Hausratversicherung: Fenster in Kippstellung beim Verlassen nicht stets grob fahrlässig
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte nach einem Einsteigediebstahl Entschädigung aus der Hausratversicherung (VHB 74). Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung, weil ein Schlafzimmerfenster beim Verlassen gekippt war. Das OLG verneinte grobe Fahrlässigkeit nach den Umständen des Einzelfalls (Lage des Fensters, Tageszeit, erwartete kurze Abwesenheit) und bestätigte die Verurteilung. Den Schmuckschaden hielt es mangels genauer Feststellbarkeit nur im Mindestwert (Schätzung mit Sicherheitsabschlag) für ersatzfähig; verspätetes Vorbringen blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Versicherungsleistung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob das Belassen eines Fensters in Kippstellung beim Verlassen der Wohnung grob fahrlässig ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und nicht abstrakt-generell zu beantworten.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus; der Versicherer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast in objektiver und subjektiver Hinsicht.
Kann der genaue Wert gestohlener, nicht vertretbarer Gegenstände nicht festgestellt werden, ist der Versicherer nicht schon deshalb leistungsfrei; ersatzfähig ist jedenfalls der nachweisbare Mindestschaden.
Für die Schadenshöhe kann das Gericht bei unzureichenden Anknüpfungstatsachen eine Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen und dabei Sicherheitsabschläge wegen verbleibender Ungewissheiten ansetzen.
Verspätetes, nicht nachgelassenes Vorbringen in der Berufungsinstanz darf bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gegenseite sich darauf nicht einlässt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 2 0 695/93
Tenor
Die Berufung gegen das am 09.02.1995 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Kläger und seine Familie türkische Staatsbürger, wohnen in A in einer Erdgeschoßwohnung im Mehrfamilienhaus „Bstraße 00" in A. Es handelt sich dabei um eine ruhige Seitenstraße am südlichen Rand der Aer Innenstadt. Das Schlafzimmer ist nach vorn zur Straße hin gelegen, wenige Meter vom Hauseingang entfernt, und befindet sich in einer Höhe von etwa 2 m oberhalb des Erdbodens. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist eine Kleingartenanlage gelegen; Wohnhäuser befinden sich dort nicht.
Am Neujahrstag 1993 verließen der Kläger und seine Familie gegen 15.00 Uhr die Wohnung, um Bekannte zu besuchen. Zu diesem Zeitpunkt stand, wie der Kläger wußte, ein Flügel des zweiflügigen Schlafzimmerfensters in Kippstellung. Als der Kläger und seine Familie am selben Abend zwischen 19.30 Uhr und 20.00 Uhr in die Wohnung zurückkehrten, fanden sie das Schlafzimmer durchwühlt vor: Auf dem Bett lagen mehrere leere Schatullen und Schachteln. Eine Tür des Wohnzimmer.schranks stand offen und eine Schublade war herausgezogen. Der Schmuck der Familie und Bargeld im Werte von 2.300,00 DM sowie eine Kassette (Wert 100,00 DM) fehlten.
Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten, bei der er eine Hausratversicherung unter Geltung der VHB 74 unterhält. Diese lehnte eine Regulierung ab, weil der .Kläger durch das Belassen des Fensters in Kippstellung beim Verlassen der Wohnung den Versicherungsfall grob fahrlässig· herbeigeführt habe. Der Kläger hat daraufhin die Beklagte gerichtlich auf Entschädigung in Anspruch genommen. Er hat behauptet, der Schmuck habe zum Teil aus Erbstücken, im übrigen aus Gegenständen bestanden, die er und seine Familie in der Türkei erworben hätten. Insgesamt habe dieser einen Wert von 38.200,00 DM gehabt. Unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen nach den Versicherungsbedingungen hat er für das abhanden gekommene Bargeld 1.000,00 DM und für den abhanden gekommenen Schmuck 20.000,00 DM verlangt. Die Beklagte hat sich auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen und im übrigen Anzahl und Wert der gestohlenen Schmuckstücke bestritten.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.05.1993 zu zahlen und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführ,t das Verhalten des Klägers sei unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als grob fahrlässig zu werten. Die Angaben des Klägers zu Art, Anzahl und Qualität der gestohlenen Schmuckstücke seien aber unpräzise, so daß lediglich Mindestfeststellungen zu dessen Wert getroffen werden könnten. In Anwendung von § 287 ZPO schätzte das Gericht den Wert des gestohlenen Schmucks auf 14.000,00 DM. Ferner könne der Kläger Ersatz des gestohlenen Bargelds verlangen, wegen der Entschädigungsgrenzen allerdings lediglich in Höhe von 1.000,00 DM.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufuhg eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und erstrebt die völlige Klageabweisung.
Der Senat hat dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 30.08. eine Aufstellung· der Schückstücke einzureichen und diese·hinsichtlich Größe, Beschaffenheit, Aussehen, Ort und Zeitpunkt des Erwerbs sowie des Kaufpreises zu substantiieren. Diese Frist ist später bis zum 13.09. verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 25.09.1995 legte der Kläger eine Reihe von Fotokopien der Visitenkarten von Juweliergeschäften in B und von Rechnungen/Quittungen über verschiedene Schmuckstücke vor. Die Beklagte rügt die Verspätung dieses Vorbringens und läßt sich darauf nicht ein.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist nicht nach §§ 16 Abs. 1 VHB 74, 61 VVG leistungsfrei geworden. Der Senat hat nicht feststellen können, daß der Kläger den Vorfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeitsetzt einen objektiv schweren und subjektiven nicht endschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muß in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muß dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall _jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW 1989, 1354 (1355)). Demgemäß kann die Frage, ob das Belassen eines Fensters in Kippstellung beim Verlassen der Wohnung eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, nicht generell beurteilt werden. Es bedarf vielmehr einer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Wertung (Senat, VersR 1991, 223). Die Darlegungs- und Beweislast trägt in objektiver und subjektiver Hinsicht der Versicherer (BGH NJW 1985, 2648, VersR 89, 582).
Im konkreten Fall hat der Kläger durch sein Verhalten, das Fenster in Kippstellung zu belassen beim Verlassen der Wohnung, ene Gefahr eröffnet, die·sich schließlich realisiert hat. Wie der unbemerkt vonstatten gegangene Einsteigediebstahl zeigt, war die teil.weise herabgelassene Rollade kein geeignetes Mittel, um von dem offenstehenden Fenster .abzu-lenken oder das Ein-steigen gänzlich zu erschweren. Andererseits befand sich das Fenster an der Vorderseite des Hauses zur Straße hin gelegen und nur wenige Meter neben dem Eingang des Hauses. Es handelte sich um ein Mehrfamilienhaus, bei dem jederzeit damit zu rechnen war, daß zu dieser Tageszeit Personen das Haus betreten oder verlassen wollten, so daß ein Dieb sich einer erhöhten Deckungsgefahr aussetzte, wenn er in das Haus einstieg. In subjektiver Hinsicht stellte somit das Verlassen des Hauses gegen 15.00 Uhr in der Absicht, wenig später wieder zurück zu sein, keinen Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar.
Zugunsten der Kläger muß unterstellt werden, daß sich der Einsteigediebstahl auch nicht zur taghellen Zeit, sondern zu dem Zeitpunkt ereignet hat, als die Dämmerung bereits hereingebrochen war, mithin zu jenem Zeitpunkt, als der Kläger eigentlich hatte bereits wieder zurück sein wollen. Aber auch die - auch aus seiner Sicht - nicht rechtzeitige Rückkehr des Klägers begründet nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, weil in subjektiver Hinsicht die dafür erforderlichen Vorausetzungen nicht festgestellt werden können. Denn der Kläger hat dargelegt, daß ihn unvorhersehbare Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr gehindert hätten und sich diese um ein bis zwei Stunden verzögert habe. Daß diese Entschuldigungsgründe tatsächlich nicht. vorgelegen haben und daß der Kläger nicht nur eine kurzfristige Abwesenheit und eine Rückkehr vor Einbruch der Dunkelheit beabsichtigt hatte, hat die Beklagte nicht bewiesen. Das Bestreiten der Darlegungen des Klägers reicht insoweit nicht aus, da sie die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Auch mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung hat die Beklagte keinen Erfolg. Soweit das Landgericht dem Kläger wegen des gestohlenen Bargelds einen Entschädigungsbetrag von 1.000,00 DM zugesprochen hat, hat die Beklagte diese Verurteilung mit der Berufung zwar angefochten, aper nicht begründet. Der Diebstahl des Bargeldbetrages von mindestens 1.000,00 DM ist indessen zwischen den Parteien unstreitig, so daß der Kläger - unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenze gem. § 2 Ziffer 3 b VHB 74 - ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von insgesamt 1.000,00 DM hat.
Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung von 14.000,00 DM wegen des ihm entwendeten Schmucks. Insoweit steht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, daß dem Kläger Schmuck im Werte von mindestens 14.000,00 DM gestohlen worden ist. Konkrete Feststellungen hinsichtlich Art, Qualität, Güte und Anzahl der im einzelnen gestohlenen Schmuckstücke waren nicht möglich. Der Beklagte hat erst am 25.09.1995 und damit zwei Tage vorm Termin Angaben dazu gemacht. Auf das Vorbringen in diesem Schriftsatz hat sich die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht eingelassen. Der Inhalt dieses Schriftsatzes durfte daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Der Senat verfügt aber aufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers zu seinen früheren Behauptungen, über eine·zureichende Beurteilungsgrundlage, Feststellungen zum Mindestwert der dem Kläger gestohlenen Gegenstände treffen zu können. Zunächst steht aufgrund ihrer Bekundungen fest,- daß aus der Wohnung des Klägers bei dem Einsteigediebstahl Schmuckgegenstände aus Gold und anderen Edelmetallen gestohlen worden sind, ein Schaden somit auf jeden Fall entstanden ist. Wenn damit über die konkrete Höhe auch noch nichts ausgesagt ist, zeigt dies doch, daß die Auffassung der _Beklagten,mangels konkreter Feststellungen zum Wert jedes einzelnen Schmuckgegenstandes nicht zur Entschädigung verpflichtet zu sein, nicht richtig sein kann. Diese Auffassung würde in der Konsequenz namentlich bei nicht vertretbaren Sachen den Versicherungsschutz wertlos machen. Angesichts der für die Höhe des Schadens beim Anspruchsteller liegenden Darlegungs- und Beweislast führt die Unmöglichkeit konkreter Feststellungen zum tatsächlichen Wert der gestohlenen Gegenstände allerdings dazu, daß die Versicherung nur zur Erstattung des Werts verpflichtet ist, der hinsichtlich der abhanden gekommenen Gegenstände als Mindestwert festgestellt werden kann. Im konkreten Fall führt dies dazu, daß die vom Kläger bereits in erster Instanz vorgelegte und - auch der Polizei eingereichte Stehlgutliste samt ihren Ergänzungen, die sie durch den Parteienvortrag im Zuge des voriiegenden Rechtsstreits (mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 25.09.1995) erfahren hat, nur eingeschränkt zur Grundlage der Feststellungen gemacht werden kann.
Die Ehefrau des Klägers hat in ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt, daß die vom Kläger eingereichte Liste zutreffend ist. Das versteht der Senat dahin, daß die darin aufgeführten· Gegenstände vor dem Diebstahl nach Art und Anzahl vorhanden gewesen und durch den Diebstahl abhanden gekommen sind. Es habe sich hierbei teilweise um Erbstücke gehandelt, im wesentlichen aber um Goldschmuck, den die Eheleute im Laufe der Ehe angeschafft hätten. Sie wohnten bereits seit vielen Jahren in Deutschland, führen aber jedes Jahr in die Türkei zurück und kauften anläßlich dieser Besuche in der Türkei auch regelmäßig Goldschmuck. Dieser Schmuck diene weniger dekorativen Zwecken, sondern habe traditionell·e Gründe. Es. sei unter Türken üblich, daß man Schmuckstücke kaufe, um der Ehefrau damit eine wirtschaftliche Sicherheit von bleibendem Wert zu schaffen. Aus diesem Grunde bestimme im wesentlichen auch der Edelmetallgehalt den Preis. Die Verarbeitung stehe nicht im Vordergrund und die türkischen Schmuckstücke seien fast alle gleich. Ähnliche Schmuckstücke befänden sich in jeder türkischen Familie. Es sei ihnen daher auch ohne weiteres möglich gewesen, bei Bekannten zum Zwecke der Fotodokumentation in Art und Qualität vergleichbare Stücke zu beschaffen.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Angaben der Zeugin in Zweifel zu ziehen. Die nicht nur aus der Türkei, sondern auch aus anderen islamischen Staaten bekannte Tradition, für die Ehefrau als Sicherheit für einen Todes- oder einen Scheidungsfall Goldschmuck zu kaufen, ist gerichtsbekannt; angesichts der hohen Inflationsrate vornehmlich in der Türkei ist die Motivation, sein Vermögen werthaltig in Edelmetallen anzulegen, zudem nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat für durchaus möglich und wahrscheinlich, daß die Angaben des Klägers zum Wert des gestohlenen Schmucks auch in der angegebenen Höhe von ca. 38.000,00 DM zutreffen. Eine derartige Summe im Laufe ihres Ehelebens anzusparen (der Kläger ist 52 Jahre alt, seine Ehefrau 46 Jahre alt), traut der Senat den Eheleuten, die beide berufstätig sind und daher über Arbeitseinkommen verfügen, durchaus zu. Hinsichtlich der Feststellung des hier zu entschädigenden Mindestschadens sind indessen Sicherheitsabschläge zu machen. Als wertbildender Faktor ist die Verarbeitungsqualität außer Betracht zu lassen. Dies ergibt sich auch aus der Darlegung des Kläger bzw. seiner Ehefrau selbst. Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung an, auf die Gestaltung des Schmucks komme es nicht an. Es werde lediglich der reine Goldwert bezahlt. Das deckt sich mit den Angaben seiner Ehefrau, ebenfalls die Verarbeitung als solche als bedeutungslos bezeichnete. Da zudem·nicht feststeht, welche Stücke aus 18- bzw. welche aus 22karätigem Gold bestanden, kann als Mindestqualität nur 18karätiges Gold festgestellt werden. Auch·dies.ermö glicht zwar, zumal das Gewicht der einzelnen Schmuckstücke unbekannt ist, nur beschränkt konkrete Feststellungen. Auch diesem Grunde sah sich auch der in erster Instanz zugezogene Sachverständige C zu einem Gutachten außerstande, weil er nicht über zutreffende tatsächliche Anknüpfungstatsachen verfügte. Seinen Angaben ist aber nicht jeglicher Beweiswert abzusprechen, zumal er. selbst distanziert seine Angaben lediglich als Taxe bezeichnet und sich daher der Anfechtbarkeit seiner Ausführungen bewußt war. Er hat eine grobe Schätzung abgegeben und diese mit 18.800,00 DM beziffert. Diese Schätzung des Sachverständigen beruht auf den Fotografien, die der Kläger eingereicht hat.
Aufgrund der Angaben der Zeugen D steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die abhanden gekommenen Schmuckstücke zumindest äußerlich denjenigen ähnlich sahen, die auf den Fotos abgebildet sind. Vor diesem Hintergrund spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeitdafür, daß der Schmuck einen Wert hatte, der zumindest im Umfeld des genannten Betrages von 18.800,00 DM anzusiedeln- ist. Im konkreten Einzelfall hält der Senat einen Sicherheitsabschlag von mehr als 25 % wegen der Ungewißheit hinsichtlich der. Reinhei_t des verwendeten Edelmetalls, des Gewichts und der zu vernachlässigenden künstlerischen Gestaltung angesichts der durch die Vernehmung der Zeugin D zu Tage getretenen besonderen Umstände in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers und seiner Familie für nicht erforderlic.h Legt man die grobe Schätzung des Sachverständigen C von 18.800,00 DM zugrunde, führt der Sicherheitsabschlag von 25 % hier zu einem Betrag, der jedenfalls nicht unter dem Betrag von 14.000,00 DM liegt, den das Landgericht dem Beklagten insoweit zuerkannt hat.
Der Berufung der Beklagten war daher insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Der Wert der Beschwer beträgt 15.000,00 DM.