Berufung zu Todesfallleistung: Aspiration nach PEG-Ernährung kein Unfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft sich auf eine Todesfallleistung aus einer Unfallversicherung nach AUB 2008; das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Streitgegenstand ist, ob Tod durch Aspiration als »infolge des Unfalls« i.S. der AUB zu qualifizieren ist oder unter den Ausschluss für Heilmaßnahmen fällt. Das OLG betrachtet Erbrechen und Aspiration als rein körperinterne Vorgänge und die PEG-Versorgung als Heilmaßnahme; daher besteht kein Versicherungsanspruch. Die Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden.
Ausgang: Berufung der Klägerin soll mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO abgewiesen werden
Abstrakte Rechtssätze
Der Unfallbegriff setzt ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis voraus; rein körperinterne Reaktionen wie Erbrechen und nachfolgende Aspiration fallen nicht hierunter.
Für die Beurteilung des Unfallcharakters ist das unmittelbare Ereignis maßgeblich, das die Gesundheitsbeschädigung herbeiführt; auf die ursächlichen Vorgänge, die diesem Ereignis vorausgingen, kommt es nicht an.
Die Ernährung mittels PEG-Sonde ist als Heilmaßnahme zu qualifizieren; Heilmaßnahmen sind therapeutische Eingriffe, deren Folgen nach den AUB vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen sein können.
Ein Ausschlussnachsatz für Heilmaßnahmen greift, wenn sich eine eigentümliche, der gewollten Behandlung eigene Gefahr konkretisiert und adäquat kausal für die Gesundheitsschädigung geworden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 O 340/12
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil ein Anspruch auf die Todesfallleistung nach dem Versicherungsvertrag nicht besteht.
1.
Anspruchsvoraussetzung ist nach Ziffer 2.3.1 AUB 2008, dass die versicherte Person „infolge des Unfalls“ stirbt, d. h. infolge eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iSd Ziffer 1.3 Abs. 1 AUB 2008.
Unstreitig ist die Versicherungsnehmerin indes an einer Aspirationspneumonie, also einer Lungenentzündung wegen Einatmens von Erbrochenem verstorben. Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass für die Frage einer von außen auf den Körper wirkenden Ursache allein das Ereignis in den Blick zu nehmen ist, welches die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar herbeiführt. Nicht entscheidend sind demgegenüber die Ursachen, auf denen dieses Ereignis seinerseits beruht (BGH, VersR 2011, 1135, Juris-Rn. 14; BGHZ 23, 76, Juris-Rn. 6).
Maßgeblich im Sinne des Unfallbegriffs war für den Tod der Versicherungsnehmerin nicht die Nahrungszuführung über eine von außen in den Körper geleitete Magensonde, sondern das Einatmen erbrochener Speisereste und der damit bewirkte Atemstillstand. Die über die Magensonde verabreichte Nahrung gelangte indes nicht unmittelbar aufgrund des Einleitvorgangs in die Speiseröhre und sodann in die Luftwege. Dazu kam es erst, nachdem eine körperliche Reaktion auf die in den Magen gelangten Stoffe zu einem Hochwürgen und sodann aufgrund der diagnostizierten Schluckstörung zu einem Einatmen derselben führte. Sowohl das Erbrechen als auch das nachfolgende Einatmen des Erbrochenen sind so als rein körperinterne Vorgänge zu werten, die dem Unfallbegriff nicht unterfallen (so auch Bruck/Möller/Leverenz, AUB 2008, 2010, Rn. 74; Jacob, Unfallversicherung 2013, Ziff. 1 AUB, Rn. 17).
2.
Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Anwendung des Ausschlusstatbestandes aus Ziffer 5.2.3 AUB 2008, an der der Klageanspruch ebenfalls scheitert. Die Ernährung über die PEG-Sonde, die als solche kausal ist für das zum Versterben führende Erbrechen, ist zutreffend als Heilmaßnahme einzuordnen. Heilmaßnahmen sind alle zu therapeutischen Zwecken erfolgte Einwirkungen auf den Verletzten, die nicht zwingend von einem Arzt vorzunehmen sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Heilmaßnahme medizinisch indiziert war oder ob die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. August 2005 – 7 U 94/05 –, Juris-Rn. 14; BGH, MDR 1989, 1546, Juris-Rn. 9; Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer 5 AUB 2008, Rn. 55; Bruck/Möller/Leverenz, AUB 2010, Ziffer 5.2.3, Rn. 17; Jacob, Ziffer 5.2.3, Rn. 3, 4). Unstreitig wurde die demente Versicherungsnehmerin wegen ihrer Schluckbeschwerden über die Magensonde ernährt. Zweck der Maßnahme war damit die Gewährleistung einer gesunden Ernährung der Versicherungsnehmerin, die im Wege oraler Ernährung nicht bzw. nicht ohne weiteres möglich war. Dies genügt für die Annahme einer Heilmaßnahme.
Mit der Ausschlussregelung aus Ziffer 5.2.3 AUB 2008 sollen die mit einer gewollten Behandlung verbundenen erhöhten Gefahren vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen werden. Entscheidend ist, dass sich eine der gewollten Behandlung eigentümliche Gefahr konkretisiert und zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Erforderlich ist dabei adäquate Kausalität. Nicht versichert sind die adäquaten Folgen einer solchen Maßnahme, wenn sich dabei eine dieser eigentümlichen Gefahr verwirklicht, nicht, wenn der Unfall nur gelegentlich der Behandlung geschieht, also in einem lediglich zufälligen Zusammenhang mit der Heilmaßnahme oder dem Eingriff steht (OLG Celle, Urteil vom 19. November 2009 – 8 U 107/09 –, Juris-Rn. 24; OLG Stuttgart aaO; BGH, aaO; Prölls/Martin/Knappmann aaO). Das zum Tode führende Erbrechen bzw. Einatmen der Nährstoffe war adäquate Folge der künstlichen Ernährung, weil diese unstreitig gerade das Risiko einer solchen Aspiration mit sich bringt.
II.
Auf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).