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Oberlandesgericht Hamm·20 U 15/22·23.08.2022

Berufung gegen Feststellung unwirksamer Beitragsanpassungen: Zurückweisungsabsicht, Rücknahme der Berufung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Senat beabsichtigte, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, die Berufung wurde schließlich zurückgenommen. Streitgegenstand war die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen und die Anforderungen des Begründungserfordernisses nach § 203 Abs. 5 VVG. Das Landgericht hatte Zahlungsklage des Klägers überwiegend stattgegeben, weil die Anpassungen formell unzureichend begründet waren. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit bestimmter Klauseln an und bestätigt die tatrichterliche Einzelfallprüfung der Begründungen.

Ausgang: Nach Hinweis des Senats wurde die Berufung zurückgenommen; der Senat hatte die Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das in § 203 Abs. 5 VVG geregelte Begründungserfordernis verlangt, dass der Versicherer diejenige Rechnungsgrundlage angibt, die die Beitragsanpassung ausgelöst hat; die bloße Nennung mehrerer möglicher Rechnungsgrundlagen genügt nicht, wenn der auslösende Faktor für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erkennbar ist.

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Zur Erfüllung des Begründungserfordernisses ist es nicht erforderlich, die genaue prozentuale Veränderung oder die rechtliche Grundlage des Schwellenwerts anzugeben; abstrakte Hinweise (z. B. auf eine "deutliche Abweichung") können genügen, sofern sie dem Versicherungsnehmer die maßgebliche Rechnungsgrundlage erkennen lassen.

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Die Unwirksamkeit einzelner Klauselteile (z. B. § 8b Abs. 2 MB/KK) berührt nicht zwingend die Wirksamkeit inhaltsgleich formulierter Regelungen (z. B. § 8b Abs. 1 MB/KK bzw. entsprechende AVB-Bestimmungen), soweit diese für sich wirksam sind (vgl. BGH, IV ZR 253/20).

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Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden und die Berufung zurückweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 8b Abs. 1 MB/KK§ 8b Abs. 2 MB/KK§ 8 Abs. 1 MB/KK§ 203 Abs. 5 VVG§ 178g Abs. 4 VVG a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 O 255/21

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

2

I.

3

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

4

1.

5

Das Landgericht hat der Klage zu Recht im ausgeurteilten Umfang stattgegeben. Die Berufungsangriffe aus der Berufungsbegründung der Beklagten vom 03.03.2022 (Bl. 61 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch.

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a)

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Zu Recht hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Anpassungen zum 01.04.2015 und zum 01.04.2018 festgestellt, wobei es diese Feststellung ebenfalls zutreffend jeweils bis zum 28.02.2021 (Tarif VS1) bzw. bis zum 31.12.2020 (gesetzlicher Zuschlag) befristet hat.

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aa)

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Allerdings ergibt sich diese Unwirksamkeit nicht aus materiellen Gründen.

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Die Rüge des Klägers, die vorgenannten Anpassungen seien schon deshalb – materiell – unwirksam, weil der auslösende Faktor jeweils unterhalb von 10 %

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lag und die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam sei, greift nicht durch. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 in der Sache IV ZR 253/20 (juris). Der Senat schließt sich den dortigen Erwägungen an, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam sei, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 MB/KK aber unberührt lasse. Diese Erwägungen lassen sich auf die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in

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§ 18 Abs. 1 und 2 der hier vereinbarten AVB übertragen.

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bb)

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Beide vorgenannten Anpassungen genügten aber in formeller Hinsicht nicht den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen.

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(1)

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Rechtlich gilt insoweit:

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Das in § 203 Abs. 5 VVG normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240.

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Es muss auch nicht mitgeteilt werden, dass überhaupt ein konkreter Schwellenwert überschritten sein muss. Angaben etwa in der Art, dass die Anpassung bei einer „deutlichen Abweichung“ erfolgen müsse, sind ausreichend. Wie der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen ausgeführt hat, ergibt sich insbesondere auch aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass das Begründungserfordernis in § 203 Abs. 5 VVG den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, ob eine Veränderung bei den kalkulierten Leistungsausgaben oder bei den Sterbewahrscheinlichkeiten zu der Anpassung geführt hat. Denn unter Geltung der Vorgängerregelung des § 178g Abs. 4 VVG a.F. war nur eine Benachrichtigung vorgesehen, weil seinerzeit nur eine Veränderung bei den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Prämienanpassung auslösen konnte. Erst das Hinzutreten der Sterbewahrscheinlichkeiten als zweite Rechnungsgrundlage war für den Gesetzgeber Veranlassung, in § 203 Abs. 5 VVG das Begründungserfordernis zu normieren.

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(2)

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Danach gilt hier:

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(a)

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Die Anpassung zum 01.04.2015 wurde unzureichend begründet.

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Hinsichtlich inhaltlich übereinstimmender Begründungen zu Anpassungen zum 01.04.2014 und 01.04.2016 hat der Senat dies bereits entschieden (Senat, Hinweisbeschluss vom 02.12.2021 – 20 U 243/21, n.v.; ferner Senat, Urteil vom 17.05.2022 – 20 U 258/21, n.v.). Dort ist ausgeführt:

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In den insoweit maßgeblichen Begründungen der Beklagten heißt es jeweils, dass der „wichtigste“ bzw. der „wesentliche“ Grund für die Beitragsanpassung in gestiegenen Gesundheitskosten bestehe. Schon das spricht aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers dafür, dass es neben diesem „wichtigsten“ oder „wesentlichen“ Grund auch zumindest einen weiteren Grund gibt. Auch der jeweilige Beileger verdeutlicht dem Versicherungsnehmer – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht hinreichend, welche Rechnungsgrundlage die Prämienanpassung ausgelöst hat.

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So verhält es sich auch hier. Insbesondere heißt es in dem der Begründung angefügten Beiblatt (eGA-I 207):

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Wenn die tatsächlichen Leistungen aber mehr als 10 % von den kalkulierten abweichen, muss der Versicherer die Beiträge anpassen. Das gilt auch, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten mehr als 5 % von den kalkulierten abweichen.

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Beide Rechnungsgrundlagen werden hier gleichberechtigt nebeneinander genannt. Weder hier noch an anderer Stelle kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer klar erkennen, welches die für die Anpassung auslösende Rechnungsgrundlage war.

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(b)

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Auch die Anpassung zum 01.04.2018 war in formeller Hinsicht nicht wirksam.

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Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf den – den Prozessbevollmächtigten bekannten – Beschluss des Senats vom 10.05.2022 in der Sache 20 U 109/22. Dort heißt es:

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Im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung kommt der Senat dazu, dass hier – anders als in dem Fall, welcher dem Hinweisbeschluss des Senats vom 02.12.2021 in der Sache 20 U 243/21 zugrunde lag – auch die Anpassung zum 01.04.2018 formell nicht wirksam war.

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Das Anschreiben (eGA-I 203) entspricht im Wesentlichen denjenigen der Vorjahre. Auch dort ist wiederum vom „wichtigsten Grund“ die Rede. In dem Beiblatt (eGA-I 228) wird nur in abstrakter Form auf die Rechnungsgrundlagen eingegangen. Dort sind sowohl Änderungen bei den „Gesundheitsleistungen“ als auch eine Abweichung bei der Sterbewahrscheinlichkeit genannt, ohne dass der Versicherungsnehmer erkennen könnte, was für ihn konkret gilt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nichts anderes aus den ergänzenden Erläuterungen der Beklagten, in denen die nachfolgende Einzelübersicht über die Tarife erklärt wird. Auch dort heißt es zunächst nur abstrakt (eGA-I 218):

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„Im Laufe der Zeit verändern sich diese Rechnungsgrundlagen. Zum Beispiel wegen der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen, der Kapitalmärkte oder veränderter Lebenserwartung.“

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Soweit nachfolgend erklärt wird, was die Beklagte als „Anspringen des auslösenden Faktors ‚Schaden‘“ bezeichnet, kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diesen Begriff entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ in Verbindung bringen.

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Schließlich führt auch – anders als in dem bereits genannten Verfahren 20 U 243/21 – die Tabelle mit der Einzelaufstellung der Tarife zu keinem anderen Ergebnis. Denn dort finden sich zu dem hier in Rede stehenden Tarif SM6 (Männer ab 20) Einträge in allen drei Spalten „Versicherungsleistung“, Sterbetafel“ und „Rechnungszins“ (eGA-I 225).

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Der Versicherungsnehmer kann daher, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, welche Rechnungsgrundlage konkret die Veränderung ausgelöst hat. Das gilt hier jedenfalls deshalb, weil in der Spalte „Ø-Veränderung der Versicherungsleistung“ der Wert „+ 04,19 %“ aufgeführt ist, der unter dem von der Beklagten in ihrem Beiblatt (eGA-I 228) selbst genannten Schwellenwert von 10 % liegt. Ganz abgesehen davon, dass der genannte Wert zudem auch noch von dem von der Beklagten selbst in der Klageerwiderung (eGA-I 133) mitgeteilten auslösenden Faktor (108,2) abweicht, kann letztlich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer angesichts all dessen bei einer Gesamtbetrachtung der Begründung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen auslösend für die Anpassung war.

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Ebenso liegt es im hier zu entscheidenden Fall. In der maßgeblichen Zeile der dem Kläger übersandten Tabelle finden sich für den Tarif VS1 (Männer ab 20) in allen drei Spalten jeweils Einträge. So heißt es in der Spalte „Sterbetafel für die PKV … von … auf …“: „PKV 2015 → PKV 2018“. Auch in der Spalte für den Rechnungszins findet sich ein Eintrag. Der Wert in der Spalte für die durchschnittliche Veränderung der Versicherungsleistung wiederum liegt, ebenso wie in der vorgenannten Sache 20 U 109/22, unter dem Wert von 10 %. All das sieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer vor dem Hintergrund, dass es in dem Beiblatt zu der Begründung unter anderem heißt (eGA-I 193):

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„In der Tabelle haben wir die maßgeblichen Gründe für die Beitragsan- passung zusammengestellt. […] Gibt es keinen Eintrag, hat sich eine Rechnungsgrundlage nicht verändert. Oder sie hat keine Auswirkung auf die Änderung des Tarifbeitrags“.

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Dem entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass vorliegend

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auch die Veränderung bei der Sterbetafel Auswirkungen auf die Anpassung hatte. Ob dies aber lediglich die konkrete Kalkulation der neuen Prämie betraf, oder aber ob die Veränderung auslösend für die Anpassung war, kann er nicht erkennen.

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b)

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Zutreffend ist das Landgericht aufgrund der – befristeten – Unwirksamkeit der Anpassungen von einem Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 3.886,70 € ausgegangen.

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In Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats hat es Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der bis zum 31.12.2017 gezahlten Beiträge als verjährt angesehen. Die Berechnung des rückzuzahlenden Betrages, wie sie sich aus der Tabelle auf S. 18 der landgerichtlichen Entscheidung ergibt, ist nicht zu beanstanden. Auch die Beklagte erhebt dagegen – zu Recht – keine Einwendungen.

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2.

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Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.

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Der Umstand, dass der Senat im Einverständnis der Parteien eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 8b der Bedingungen abgewartet hat, steht nicht entgegen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt, was nach der Entscheidung des BGH vom 22.06.2022 (IV ZR 253/20, juris) insbesondere auch hinsichtlich der Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK gilt. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Begründungen unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall.

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II.

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Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.