlung einer Versicherungssumme nach einem Schadenfall stellt keine Bestätigung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts i.S. des § 144 BGB dar, die eine spätere Anfechtung wegen Arglist ausschließt.
Ist eine Berufung offensichtlich aussichtslos und von keiner grundsätzlichen Bedeutung, kann das Berufungsgericht die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 141/11
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil der3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des bereits zu vollstreckten Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 136.120,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.
1.
Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts (Bl.214 ff d.A.) Bezug.
2.
Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 28.11.2012 (Bl. 301 ff d.A.) Bezug genommen.
Hinsichtlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.01.2013 ist Folgendes auszuführen:
Auch wenn der Zeuge H als Schadensprüfer der Beklagten, wie sich aus seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht und dem zu den Akten gereichten Bericht des Zeugen vom 20.01.2010 ergibt, aufgrund des ersten Brandes den konkreten Bauzustandes des versicherten Gebäudes und den Umstand, dass eine Vorversicherung bei der I bestand, kannte, ergibt sich hieraus noch nicht die Kenntnis der Arglist der Klägerin. Denn diese hat nicht nur bei Abschluss der Versicherung verschwiegen, dass es eine Vorversicherung gab, durch dieses Verschweigen ist vielmehr auch die Tatsache, dass die Vorversicherung den Vertrag wegen des maroden Zustandes des Gebäudes gekündigt hatte, bei Vertragsschluss der Beklagten nicht zur Kenntnis gelangt. Erst dieses Zusammenspiel lässt auf eine Arglist der Klägerin schießen. Die Klägerin hat nicht dargelegt und bewiesen, dass die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Regulierung des Schadens aus dem 1. Brand Kenntnis davon hatte, dass der Vorversicherer den Versicherungsvertrag aufgrund des schlechten Zustandes des Gebäudes gekündigt hatte, die Beklagte hat die Gründe für die Kündigung der Vorversicherung vielmehr nach ihrem bislang unstreitigem Vortrag erst nach dem zweiten Brand im August 2010 erfahren. Die Kenntnis der Kündigungsgründe wäre aber für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages relevant gewesen, um das mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages verbundene Risiko abschätzen zu können. In der Auszahlung der Versicherungssumme nach dem 1. Brand kann somit keine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts i.S. des § 144 BGB gesehen werden, die spätere Anfechtung durch die Beklagte war auch nicht verfristet. Darauf, dass jedenfalls im Verhältnis zwischen der I-Versicherung als Vorversicherer und der Klägerin unstreitig kein Vorschaden i.S. eines Sturmschadens bestand, sondern dass die Schäden als Verschleißschaden bzw. witterungsbedingter Schaden anzusehen waren, kommt es insoweit nicht an.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen fußt der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.