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Oberlandesgericht Hamm·20 U 153/12·27.11.2012

Berufung abgewiesen: Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hatte gegen die Klageabweisung des Landgerichts Berufung eingelegt; das Landgericht hielt die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung für gerechtfertigt. Der Senat hält an der tatrichterlichen Beweiswürdigung fest, sieht keine Aussicht auf Erfolg der Berufung und beabsichtigt, diese zurückzuweisen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat legt die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte die Richtigkeit der Feststellungen in Zweifel ziehen.

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Eine Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung ist begründet, wenn der Versicherungsnehmer oder ihm zurechenbare Personen wissentlich wesentliche Angaben, insbesondere über eine bestehende Vorversicherung oder angezeigte Schadenfälle, verschweigen.

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Vorsätzliche Falschangaben eines Bevollmächtigten sind der Partei zuzurechnen, sodass die Zurechnung vorsätzlichen Handelns die Grundlage für eine Anfechtung bilden kann.

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Neuer Vortrag und neue Beweismittel in der Berufungsinstanz sind nach § 531 ZPO unzulässig, soweit nicht die in § 531 Abs. 1 ZPO genannten Ausnahmetatbestände vorliegen.

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Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO§ 531 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO§ 144 BGB§ 124 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 141/11

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

2.

Der Antrag der Klägerin vom 18.07.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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Das Landgericht hat mit einer zutreffenden Entscheidung, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.

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Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat der Senat die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr hat das Landgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme aufgrund einer sorgfältigen und überzeugenden Beweiswürdigung die Feststellung getroffen, dass die Klägerin bei Antragstellung arglistig verschwiegen hat, dass eine Vorversicherung bestand, dass die Klägerin dieser einen Schadenfall angezeigt hatte und dass der Vorversicherer aufgrund des schlechten Bauzustandes des Gebäudes den Vorversicherungsvertrag gekündigt hatte.

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1.

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Der Würdigung des Landgerichts, dass die Aussagen des Zeugen A nicht glaubhaft seien, kann die Berufung nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass der Zeuge B bekundet hat, dass der Zeuge A Pläne vom Haus und auch den alten Versicherungsvertrag bei dem Gespräch mit dem Zeugen C mitsichgeführt habe. Da der Zeuge B jedoch nicht bekunden konnte, dass über den alten Versicherungsvertrag überhaupt gesprochen wurde, kann aus dem seitens des Zeugen B bekundeten Umstand nichts für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen A abgeleitet werden.

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2.

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Ohne Erfolg versucht die Berufung die Feststellung des Landgerichts, dass die Angaben in der Anlage AG 4 vom Zeugen A stammen, in Zweifel zu ziehen. Ihr Vortrag dazu, dass die Anlage im Nachhinein seitens des Zeugen C oder D ausgefüllt worden sei, ist nicht nur offenbar ins Blaue hinein aufgestellt, sondern bereits durch das bisherige Beweisergebnis widerlegt. So hat der Zeuge C, der seitens des Landgerichts hierzu ausführlich und ausdrücklich befragt worden ist, bekundet, dass die Anlagen AG 2 bis 4 ein „Paket“ bilden und gemeinsam das Antragsformular bilden. Sämtliche Eintragungen nehme er ausschließlich nach Maßgabe der Angaben des Antragstellers vor. Dem Beweisantritt D kann zudem in der Berufungsinstanz nicht nachgegangen werden, weil der Vortrag, der Zeuge D habe die Anlage AG 4 nachträglich ausgefüllt, neu i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO ist, weil er erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht wird, ohne dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 531 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorlägen. Überdies ist der Vortrag der Klägerin widersprüchlich: Wäre die Anlage AG 4 nachträglich anhand überreichter Unterlagen ausgefüllt worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Vorversicherungsvertrag und die Umstände seiner Beendigung in dieser Anlage Erwähnung gefunden hätten, weil hierzu nach dem Vortrag der Klägerin dem Zeugen C im Antragsgespräch Unterlagen übergeben worden sein sollen. Anders als die Berufung meint spricht für ein nachträgliches Ausfüllen auch nicht, dass im Antrag die Nationalität der Klägerin mit „deutsch“ und nicht mit „armenisch“ angegeben ist. Ein solcher Fehler kann gleichermaßer bei dem Antragsgespräch selbst erfolgt sein. Auch kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Datumsangabe auf der Anlage AG 4 „11.04.2008“ für ein nachträgliches Ausfüllen spricht. Denn die Zeugin E hat dazu bekundet, dass dies der Tag gewesen sei, an dem der Vorgang zur Verarbeitung freigegeben worden ist. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang geltend macht, dass die Aussage der Zeugin E keinen Sachvortrag ersetze, übersieht sie, dass es einem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz entspricht, dass sich jede Partei stillschweigend die ihr günstige Bekundung eines Zeugen zu eigen macht. Anhaltspunkte für die von der Klägerin geltend gemachte Unglaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E sind nicht ersichtlich. Nach dem Inhalt ihrer Aussage trifft es nicht zu, dass diese davon getragen ist, dass die Zeugin für das Datum des 11.04.2008 „unbedingt“ eine plausible Erklärung habe nennen wollen. Die Zeugin hat vielmehr die allgemeinen Vorgänge bei der Beklagten im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrags und seiner Bearbeitung nachvollziehbar erläutert. Danach war es so, dass die Anlagen AG 2 und 4 zusammen eingehen und gemeinsam elektronisch eingesteuert werden. Allein aus der Anlage AG 2 könne kein Vertrag gemacht werden. Das Datum der Antragsaufnahme ist danach für das Datum, das auf der Anlage AG 4 genannt wird, ohne Bedeutung und steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang. Deshalb kann die Berufung aus dem Auseinanderfallen der Datumsangaben nichts für ihren Standpunkt herleiten. Dies stützt besonders deutlich die Würdigung des Landgerichts, dass auch die – unzutreffenden – Angaben im Zusammenhang mit der Vorversicherung von dem Zeugen A stammen.

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Überdies bleibt festzuhalten, dass die näheren Umstände der Datumsangaben auf den Anlagen A 2 bis 4 nicht entscheidend sind. Denn maßgeblich ist allein die vom Landgericht überzeugend vorgenommene Beweiswürdigung, dass die – unzutreffenden – Angaben im Zusammenhang mit der Vorversicherung von dem Zeugen A stammen. Das Landgericht hat bereits darauf verwiesen, dass die Anlage AG 4 weitere Angaben enthält, die das Gebäude betreffen und deshalb nur vom Zeugen A herrühren können. Es liegt deshalb außerordentlich nahe, dass die gesamten Angaben in der Anlage AG 4 von dem Zeugen A herrühren.

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3.

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Überzeugend hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass der Zeuge A in einer der Klägerin zuzurechnenden Weise vorsätzlich gehandelt hat. Der Umstand, dass der Zeuge B nach seiner Bekundung informiert gewesen ist, ist ohne Bedeutung. Anders als die Berufung meint liegt das Motiv für vorsätzliche Falschangaben auf der Hand. Dass ein Versicherungsvertrag, dessen Abschluss mittels falscher Angaben herbei geführt worden war, für den Versicherungsnehmer mit dem Risiko späterer Aufdeckung behaftet ist, ist bei allgemeiner Betrachtung sicher zutreffend, kann aber nicht ausschließen, dass dieses Risiko eingegangen wird.

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4.

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Nach Lage der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung liegt auch die Annahme eines der Klägerin zuzurechnenden arglistigen Verhaltens des Zeugen A auf der Hand. Der Senat teilt auch hier die Würdigung des Landgerichts. Dass es Designerwohnungen geben mag, die aus gestalterischen Gründen nicht verputzte Wände aufweisen, ist ohne Bedeutung, weil die Klägerin offenbar selbst nicht geltend machen will, dass der Zustand des von den tätig gewordenen Polizeibeamten als „Rumpelkammer, „Ruine“ (so der Zeuge F, Bl. 128 GA) und „Bruchbude“ (so der Zeuge G, Bl. 129 GA) bezeichneten Hauses auf einem gewollten „Design“ beruht hat.

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5.

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Die Anfechtungserklärung hat das Landgericht zutreffend als nicht verfristet angesehen. Der gegenteilige Standpunkt der Klägerin übersieht, dass Anfechtungsgrund nicht allein der Zustand des Hauses war, sondern dieser sowie der Umstand, dass die Klägerin einem Vorversicherer einen Schadenfall angezeigt hatte und dass der Vorversicherer aufgrund des schlechten Bauzustandes des Gebäudes den Vorversicherungsvertrag gekündigt hatte. Eine hierauf bezogene Kenntnis hatte die Beklagte auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht bereits aus dem Bericht des Zeugen H erhalten.

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6.

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Da es vorliegend um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geht, kommt es auf die von der Beklagten  verwendete Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht an.

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7.

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Es ist schließlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach Feststellung einer Vertragsunwirksamkeit wegen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung alle weiteren Fragen offen gelassen hat. Insbesondere ist dem Landgericht nicht vorzuwerfen, dass es nicht berücksichtigt habe, dass es der Beklagten nach Treu und Glauben versagt wäre, sich auf die Vertragsunwirksamkeit zu berufen. Eine Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB ist nicht erfolgt. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, trotz Kenntnis des Umstands, dass sie arglistig getäuscht worden war, an dem Vertrag festzuhalten. Es stand der Beklagten auch frei, die Jahresfrist des § 124 BGB auszuschöpfen. Der Umstand, dass die Klägerin von der Anfechtungserklärung „völlig überrascht“ war, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Auch ist es die eigene wirtschaftliche Entscheidung der Klägerin gewesen, ihr Haus abzureißen; die Beklagte war nicht rechtlich verpflichtet, die Klägerin hiervon abzuhalten. Ohnehin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits gar nicht darauf an, ob das Haus abgerissen wurde oder nicht.

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8.

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Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

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II.

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Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 18.07.2012 war zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz keine ausreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO. Wegen der Gründe wird auf die obigen Ausführungen unter I. hingewiesen.