Teilkasko: Nachweis des äußeren Diebstahlsbildes und Beweislast bei Vortäuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteten Pkw-Diebstahls in Polen. Die Beklagte bestreitet die Entwendung, behauptet eine Vortäuschung und beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Landgericht das äußere Bild der Entwendung als bewiesen angesehen und durchgreifende Indizien für eine Vortäuschung bzw. eine Obliegenheitsverletzung nicht festgestellt hat. Konkrete, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung hindeutende Tatsachen sowie der Nachweis objektiv falscher Angaben seien der Beklagten nicht gelungen.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung der Berufung wird mangels Erfolgsaussicht in Aussicht gestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherungsnehmer genügt für den Nachweis eines Diebstahls in der Teilkaskoversicherung regelmäßig durch den Beweis des äußeren Bildes der Entwendung (Abstellen und späteres Nichtwiederauffinden).
Steht das äußere Bild des Versicherungsfalls fest, hat der Versicherer, der sich auf eine Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung sprechen und den Versicherungsnehmer zum Vollbeweis zwingen.
Bloße Zweifel an der Plausibilität der Erwerbs- und Finanzierungsumstände oder spekulative Indizien genügen nicht, um eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung zu begründen.
Für den objektiven Tatbestand einer Verletzung von Anzeigeobliegenheiten (insbesondere die Unrichtigkeit von Angaben in der Schadensanzeige) trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast.
Ohne konkrete Nachfrage nach dem Schadensumfang begründet eine zusammenfassende Schadensangabe (z.B. „Heckschaden“) regelmäßig keine Falschangabe, wenn sie den Schwerpunkt des Vorschadens zutreffend wiedergibt.
Tenor
wird folgender Hinweis erteilt:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß §522 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.
Gründe
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei ihr genommenen Teilkaskoversicherung mit der Begründung in Anspruch, sein Pkw der Marke Audi A 4 Avant 1,9 TDI sei am 16.5.2001 während eines Einkaufes im ... in Myslowice/Polen vom Parkplatz entwendet worden.
Die Beklagte hat die Entwendung des Pkw mit Nichtwissen bestritten, die für den Kläger streitende Redlichkeitsvermutung in Frage gestellt und behauptet, der Diebstahl sei nur vorgetäuscht. Darüber hinaus hat sie behauptet, der Kläger habe in der Schadensanzeige falsche Angaben gemacht; sie meint daher, wegen dieser Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei geworden zu sein.
Das Landgericht hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 2.5.2003 (Bl 94 GA) und 1.8.03 (129) Beweis durch Einvernahme der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben; bzgl des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.7.2003 und das Gutachten des Sachverständigen ... vom 12.1.2004 Bezug genommen.
Im Anschluss hat es mit Urteil vom 13.5.2004, auf das zur näheren Sachdarstellung und Begründung verwiesen wird, die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen in der Hauptsache zur Zahlung von 11.800 € verurteilt.
Mit ihrer Berufung gegen das Urteil verfolgt die Beklagte den erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter.
Sie macht geltend:
Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Angaben des Klägers zur Beschaffung des angeblich entwendeten Fahrzeuges und seiner Finanzierung in sich nicht schlüssig und nicht plausibel seien. Es habe unzutreffend die den klägerischen Vortrag insoweit bestätigenden Zeugen ... und ... für glaubwürdig gehalten. Das äußere Bild der Entwendung sei vom Kläger nicht bewiesen: Zwar habe die Zeugin ... die Angaben des Klägers zum Abstellen und "Nicht-Wiederauffinden" bestätigt. Aufgrund der Umstände vor Ort sei aber davon auszugehen, dass das unstreitig mit einer elektronischen Wegfahrsperre versehene Fahrzeug mit dem vom Kläger unstreitig nicht eingereichten, vierten Originalschlüssel weggefahren worden sei, und zwar mit Wissen und Wollen des Klägers.
Letztlich habe das Landgericht auch verkannt, dass sie, Beklagte, wegen falscher Angaben des Klägers in der Schadensanzeige zu Vorschäden am Audi, zum Kaufpreis und den Reparaturkosten für die Vorschäden leistungsfrei geworden sei.
B.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den Anspruch des Klägers in Höhe des zuerkannten Betrages als begründet erachtet.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ausführlichen, entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und Anlaß zu einer erneuten Tatsachenfeststellung durch den Senat bieten, liegen nicht vor.
I.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis für das äußere Bild einer Entwendung geführt.
Die Schwester des Klägers, die Zeugin ..., hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 31.7.2003 ausweislich des Sitzungsprotokolles bestätigt, dass der Audi des Klägers von diesem am 16.5.2001 gegen 15 Uhr auf dem Parkplatz des ... in Myslowice abgestellt worden ist und der Wagen bei der Rückkehr des Klägers etwa 45 Minuten später nicht mehr am Abstellort gestanden hat.
Durchgreifende Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Angaben der Zeugin sind nicht hervorgetreten. Die Angaben waren vielmehr nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, so daß der Senat keine Bedenken trägt, den geschilderten Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch weder der Ort der Entwendung noch die Zeitdauer, in der sie stattgefunden haben muss, als so ungewöhnlich anzusehen, dass sich allein hierdurch Zweifel an den Angaben der Zeugin ergeben.
II.
Steht das äußere Bild eines versicherten Schadens fest, kann der Versicherer, der sich auf eine Vortäuschung beruft, konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahe legen und so den VN zur Führung des Vollbeweises zwingen (st. Rspr. des BGH; vgl. z.B. VersR 1993, 571; 1996, 319; 1997, 53).
Der Nachweis solcher Tatsachen ist der Beklagten hier allerdings - wie das Landgericht zu Recht aufzeigt - nicht gelungen.
Die Umstände, die sie anführt, um aus ihnen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers zu erwecken, stehen entweder nicht fest bzw sind - soweit sie feststehen - in ihrer Gesamtheit nicht von solchem Gewicht, dass sie eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für das Vortäuschen des Diebstahls begründen.
Im Einzelnen:
1.)
Die Beklagte führt zur Stützung der von ihr unterstellten Unglaubwürdigkeit des Klägers aus ..., der Kläger habe in seiner Einlassung vor dem Landgericht am 10.4.2003 (Bl. 90 GA) zum Vertragsschluss bzgl. des Audi Angaben gemacht, die mit den Bekundungen des Zeugen ... Termin am 31.7.2003 (Bl. 120 GA) nicht in Einklang zu bringen seien. Dem vermag der Senat sich schon deshalb nicht anzuschliessen, weil entgegen der Darstellung der Beklagten (Ziffer II.1. der Berufungsbegründung; Bl. 231 GA) der Kläger nicht bekundet hat, den Audi "am 22.6.2001 in teilrepariertem Zustand" erworben zu haben. Er hat vielmehr nur angegeben, am Freitag, den 22.6.2001 den Wagen erworben, die Papiere zur Zulassung bekommen und den Kaufpreis von 34.000 DM bezahlt zu haben; all das bestätigt übrigens der Zeuge ....
Wann der Wagen vom Kläger in teilrepariertem Zustand übernommen wurde, ergibt sich aus seinen Angaben nicht. Ein Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen, der ausgesagt hat, der Wagen sei am 25.6.01 teilrepariert abgeholt worden, ist daher gerade nicht gegeben.
2.)
Die Beklagte hält den Vortrag des Klägers, er habe 34.000 DM für den nur teilreparierten Unfallwagen und für die Reparatur bei seinem Bekannten ... weitere 8.000 DM bezahlt, u.a. deshalb für unglaubwürdig (Ziffer II.1 und 4 der Berufungsbegründung, Bl. 232/234 GA) ..., weil der Wagen ausweislich eines Gutachtens des Sachverständigen ... vom 17.5.2001, das die Beklagte vorgelegt hat, nur einen Restwert von 13.800 DM besessen haben soll. Dieser Schlussfolgerung könnte dann gefolgt werden, wenn der Kläger entweder den Inhalt des Gutachtens kannte oder wenn aufgrund des sichtbaren Umfanges des Schadens offensichtlich gewesen ist, dass der Kaufpreis zzgl. Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Audi standen.
Beides ist nicht feststellbar.
Das Gutachten ... ist nicht vom Kläger und auch nicht von seinem Verkäufer, dem Zeugen ... in Auftrag gegeben worden, sondern von einer Firma ... GmbH.
Der Wagen befand sich bei der Besichtigung ausweislich des Gutachtens auf dem Gelände eines "Autohauses ..." in ..., das auch als Reparaturfirma vermerkt ist.
Wann und in welchem Zustand - ggfls. nach Teilreparaturen - der Zeuge ... den Wagen zu welchem Preis von wem erworben hat, ist offen geblieben.
Aus diesem Grund ist auch offen, welchen konkreten Schadensumfang der Audi hatte, als der Kläger ihn besichtigt hat.
Selbst wenn der Wagen sich in dem Zustand befunden haben sollte, der dem Gutachten ... zugrunde lag, steht nicht fest, dass ein Laie den Umfang des Schadens abschliessend zutreffend beurteilen konnte.
Das, was der Kläger selber zu den durchgeführten Maßnahmen bekundet hat (Bl. 90 GA), reicht jedenfalls nicht ohne weiteres für die Schlussfolgerung aus, ihm sei ein Schadensumfang wie vom Gutachten ... festgestellt erkennbar gewesen.
3.
Die Beklagte glaubt dem Kläger ferner auch deshalb nicht, weil sie den behaupteten Kaufpreis von 34.000 DM zzgl Reparaturkosten von 8.000 DM vor dem von dem Kläger zugegebenen, finanziellen Hintergrund (Arbeitslosigkeit seit Mitte 2000; Bezug von Arbeitslosengeld i.H.v. 1.600/1.700 DM) nicht nachzuvollziehen vermag.
Wie allerdings schon das Landgericht aufgezeigt hat, hat der Kläger schlüssig erklärt, wie er den Kaufpreis/die Reparaturkosten aufgebracht hat: durch Ersparnisse (15.000 DM) sowie von einem Bekannten (20.000 DM) bzw seinem Schwager (7.000) geliehene Beträge. Wird berücksichtigt, dass der Kläger erwarten konnte, durch den Verkauf seines noch bis zur Fertigstellung des Audi A 4 durch den Zeugen ... genutzten Audi A 6 einen nicht unerheblichen Betrag zu erhalten, erscheint es auch nicht außergewöhnlich, dass ihm seine Bekannten/Verwandten Gelder vorgestreckt haben.
Soweit die Beklagte die vom Kläger - ohne dass eine Veranlassung hierzu bestanden hätte - eingeräumte Existenz des Audi A 6 als weiteres Argument gegen seine Glaubwürdigkeit heranzieht (z.B. Ziffer II.2/3 der Berufungsbegründung: "Welche Veranlassung bestand, parallel dazu einen weiteren Audi A 4 ...anzukaufen? "".der arbeitslose Kläger fuhr einen Audi A 6 im Wert von 45.000 DM und kaufte trotz bestehender Arbeitslosigkeit parallel dazu einen weiteren Audi A 4 für 34.000 DM"), vermag das nicht zu überzeugen.
Der zeitliche Ablauf deutet vielmehr darauf hin, dass der Kläger einen Fahrzeugwechsel mit dem Erwerb des A 4 vorbereitet und dann vollzogen hat:
nach seinem Vortrag hat er den Audi A 6 im August 2001 verkauft; etwa zu der Zeit soll der Audi A 4 - der ca 6 Wochen zur Reparatur beim Zeugen ... gewesen sein soll (Bl. 90 GA) - fertig gestellt worden sein.
Auch wenn einzuräumen ist, dass der Unterhalt und Besitz von Fahrzeugen der in Rede stehenden Preisklasse bei Erwerbslosen eher ungewöhnlich ist, reicht das unter Berücksichtigung der in sich schlüssigen Erklärungen des Klägers nicht aus, um erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit zu begründen.
4.
Soweit die Beklagte die von ihr angenommene Unglaubwürdigkeit des Klägers auch darauf stützt, dass sie - anders als das Landgericht - die seine Darlegungen bestätigenden Aussagen der Zeugen ... und ... für unglaubhaft hält, trägt sie schon keine Umstände vor, die die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Landgerichts falsch erscheinen lassen und eine erneute Tatsachenfeststellung erforderlich machen könnten.
Darüber hinaus ist die Glaubwürdigkeit der Zeugen auch letztlich nicht streitentscheidend, weil nicht der Kläger, der die Zeugen benannt hat, sondern die Beklagte darlegen und beweisen muss, dass die Angaben des Klägers falsch gewesen sind.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es daran.
5.
Soweit die Beklagte spekuliert, der Kläger habe schon bei Vertragsschluss mit dem Zeugen ... den späteren Diebstahl vorbereiten wollen und deshalb in den Kaufvertrag den Vermerk aufnehmen lassen, der werksseitig mit 4 Schlüsseln ausgestattete Wagen sei nur mit 3 Schlüsseln verkauft worden, fehlt es auch hier an dem der Beklagten obliegenden Nachweis.
6.
Auch die weiteren, von der Beklagten aufgezeigten "Indizien", die gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers sprechen sollen (weiterer Kaskoschaden im Jahr 1992), Erwerb eines VW Polo innerhalb eines Monates nach dem Diebstahl; Fehlen von Belegen für die Reparatur durch ... Tod des Zeugen ..., lassen nach Auffassung des Senates diesen Schluss nicht mit ausreichender Sicherheit zu.
Soweit die Beklagte im Übrigen als Motiv des Klägers seine finanzielle Situation heranzieht und darauf verweist, dass der kaum am Markt absetzbare Audi für den Kläger am "bequemsten" über die Inanspruchnahme der Versicherung zu Geld gemacht werden konnte, überzeugt auch das nicht:
Der Kläger ist den Audi immerhin fast ein Jahr seit dem Erwerb gefahren, ohne seine während dieser Zeit wohl gleichbleibende finanzielle Situation zum Anlaß zu nehmen, den Wagen wertsteigernd zu "versilbern".
III.
Die Beklagte ist auch nicht wegen der Verletzung von Anzeigeobliegenheiten durch den Kläger leistungsfrei geworden, §7 V AKB, §6 III VVG.
Dass der Kläger in der Schadensanzeige und deren Ergänzung vom 3.6.2002 (Bl. 52-55 GA) falsche Angaben gemacht hat, ist von der insoweit darlegungs - und beweisbelastete Beklagten nicht nachgewiesen worden.
1)
Der Kläger hat im Schadensformular vom 3.6.2002 angegeben, dass der Wagen beim Erwerb durch ihn einen Heckschaden aufwies. In dem Formular "Ergänzung der Schadenmeldung, Totaldiebstahl eines Kraftfahrzeuges" (Bl. 55 GA.) hat er darüber hinaus ausgeführt, der Audi sei von ihm als Unfallwagen mit Heckschaden erworben worden.
Diese Angaben trafen auch zu: der Audi hatte - auch nach dem Vorbringen der Beklagten, die sich hierzu auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 17.5.2001 bezieht - einen erheblichen Unfallschaden mit Schwerpunkt im Heckbereich erlitten.
Dass durch den Anstoß im Heckbereich auch den Wagenboden und die Seitenteile in Mitleidenschaft gezogen wurden, macht die Angabe des Klägers in der Schadensanzeige nicht unrichtig.
Nach dem konkreten Umfang des Schadens hat die Beklagte weder im Schadensformular noch im Ergänzungsfragebogen gefragt, so dass der Kläger diesen ohne Nachfrage durch die Beklagte nicht angeben musste.
2)
Der Kläger hat im Schadensformular vom 3.6.2002 ferner angegeben, für den Audi einen Kaufpreis von 34.000 DM gezahlt zu haben und ergänzt: "Reparatur ca 8.000 DM". Wird diese Angabe in Zusammenschau mit dem offenbarten Heckschaden gesehen, so hat der Kläger - wie die Beklagte zutreffend darlegt - mitgeteilt, einen Unfallwagen für 34.000 DM gekauft und für 8.000 DM repariert zu haben.
Dass diese Angaben falsch sind, hat die Beklagte zwar behauptet und in dem Zusammenhang mehrfach (Ziffer V.2 und 3 der Berufungsbegründung, Bl 246/247GA) darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers nicht plausibel seien und er keine aussagekräftigen Belege vorgelegt habe.
Sie verkennt insoweit allerdings, dass sie für den objektiven Tatbestand der behaupteten Anzeigepflichtverletzung die Beweislast trägt (vgl. Prölss/Martin: VVG, 27. Auflag, Rn 124 zu §6 VVG (Prölss)).
Einen Beweis für ihre Behauptung hat sie aber nicht angetreten. Das von ihr vorgelegte Gutachten des Sachverständigen ... beweist die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers nicht, zumal - wie oben ausgeführt - nicht feststeht, dass er es kannte.
Soweit die Beklagte im Übrigen schon deshalb von einer objektiven Falschangabe des Klägers ausgeht, weil sie aus seinen Angaben den Schluss zieht, er habe eine "ordnungsgemäße" Reparatur suggeriert, die - wohl unstreitig - nicht stattgefunden hat, kann dem nicht gefolgt werden.
Über die Qualität der Reparatur hat der Kläger nämlich keinerlei Angaben gemacht.
3.)
Keinen Nachweis hat die Beklagte auch für ihre Behauptung erbracht, der Kläger habe vier Fahrzeugschlüssel beim Erwerb des Audi erhalten, aber nur den Erhalt von 3 Schlüsseln angegeben.
Der Inhalt der vom Kläger vorgelegten Kopie des Kaufvertrages vom 22.6.01 spricht dagegen.
Dass dieser Kaufvertrag schon in Vorbereitung des fast 1 Jahr später erfolgenden Diebstahles gefälscht worden sei, ist von der Beklagten - wie bereits ausgeführt - nur vermutet, aber nicht belegt worden.
C.
Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.