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Oberlandesgericht Hamm·20 U 13/14·20.05.2014

Kein Kaskoschutz bei seitlichem Kippen des Aufliegers (A.2.3.2 AKB)

ZivilrechtVersicherungsrechtKraftfahrtversicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Ersatz aus seiner Fahrzeugvollversicherung für Schäden an der Zugmaschine, die durch das seitliche Neigen und Kippen eines gezogenen Aufliegers entstanden sind. Zentrale Frage ist, ob Ziffer A.2.3.2 AKB Kollisionsschäden zwischen Zugfahrzeug und gezogenem Anhänger als vom Versicherungsschutz ausgeschlossene Betriebsschäden erfasst. Das OLG Hamm bestätigt die Auffassung des Landgerichts: 'Fahrzeug' umfasst auch Anhänger/Auflieger, die Klausel ist nicht mehrdeutig und hält der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand, da der Versicherer ein legitimes Interesse zur Risikobegrenzung hat.

Ausgang: Berufung des Klägers als offensichtlich erfolglos verworfen; kein Versicherungsschutz für durch Auflieger verursachte Schäden nach A.2.3.2 AKB

Abstrakte Rechtssätze

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Kollisionen zwischen einem ziehenden Kraftfahrzeug und einem von ihm gezogenen Anhänger oder Auflieger fallen unter den Ausschlusstatbestand für Betriebsschäden in Ziffer A.2.3.2 AKB; hierfür besteht folglich kein Kaskoversicherungsschutz.

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Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen; der Begriff 'Fahrzeug' umfasst nicht nur kraftangetriebene Einheiten, sondern auch Anhänger/Auflieger, sofern der Wortlaut nicht einschränkend ist.

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Eine Ausschlussklausel wie Ziffer A.2.3.2 AKB kann einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten, wenn der Versicherer ein legitimes Interesse hat, spezifische Risiken (z. B. die Instabilität eines Zuggespanns) auszuschließen.

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Der Zweifelssatz des § 305c Abs. 2 BGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die Klausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung nicht mehrdeutig ist.

Relevante Normen
§ Nr. A.2.3.2 AKB 2008§ 522 Abs. 2 ZPO§ 305 ff. BGB§ 305c Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 280/13

Leitsatz

2. Löst sich der Auflieger einer Zugmaschine, kippt zur Seite und beschädigt die ziehende Zugmaschine, so besteht nach A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

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I.

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer für seine Zugmaschine mit dem amtlichen Kenneichen ####### geschlossenen Fahrzeugvollversicherung auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die bei einer Kollision mit einem angehängten Auflieger entstanden sind, der sich während der Fahrt zur Seite neigte und schließlich den Sattelzug beschädigte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

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Das Landgericht hat die Klage mit Blick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Regelung in Ziffer A.2.3.2 AKB abgewiesen, weil Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug als reine Betriebsschäden vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen seien. Dabei unterfalle ein Anhänger wie der vom klägerischen Zugfahrzeug gezogene Auflieger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Klausel, die schließlich nicht auf Kraftfahrzeuge beschränkt sei, sondern ausdrücklich auch sonstige Fahrzeuge umfasse. Die Klausel halte auch einer Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff BGB stand, weil der Versicherer ein legitimes Interesse daran habe, nicht für die Risiken einzustehen, die sich aus der Instabilität eines Zuggespanns ergäben.

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Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung hält der Kläger daran fest, dass Kollisionsschäden mit einem gezogenen Auflieger bzw. Anhänger nicht als Betriebsschaden iSd Ausschlusstatbestandes in Ziffer A.2.3.2 AKB zu werten seien. Als „Fahrzeug“ im Sinne der Klausel seien nach allgemeinem Sprachgebrauch nur mit Maschinenkraft ausgestattete Fortbewegungsmittel anzusehen, weshalb nur Schäden bei Abschleppvorgängen vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Zumindest greife angesichts dieser möglichen Auslegung von Ziffer A.2.3.2 AKB der Zweifelssatz des § 305 c Abs. 2 BGB, so dass zugunsten des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz zu gewähren sei.

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II.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil für das schädigende Ereignis nach Ziffer A.2.3.2 AKB kein Versicherungsschutz besteht. Entgegen der vom Kläger (mit Verweis auf die Entscheidung des LG Essen, r+s 2006, 65, Juris-Rn. 17 ff) vertretenen Ansicht unterfallen auch Kollisionsschäden zwischen einer Zugmaschine und einem gezogenen Auflieger den vom Versicherungsschutz ausgenommenen Betriebsschäden. Bei der Auslegung der Klausel ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Maßgeblich ist, wie er die Regelung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rn. 11). Ein verständiger Versicherungsnehmer wird unter den Begriff des „Fahrzeugs“ nicht nur mit Maschinenkraft selbständig angetriebene Einheiten fassen, weil im Ausschlusstatbestand nicht nur von „Kraftfahrzeugen“, sondern insgesamt von „Fahrzeugen“ die Rede ist. In Zusammenschau etwa mit Ziffer A.1.1.5 AKB, in der der Versicherungsschutz eines versicherten Kraftfahrzeugs auf von diesem gezogene Anhänger bzw. nicht nur abgeschleppte, sondern auch geschleppte und damit aus eigener Kraft nicht fahrfähige Fahrzeuge erstreckt wird, vermag ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer so zu erkennen, dass auch Anhänger bzw. Auflieger als Fahrzeuge im Sinne der Klausel anzusehen sind. Demgemäß hat auch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung Kollisionen des versicherten Kraftfahrzeugs mit einem von diesem geschleppten Anhänger ohne weiteres dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel unterstellt und den Versicherungsschutz allein davon abhängig gemacht, ob der Schaden auf einer äußeren Ursache beruht (vgl. etwa BGH, VersR 2013, 354, Juris-Rn. 12 f; OLG Stuttgart, VersR 2005, 643, Juris-Rn. 5; ZfS 2007, 93, Juris-Rn. 23; Prölls/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.3 AKB 2008, Rn. 15). Zweifel an der Auslegung der Klausel, die eine Anwendung von § 305 c Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, bestehen so nicht.

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Zutreffend ist das Landgericht auch von der inhaltlichen Wirksamkeit der streitgegenständlichen Ausschlussklausel ausgegangen. Es entspricht dem legitimen Interesse der Versicherungswirtschaft, die Einstandspflicht im Rahmen der allgemeinen Kraftfahrtversicherung für solche Schäden auszuschließen, die auf ein spezifisches erhöhtes Risiko, nämlich die Instabilität eines Zuggespanns, zurückzuführen sind. Diese Risikoerhöhung besteht offenbar nicht nur bei Abschleppvorgängen (OLG Stuttgart, VersR 2005, 643, Juris-Rn. 8; ZfS 2007, 93, Juris-Rn. 18; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 829, Juris-Rn. 3; Prölls/Martin/Knappmann aaO).

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Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte für die Schäden, die sich nach dem klägerischen Vortrag allein aus gespanninternen Risiken ergeben haben, nicht einzustehen.

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III.

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Auf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).