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Oberlandesgericht Hamm·20 U 13/14·08.07.2014

Berufung zurückgewiesen: Kein Kaskoschutz bei durch Auflieger verursachten Schäden (A.2.3.2 AKB)

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKfz-VersicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen ein Urteil, in dem die Kaskoversicherung die Deckung für einen Schaden an der Zugmaschine ablehnte, nachdem sich der gezogene Auflieger gelöst, umkippte und die Zugmaschine beschädigte. Zentral war, ob Ziffer A.2.3.2 AKB diesen Fall vom Kaskoschutz ausschließt. Der Senat wies die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück und bestätigte, dass die Klausel Schäden aus dem Zugvorgang ausschließt.

Ausgang: Berufung des Klägers zurückgewiesen; Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg, Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ziffer A.2.3.2 AKB schließt Kaskoversicherungsschutz aus, wenn das versicherte Fahrzeug ohne Einwirkung von außen infolge eines nur im Zuggespann wirkenden Umstands einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug erleidet.

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Im Rahmen der Kaskoversicherung ist grundsätzlich nur das versicherte Fahrzeug gegen Schäden gedeckt; mit dem versicherten Fahrzeug verbundene Anhänger oder sonstige geschleppte/abgeschleppte Fahrzeuge sind nicht mitversichert.

3

Bei der Auslegung der AKB ist ein Auflieger als ‚Fahrzeug‘ im Sinne der Ausschlussklausel zu verstehen; die bloße Nennung von Anhängern/Aufliegern neben Fahrzeugen führt nicht zu einem anderen Verständnis der Klausel.

4

Die Ausschlussregelung der Ziffer A.2.3.2 differenziert nicht zwischen Anhängern und Aufliegern sowie nicht zwischen Schleppen und Abschleppen; maßgeblich ist, dass der Schaden aus dem Zugvorgang herrührt.

Relevante Normen
§ Nr. A.2.3.2 AKB 2008§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 711, 713, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 280/13

Leitsatz

2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 09.07.2014 (20 U 13/14) zurückgewiesen worden.

Gründe

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I.

4

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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1.

6

Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug, die mit der Berufung nicht in Frage gestellt werden.

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2.

8

Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.05.2014 Bezug genommen.

9

Soweit der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 02.07.2014 daran festhält, dass der von seiner Zugmaschine gezogene Auflieger nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht dem Fahrzeugbegriff der Ziffer A.2.3.2 AKB unterfalle, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen.

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Allein aus der Nennung sowohl von Anhängern und Aufliegern als auch von Fahrzeugen in den AKB der Beklagten lässt sich aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht darauf schließen, dass ein Auflieger kein Fahrzeug iSd der Ausschlussklausel in Ziffer A.2.3.2 AKB darstelle.

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Ziffer A.1.1.5 AKB regelt den Umfang des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung und stellt klar, dass nicht nur für die mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhänger und Auflieger, sondern für sämtliche sonstigen Fahrzeuge Haftpflichtversicherungsschutz besteht, soweit diese vom versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Demgegenüber ist in der hier streitgegenständlichen Kaskoversicherung gem. Ziffer A.2.1.1 AKB allein das versicherte Fahrzeug gegen Schäden versichert und nicht auch mit ihm verbundene Anhänger und Auflieger oder sonstige geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge. Für den Ausschlusstatbestand in Ziffer A.2.3.2 AKB kommt es vor diesem Hintergrund ersichtlich allein darauf an, dass das versicherte Fahrzeug – hier die Zugmaschine – ohne Einwirkung von außen einen Schaden „zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug“ erleidet. Maßgeblich ist so allein der Zugvorgang, d. h. das Eintreten des Schadens aus einem nur im Zuggespann wirksamen Umstand, weshalb Ziffer A.2.3.2 AKB nicht zwischen Anhängern und Aufliegern bzw. Schleppen und Abschleppen differenziert. Für das Verständnis des Versicherungsnehmers genügt es, dass hier als Oberbegriff nur das „Fahrzeug“ – und gerade nicht ein „Kraftfahrzeug“ genannt ist.

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II.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.