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Oberlandesgericht Hamm·20 U 136/90·12.03.1991

Kaskoversicherung: Entschädigung wegen Fahrzeugdiebstahl teilweise zugesprochen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadenregulierungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen des Diebstahls seines Fahrzeugs; die Beklagte hält den Diebstahl für vorgetäuscht und rügt falsche Angaben zur Laufleistung. Das OLG erkennt den Diebstahl nach erleichterter Beweisführung als bewiesen an und spricht 29.100 DM zu. Eine Obliegenheitsverletzung durch falsche Kilometerangabe verneint das Gericht, weil der Agent mündlich informiert worden war.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Zahlung von 29.100 DM für Kfz-Diebstahl zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Kaskoversicherungsfall genügt zur Beweisführung des Fahrzeugdiebstahls die Darlegung eines Sachverhalts, der nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine den Versicherungsbedingungen entsprechende Wegnahme schließen lässt; hierzu gehört insbesondere der Beleg, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden wurde.

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Wer die Vortäuschung eines Versicherungsfalles behauptet, muss konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung begründen; bloße Verdachtsmomente oder unsubstantiierte Indizien genügen nicht.

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Unrichtige Angaben in der Schadenanzeige können eine Obliegenheitsverletzung begründen; hat der Versicherungsnehmer jedoch substantiiert vorgetragen, den Versicherungsagenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, obliegt dem Versicherer der Beweis, dass eine solche mündliche Unterrichtung nicht erfolgt ist.

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Der Versicherungsagent gilt als "Auge und Ohr" des Versicherers; seine Angaben sind bei der Beurteilung von Obliegenheitsfragen und der richterlichen Beweiswürdigung von erheblicher Bedeutung und können die Annahme einer Obliegenheitsverletzung entkräften.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 44 VVG§ 43 Nr. 2 VVG§ 286 ZPO§ 284 BGB§ 288 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 279/89

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 22. Februar 1990 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.100,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11. Oktober 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung wegen Diebstahls seines Mercedes 190 E in Höhe von in zweiter Instanz 40.000,- DM.

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Der Kläger behauptet, er sei am 16.12.1988 mit seinem Schwager nach ... zum Einkaufen gefahren und habe am nächsten Morgen sein Fahrzeug in der Nähe des Marktes geparkt. Als er gegen 11.00 Uhr zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug nicht mehr dort gewesen.

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Die Beklagte bestreitet den Diebstahl des Fahrzeuges und hält ihn für vorgetäuscht. Sie weist auf die ungünstige finanzielle Situation des Klägers sowie auf den Umstand hin, daß der Kläger und sein Schwager in der Vergangenheit in dubiose Verkehrsunfälle verwickelt gewesen seien.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Kläger nicht den vollen Beweis für den Diebstahl erbracht habe. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht im übrigen Leistungsfreiheit wegen folgender Obliegenheitsverletzungen des Klägers geltend:

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Der Kläger hat in der Schadenanzeige vom 19.12.1988 die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges mit ca. 38.000 km angegeben. In dem Gutachten des Sachverständigen ..., das anläßlich eines Verkehrsunfalles am 30.01.1988 erstellt worden ist, ist die Laufleistung mit 52.844 km angegeben. Der Kläger hat dazu ausgeführt: Er habe umfangreiche Umbauarbeiten am Fahrzeug vorgenommen, u.a. Einbau eines 2,6 Liter Motors, Austausch von Getriebe, Kardanwelle, Differenzial- und Bremsscheiben. Praktisch sei alles bis auf die Karosserie erneuert worden. Er habe deshalb den Tacho bei der Firma ... auf 10.000 km zurückdrehen lassen, so daß die in der Schadenanzeige angegebene Laufleistung von ca. 38.000 km seiner Meinung nach richtig sei. Im übrigen habe er den Versicherungsvertreter ..., der die Schadenanzeige aufgenommen habe und dem der Wagen und der Umbau genauestens bekannt sei, dies auch so erklärt.

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Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zum Teil begründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §13 Abs. 1 AKB Entschädigung für den Diebstahl des Fahrzeuges in Höhe von 29.100,- DM verlangen.

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1.

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Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis des Fahrzeugdiebstahls erbracht.

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a)

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An die Beweisführung eines Versicherungsnehmers für einen Fahrzeugdiebstahl sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, weil der Wert einer Diebstahlversicherung sonst in vielen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt und der Versicherungsnehmer sehr oft entgegen dem Zweck des Versicherungsvertrages schutzlos wäre. Deshalb genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast für den behaupteten Diebstahl jedenfalls vorläufig schon dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und erforderlichenfalls beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden ist. Dazu genügt die Feststellung solcher Tatumstände, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls entnommen werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl.: BGH VersR 84, 29 = VVGE §12 AKB Nr. 5; VersR 87, 146; VersR 90, 45, 46).

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Da nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist, können hinreichende Wahrscheinlichkeit oder gar Verdachtsmomente zur Führung des Gegenbeweises nicht ausreichen. Vielmehr muß der Versicherer konkrete Tatsachen darlegen und beweisen, welche die Annahme einer Vortäuschung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (BGH VersR 84, 29).

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b)

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Zum unverzichtbaren Beweis eines Mindestmaßes an Tatsachen (BGH VersR 78, 732; VersR 80, 229), aus denen sich das äußere Bild des Diebstahls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt, gehört bei einem Kfz-Diebstahl der Beweis, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und später dort nicht mehr vorgefunden worden ist.

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Diesen erleichterten Beweis hat der Kläger erbracht. Der Senat folgt insoweit der Aussage des Zeugen .... Der Zeuge hat im einzelnen die Fahrt nach ... geschildert und bestätigt, daß der Wagen vormittags in der Nähe des Marktplatzes abgestellt worden ist. Als sie beide vom Einkauf zurückgekommen seien, sei der Wagen nicht mehr dort gewesen. Der Senat hat keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der Aussage. Der Zeuge hat ausführlich Einzelheiten über die Fahrt nach ... geschildert, die in sich stimmig und glaubhaft waren. Der Senat hat vor Vernehmung des Zeugen den Kläger angehört, der den Vorfall ebenfalls ausführlich geschildert hat. Die Aussage des Zeugen paßte zu der Schilderung des Klägers. Sie stimmte auch in solchen unbedeutenden Nebensächlichkeiten überein, daß der Senat die Überzeugung gewann, daß sich der Vorfall tatsächlich so - wie geschildert - abgespielt hat und die Aussage des Zeugen mit dem Kläger vorher nicht abgesprochen und festgelegt war.

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2.

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Demgegenüber hat die Beklagte keine Tatsachen dargelegt, denen die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles entnommen werden kann.

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Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, die teuren Umbauarbeiten am Fahrzeug vorzunehmen. Zum einen liegen Fotos vom Fahrzeug des Klägers vor, die einen Teil der Umbauarbeiten erkennen lassen. Darüber hinaus sind verschiedene Umbauten im Kfz-Schein angegeben (z.B. 2,6 Liter Motor, Seitenleisten, Frontspoiler, Heckschürze). Weiterhin liegen auch Rechnungen bezüglich der Umbauarbeiten vor. Zur finanziellen Situation hat der Kläger dargetan, daß er in der Vergangenheit mehrere Unfallfahrzeuge gekauft, repariert und mit Gewinn weiterverkauft habe, diverse Ersparnisse besitze, eine Abfindung von seinem Arbeitgeber erhalten habe, seine Schwiegermutter ihm einen Zuschuß bei der Anschaffung des Fahrzeuges gegeben habe und seine Großmutter ihn finanziell durch Zahlung der Versicherungsprämien unterstütze. Damit scheidet die finanzielle Situation als Indiz für eine Vortäuschung aus.

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Die Tatsache, die das Landgericht für wesentlich erachtet hat, daß der Kläger von April 1986 bis Januar 1988 in vier Verkehrsunfälle verwickelt gewesen ist, die keine gründliche polizeiliche Ermittlung ausgelöst hätten, begründet ebenfalls keine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß dieser Diebstahl vorgetäuscht ist. Der Vortrag der Beklagten dazu ist nicht substantiiert und stellt allenfalls einen vagen Verdacht dar. Der Kläger hat im einzelnen in der Berufungsbegründung geschildert, wie es zu den vier Unfällen gekommen ist. Darauf hat die Beklagte nicht substantiiert erwidert. Wegen keiner der Unfälle hat es ein Strafverfahren gegen den Kläger gegeben. Sämtliche Schäden sind von den Versicherern reguliert worden. Auffallend ist zwar, daß desöfteren der Zeuge ... als Unfallzeuge zur Verfügung steht, umgekehrt bei Unfällen des Zeugen ... Kläger als Zeuge dabei war. Diese Auffälligkeiten allein reichen aber nicht aus, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung dieses Versicherungsfalles zu begründen.

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3.

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Eine zur Leistungsfreiheit der Beklagten führende Obliegenheitsverletzung des Klägers liegt nicht vor.

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a)

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Allerdings ist die vom Kläger in der Schadenanzeige abgegebene Erklärung zur Laufleistung mit ca. 38.000 km unrichtig. Auch wenn ein Fahrzeug generalüberholt und so weitgehend umgebaut worden ist, daß praktisch alle beweglichen Teile wie Motor, Fahrwerk und Bremsen erneuert worden sind, kann die bis dahin zurückgelegte Laufleistung der Karosserie nebst den übrigen Einbauten nicht unberücksichtigt bleiben. Mit der Frage nach der Gesamtlaufleistung will der Versicherer erkennbar in Erfahrung bringen, wieviel Kilometer mit diesem Fahrzeug zurückgelegt worden sind. Denn für den Wert eines Fahrzeuges kommt es entscheidend auch auf diese Gesamtlaufleistung an.

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b)

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Die Beklagte hat allerdings nicht bewiesen, daß sie über diese Umstände, die zur Kilometerangabe von 38.000 geführt haben, nicht informiert war.

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Der Beweis, daß der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben gemacht hat, läßt sich mit der Vorlage des objektiv unrichtig ausgefüllten Formulars dann nicht mehr führen, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Der vom Versicherer zu führende Nachweis der Obliegenheitsverletzung erfordert dann den Beweis, daß der Versicherungsnehmer entgegen seiner substantiierten Behauptung den Agenten nicht zutreffend mündlich unterrichtet hat.

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Diese vom BGH für den Bereich der Beantwortung von Gesundheitsfragen im Versicherungs antrag aufgestellten Grundsätze (BGH VersR 69, 833 = VVGE §44 VVG Nr. 4) gelten sinngemäß aber auch für die Feststellung von Obliegenheitsverletzungen im weiteren Verlauf eines Versicherungsvertrages, insbesondere auch in der Kaskoversicherung bei Erklärungen in der Schadenanzeige. Denn auch insoweit ist der Agent "Auge und Ohr" des Versicherers (§43 Nr. 2 VVG) und stellt die Unterschrift des Versicherungsnehmers nur ein erschütterbares Indiz für die Wahrheit der in ihr bestätigten Tatsachen und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß §286 ZPO.

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Die Vernehmung des Zeugen ... der als Versicherungsagent der Beklagten die Schadensanzeige ausgefüllt hat, hat eine Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht ergeben, vielmehr ist die Behauptung des Klägers, den Versicherungsagenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben, bestätigt worden. Der Zeuge ... hat ausgesagt, ihm sei das Fahrzeug des Klägers mit all den Umbauten genauestens bekannt gewesen und der Kläger habe ihm erklärt, wie er die 38.000 km verstehe. Für seine Begriffe sei das Fahrzeug des Klägers wegen der Umbauten tatsächlich auch wie neu gewesen und die Karosserie bzw. deren Laufleistung habe ihn nicht interessiert. Damit scheidet eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aus.

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4.

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Bezüglich der Entschädigungshöhe folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen ... gegen die keine Partei im Termin Einwendungen erhoben hat. Danach bemißt sich der Wert unter Berücksichtigung aller am Fahrzeug befindlichen Änderungen und zusätzlichen Ausstattungen auf 29.400,- DM. Abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung von 300,- DM steht dem Kläger daher ein Entschädigungsbetrag von 29.100,- DM zu.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§284, 288 BGB.

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6.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer des Klägers beträgt 10.900,- DM, die der Beklagten 29.100,- DM.