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Oberlandesgericht Hamm·20 U 140/06·28.11.2006

Berufungsrückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Der Senat des OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und keine mündliche Verhandlung erforderlich ist. Auf einen Hinweisbeschluss, zu dem der Kläger nicht Stellung nahm, wird verwiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als aussichtslos zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine mündliche Verhandlung erfordern.

2

Die Anforderungen des § 522 Abs. 2 ZPO kommen bereits dann in Betracht, wenn die Berufungsrüge nach Aktenlage offenkundig erfolglos ist und keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte für eine mündliche Erörterung ersichtlich sind.

3

Ein vom Senat ergangener Hinweisbeschluss ist vom Berufungsführer zu berücksichtigen; unterlässt dieser eine substantielle Stellungnahme, kann dies die Annahme der Aussichtslosigkeit der Berufung stützen.

4

Wird die Berufung zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen; der Streitwert ist zur Bemessung der Kosten zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 354/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. April 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 24.237,93 €.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg verspricht, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.

3

Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.09.2006, zu dem der Kläger nicht Stellung genommen hat, wird Bezug genommen.

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO