§ 5a VVG a.F.: Widerspruch gegen Lebensversicherung nach 15 Jahren wegen Verwirkung ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. die Rückzahlung von Prämien und Nutzungen aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Sie rügte eine inhaltlich fehlerhafte Widerspruchsbelehrung und damit den ausstehenden Fristbeginn. Das OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück: Selbst bei unterstelltem Belehrungsmangel sei die Ausübung des Widerspruchs nach über 15 Jahren Vertragsdurchführung treuwidrig und damit verwirkt. Ein „ewiges“ Widerspruchsrecht sei unionsrechtlich unverhältnismäßig, wenn dem Versicherungsnehmer die Ausübung im Wesentlichen nicht erschwert wurde.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da der Widerspruch nach § 5a VVG a.F. jedenfalls verwirkt ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Rückzahlung von Versicherungsprämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzen voraus, dass der Rechtsgrund der Prämienzahlungen rückwirkend entfallen ist; dies ist bei ausgeschlossenem bzw. verwirktem Widerspruchsrecht nicht der Fall.
Ein aus einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung hergeleitetes fortbestehendes Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. kann nach Treu und Glauben verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag über viele Jahre durchgeführt und erst erheblich später widersprochen hat.
Die Annahme eines zeitlich unbegrenzten Widerspruchsrechts ist unionsrechtlich unverhältnismäßig, wenn dem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen wurde, das Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben.
Für die Treuwidrigkeit/Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts kommt es nicht auf „unlautere“ Motive oder Willkür des Versicherungsnehmers an, sondern auf die Gesamtwürdigung der Umstände und die Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge.
Ob die Widerspruchsbelehrung die fristauslösenden Unterlagen in jeder Hinsicht ordnungsgemäß bezeichnet, kann offenbleiben, wenn die Ausübung des Widerspruchsrechts im konkreten Fall jedenfalls wegen Verwirkung ausgeschlossen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 3 O 489/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.04.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach erklärtem Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen für einen kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.
Auf den Antrag der Klägerin vom 27.12.2004 hin übersandte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29.12.2004 die Versicherungspolice nebst den allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Unterlagen.
In dem einseitigen Begleitschreiben befand sich die Belehrung des Beklagten über das Widerspruchsrecht. Wegen des Inhalts und der drucktechnischen Gestaltung der Belehrung wird auf die Ablichtung des Begleitschreibens (Bl. 31 der elektronischen Akte erster Instanz, im Folgenden eA-I und für die zweite Instanz eA-II) Bezug genommen.
In der Folgezeit zahlte die Klägerin Prämien von insgesamt 18.122,50 €.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2019 ließ sie den Widerspruch erklären, welcher von dem Beklagten nicht akzeptiert wurde.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerspruchsbelehrung des Beklagten sei unwirksam. Die Belehrung sei nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Zudem sei sie auch inhaltlich fehlerhaft, da sie die fristauslösenden Unterlagen nicht eindeutig benenne.
Wegen der erstinstanzlichen Anträge der Klägerin wird auf Seite 4 des angefochtenen Urteil (Bl. 220 eA-I) Bezug genommen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat geltend gemacht, dass ihre Widerspruchsbelehrung wirksam sei. Zudem sei das Widerspruchsrecht verwirkt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Der Widerspruch der Klägerin sei nämlich verfristet gewesen. Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a VVG a.F. sei zum Zeitpunkt des Widerspruchs längst abgelaufen gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei sowohl in formaler als auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf Seite 4 ff des angefochtenen Urteils (Bl. 220 ff d.A.) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiter verfolgt.
Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts genüge die Widerspruchsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Richtig sei zwar, dass die Belehrung hinreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Sie genüge aber in inhaltlicher Hinsicht nicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. Es genüge nicht, wenn in der Belehrung nur einzelne Verbraucherinformationen genannt werden würden und der Fristbeginn von deren Erhalt abhängig gemacht werde.
Die Klägerin beantragt,unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie
1. 23.921,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 04.01.2020 zu zahlen.
2. vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 982,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 31.08.2021 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Hierzu hat die Klägerin Stellung genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich unbegründet. Zudem hat die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zahlung von Zinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht bestehen.
Insbesondere ergibt sich der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Prämien nebst Nutzungen nicht aus § 812 I 1, 1. Alt BGB, der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Die Klägerin hat die Leistungen mit Rechtsgrund - dem Versicherungsvertrag - erbracht. Der Versicherungsvertrag ist durch den Widerruf der Klägerin nicht ex tunc unwirksam geworden.
1.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Belehrung die fristauslösenden Unterlagen hinreichend nicht bestimmt bezeichnet wurden und die Widerspruchsbelehrung aus diesem Grunde den Anforderungen von § 5a II VVG nicht genügte und fehlerhaft ist. Die Belehrung benennt neben dem Versicherungsschein die „unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen“, obwohl mit dem Anschreiben und der Belehrung möglicherweise nicht alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. übersandt, sondern diese teilweise bereits bei Antragstellung ausgehändigt wurden. Es dürfte insofern irrelevant sein, dass die Klägerin insgesamt alle Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. erhalten hat, da bei der Beurteilung der Belehrung maßgeblich ist, ob diese abstrakt ordnungsgemäß ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2015 – IV ZR 175/14, Rn. 13).
Wäre die Belehrung fehlerhaft, würde dies dazu führen, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und zum Zeitpunkt des Widerspruchs im Jahr 2019 noch nicht abgelaufen war. Die Vorschrift von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wonach das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, steht dem nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Vorschrift nämlich richtlinienkonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Bei fehlerhafter Belehrung oder unzureichender Information des Versicherungsnehmers kann daher – entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm – ein ewiges Widerspruchsrecht bestehen.
Auf diese Zweifel kommt es indes nicht an. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Belehrung auch in inhaltlicher Hinsicht ordnungsgemäß ist. Auch die Frage, ob das Policenmodell unter Geltung des § 5a VVG in der bis zum 01.01.2008 gültigen Fassung den europarechtlichen Vorgaben entspricht, kann dahingestellt bleiben.
2.
Das Widerspruchsrecht der Klägerin ist nämlich verwirkt. Denn nicht nur nach dem Wortlaut des hier maßgeblichen nationalen Rechts (§ 5a VVG a.F.), sondern auch nach Unionsrecht ist ein solches ewiges Widerspruchsrecht im Streitfall zu verneinen.
Die Ausübung des Widerspruchs nach jahrelanger Vertragsdurchführung kann treuwidrig sein. Dies ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15).
a)
Der Klägerin war - die Fehlerhaftigkeit der Belehrung unterstellt - bei der gegebenen Belehrung nämlich nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. In einem solchen Fall ist es unionsrechtlich „unverhältnismäßig“, ein ewiges Widerspruchsrecht anzunehmen (siehe EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; ausführlich Senat, Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - 20 U 68/20, juris; Zurückweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 U 142/20; Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2021 - 20 U 212/20, juris; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 9 U 35/20; OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 - 8 U 45/20; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 U 3888/20; KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21).
Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Anwendung der sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2019 ergebenden Grundsätze zur Auslegung der hier in Rede stehenden Richtlinien (vgl. hierzu oben) das Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 (C-33/20, C-155/20, C-187/20) nicht entgegen.
Das letztgenannte Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft mit der Richtlinie 2008/48/EG eine andere, hier nicht in Rede stehende Richtlinie.
Die Ausführungen des Gerichtshofs (aaO, Rn. 117), wonach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinien 2008/48 dahin auszulegen ist, dass es dem Kreditgeber verwehrt ist, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, treffen bereits aus diesem Grunde auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht zu. Aus dem Urteil lässt sich aber auch nicht der generelle Schluss ziehen, dass es einem Versicherer, der dem Versicherungsnehmer eine den Anforderungen des § 5a II VVG a.F. nicht genügende Belehrung erteilt hat, generell verwehrt wäre, sich auf den Einwand der Verwirkung bzw. der Treuwidrigkeit zu berufen. Die Ausführungen in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2019 zur Auslegung der hier einschlägigen Richtlinien sind eindeutig. Hiernach ist u.a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 dahin auszulegen, dass eine Belehrung, in welcher eine - nicht gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene - Form verlangt wird, nicht zu einem "ewigen Widerspruchsrecht" führt, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Diese Prüfung obliegt den nationalen Gerichten im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird. Diese Ausführungen sind aus den oben genannten Gründen auch auf den vorliegenden Belehrungsmangel übertragbar.
Aus diesen Gründen folgt der Senat auch nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock (Hinweisbeschluss vom 10.11.2021). Sofern das Oberlandesgericht dort die Auffassung vertritt, aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 ergäbe sich, dass die Annahme eine Verwirkung - auch bei einem Widerspruch nach § 5a VVG - eine "subjektive Komponente" des Versicherungsnehmers im Sinne einer "Willkür" erfordere, trifft dies nicht zu. Entscheidend sind nicht die Motive des Versicherungsnehmers in dem Sinne, dass dieser "willkürlich" handeln muss, damit sein Widerspruch als verwirkt anzusehen ist. Entscheidend ist, dass es unverhältnismäßig wäre, dem Versicherungsnehmer, dem durch einen Fehler in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, die Möglichkeit zu eröffnen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Auf "unlautere" Motive oder "willkürliches Handeln" kommt es hierbei nicht an.
c)
Hieraus folgt, dass es der Klägerin verwehrt ist sich auf einen etwaigen - marginalen
- Mangel der Belehrung zu berufen. Sie ist jedenfalls im Wesentlichen zutreffend über ihr Widerspruchsrecht informiert worden. Ihr war nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
aa)
Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass die Belehrung in drucktechnisch ausreichend hervorgehobener Form erfolgte. Gegen die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung ausdrücklich nicht.
bb)
Die Klägerin hatte nach den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zudem sämtliche Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. – wenn auch teilweise bereits bei Antragstellung - erhalten. Mit Übersendung der Belehrung, des Versicherungsscheins und der „restlichen“ Verbraucherinformationen war die Klägerin darüber informiert, dass die Frist für den Widerspruch zu laufen begann. Eine Unsicherheit der Klägerin darüber, ob womöglich noch weitere, künftig zu übersendende Unterlagen für den Fristbeginn maßgeblich sein sollen, bestand nicht. Allenfalls bestand eine Unkenntnis darüber, dass für den Fristbeginn der Erhalt weiterer Verbraucherinformationen maßgeblich war. Diese Verbraucherinformationen hatte die Klägerin aber bereits bei Antragstellung erhalten. Wenn sie aufgrund dieser Informationen unzufrieden mit dem Vertragsschluss gewesen wäre, hätte sie die Übersendung der Belehrung, des Versicherungsscheins und der „restlichen“ Verbraucherinformationen ohne Weiteres zum Anlass nehmen können, dem Vertragsschluss nunmehr zu widersprechen. Hinsichtlich der bereits bei Antragstellung erhaltenen Verbraucherinformationen hatte sich ihre Widerspruchsfrist sogar "verlängert".
Die Klägerin hat auch mit keinem Wort dargelegt, dass sie - die Fehlerhaftigkeit der Belehrung unterstellt - bei einer ordnungsgemäßen Belehrung den Widerspruch erklärt hätte, hiervon aber durch den - vermeintlichen - Mangel abgehalten wurde. Der Senat schließt dies auch aus. Aus dem Umstand, dass die Verbraucherinformationen - nach Darstellung der Klägerin - nicht hinreichend in der Belehrung bezeichnet wurden, kann die Klägerin daher nichts herleiten, da es unverhältnismäßig wäre, ihr aufgrund dessen ein "ewiges" Widerspruchsrecht einzuräumen.
cc)
Somit ist ein Widerspruch vorliegend sowohl nach dem klaren Wortlaut des nationalen Rechts (§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.) als auch nach dem Inhalt, insbesondere dem Sinn und Zweck, des europäischen Rechts (so wie in dem o.g. EuGH-Urteil vom 19. Dezember 2019 überzeugend dargetan) ausgeschlossen respektive „unverhältnismäßig“ (EuGH). Ein Widerspruchsrecht kann nach Treu und Glauben nicht anerkannt werden.
Entscheidend ist, dass die Klägerin treuwidrig handelt, wenn sie nach einem Zeitraum von mehr als 15 Jahren unter Berufung auf einen - vermeintlichen - marginalen Fehler der Widerspruchsbelehrung den Widerspruch erklärt, obwohl ihre nicht die Möglichkeit genommen worden war, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Der Beklagte verdient Schutz vor einer solchen Inanspruchnahme.
dd)
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 31.08.2021 darauf hingewiesen, dass das Widerspruchsrecht der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft – jedenfalls verwirkt ist. Eines – erneuten – Hinweises auf die Unerheblichkeit der Ordnungsgemäßheit der Belehrung bedarf es daher nicht.
3.
Der Senat braucht nach alledem nicht zu entscheiden, ob nach der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Einzelheiten an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur richtlinienkonformen Auslegung des § 5a VVG a.F. festzuhalten ist (vgl. dazu etwa Lange, VersR 2020, 351; Zegowitz/Haferkorn, VersR 2020, 1050). Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls treuwidrig. Auch der Bundesgerichtshof hat es wiederholt für möglich gehalten, im Einzelfall auf die Schwere des Fehlers abzustellen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14, Rn. 23, VersR 2017, 275; vom 28. September 2016 - IV
ZR 192/14, Rn. 19, VersR 2016, 1484; Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/14,
Rn. 24, VersR 2016, 1169).
4.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten.
Die entscheidenden Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die neue, klare und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt.
Der Senat folgt den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Treuwidrigkeit eines Widerspruchs im Einzelfall.
Abweichende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist nicht ersichtlich. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.12.2019 gibt aus den oben genannten Gründen keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Gleiches gilt aus den oben genannten Gründen für das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021.
Der Bundesgerichtshof hat zu der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft noch nicht Stellung genommen. Dies ist aber kein Grund, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anzunehmen; denn diese neue Rechtsprechung zum Europäischen Recht ist klar eindeutig.
Auch die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (Hinweisbeschluss vom 17.12.2020 – 4 U 21/20) steht dem bereits aus dem Grunde nicht entgegen, da sie ein bloßer Hinweisbeschluss und keine Endentscheidung in der Sache ist.
5.
Nach alledem ist die Berufung mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr.10 S. 2, 711 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen.