Berufung und PKH-Antrag: Zurückweisung wegen Vorlage rückdatierter Kaufvertragsurkunde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und führte Berufung in einem Kaskofall. Das OLG hält die Berufung für ohne Erfolgsaussichten und weist den PKH-Antrag zurück. Entscheidungsgrund ist, dass der Kläger nach Eintritt des Schadens eine nachträglich gefertigte, rückdatierte Kaufvertragsurkunde einreichte und arglistig handelte. Deshalb besteht kein Anspruch auf Kaskoleistung.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Kaskoleistung kann ausgeschlossen sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls nachträglich einen rückdatierten Kaufvertrag vorlegt und dadurch arglistig handelt.
Arglist liegt vor, wenn der Einreichende billigend in Kauf nimmt, dass der für die Prüfung zuständige Mitarbeiter das nachträglich gefertigte Schriftstück als Original ansehen und zulasten des Versicherers werten wird.
Die Unkenntnis der deutschen Schrift entbindet nicht von Verantwortlichkeit, wenn dem Einreichenden erkennbar war, dass es sich um eine nachträglich gefertigte, rückdatierte Erklärung handelt.
Nachträglich erstellte und rückdatierte Preis- oder Eigentumsvereinbarungen haben gegenüber zuvor gefertigten Vereinbarungen erheblich geringere Überzeugungskraft und können auf eine unlautere Beeinflussung der Beweisführung schließen lassen.
Wenn eine Berufung nach den Ausführungen der Vorinstanz offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung anzeigen und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Tenor
1.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
2.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger hat Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d.A.), hat aus den bereits vom Landgericht dargelegten Gründen (Bl. 64 ff.) keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Kaskoleistung besteht nicht. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kläger arglistig handelte, als er von dem Verkäufer des in Rede stehenden Wagens nachträglich einen Kaufvertrag (vgl. Bl. 10) fertigen ließ, diesen unterschrieb und dann Ende Dezember 2004 oder später - ohne weitere Erklärung - bei der Beklagten einreichte. Der Kläger nahm es jedenfalls billigend in Kauf, dass der für die Prüfung der Sache zuständige Mitarbeiter der Beklagten das Schriftstück als Original ansehen und deshalb zugunsten des Klägers entscheiden werde.
Auch wenn der Kläger der deutschen Schrift nicht mächtig ist (und lateinische Buchstaben nicht zu lesen vermag), war ihm klar, dass er einen nachträglich gefertigten, rückdatierten Kaufvertrag einreichte.
Arglist ist zudem auch dann zu bejahen, wenn bei einem Telefonat Ende Oktober 2004, also mindestens drei Monate vor Einreichen des nachträglich gefertigten Kaufvertrages, der Sohn des Klägers einem (von dem Kläger nicht näher bezeichneten, vgl. auch S. 2 Mitte des Protokolls vom 27.04.2006 = Bl. 58 R) Mitarbeiter der Beklagten telefonisch erklärt haben sollte, dass es keinen schriftlichen Vertrag gebe, und wenn der Mitarbeiter erklärt haben sollte, dass es ohne schriftlichen Kaufvertrag oder sonstigen schriftlichen Nachweis keine Versicherungsleistung geben würde.
Zunächst gilt, dass der Kläger auch dann bei Einreichen des nachträglich gefertigten Vertrages keinen Anlass hatte, anzunehmen, dass der bei der Beklagten mit der Prüfung des Schriftstücks betraute Mitarbeiter die Tatsache der "Nachbeurkundung" erkennen und bei der Prüfung berücksichtigen würde.
Zum anderen gilt, dass dem Kläger gerade aufgrund eines solchen Telefonats klar sein musste, dass die Beklagte nur an inhaltlich wahren Urkunden interessiert sei, nicht aber an einer falschen, weil rückdatierten Bescheinigung - die Unterschriften
wurden nicht an dem im Vertrag genannten Tag vollzogen. Es leuchtet ohne weiteres, dass eine im Nachhinein - nach dem Versicherungsfall - gefertigte Preisvereinbarung eine ganz erheblich geringere Überzeugungskraft hat als eine zuvor gefertigte Vereinbarung.