Brandschaden: Fortbestand von Sachversicherungen trotz Risiko-/Interessenminderung (§ 68 II VVG)
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangt Entschädigung für einen zweiten Brandschaden und streitet mit dem Versicherer über den Fortbestand von Gebäude-, Mietverlust- sowie Geschäfts-/Betriebsversicherung. Der Versicherer berief sich auf dauernden Wegfall des versicherten Interesses (§ 68 II VVG) und eine einvernehmliche Vertragsaufhebung durch Schreiben. Das OLG bejahte den Fortbestand der Verträge, weil nur eine Risikominderung bzw. kein dauerhafter Interessenwegfall vorlag und die Schreiben kein Aufhebungsangebot darstellten; auch das Verhalten des Versicherungsnehmers begründete keine Zustimmung. Es erließ ein Grundurteil und verwies zur Schadenshöhe an das Landgericht zurück.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Anspruch dem Grunde nach bejaht und zur Entscheidung über die Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlöschen des Sachversicherungsvertrags wegen Wegfalls des versicherten Interesses setzt voraus, dass ein versicherbares Interesse dauerhaft unter keinem Gesichtspunkt mehr besteht; eine bloße Verringerung oder ein vorübergehender Wegfall der Gefahr genügt nicht.
Bei einer Gebäudeversicherung bleibt ein versicherbares Interesse bestehen, wenn nach einem Schadensereignis noch Gebäudeteile vorhanden sind und weitere Versicherungsfälle für diesen Bestand denkbar sind; der Vertrag erlischt dann nicht wegen Interessenwegfalls.
Bei Betriebs-/Geschäfts- und Mietverlustversicherung liegt kein dauerhafter Interessenwegfall vor, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung und weitere Nutzung/Vermietung beabsichtigt und diese Absicht durch Wiederaufbauhandlungen dokumentiert.
Die Mitteilung des Versicherers, ein Vertrag sei zu einem früheren Zeitpunkt „erloschen“, ist ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach regelmäßig weder als Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags noch als Kündigung auszulegen, wenn sie einen bereits abgeschlossenen Zustand behauptet.
Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) kann ergehen, wenn Anspruchsgrund und -höhe streitig sind, die den Anspruchsgrund betreffenden Fragen abschließend geklärt sind und nach der Sachlage zumindest wahrscheinlich ist, dass dem Anspruch in irgendeiner Höhe stattzugeben sein wird. Bei fehlender Entscheidungsreife zur Höhe kann nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9 O 339/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.1997 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Rechtsstreit wird zur Entscheidung über die Höhe und über die Kosten - auch die der Berufung - an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt wegen eines Brandschadens vom 12.08.1993 von dem Beklagten Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 702.586,49 DM. Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Versicherungsverträge im Zeitpunkt des Brandes noch bestanden haben.
Am 29.03.1992 war es bereits zu einem Brandschaden gekommen, auf den der Beklagte einen Betrag von rund 1,4 Millionen DM gezahlt hatte. Der Kläger klagte im Verfahren 4 O 291/94 LG Bielefeld einen weiteren Betrag von rund 500.000,00 DM ein. Die Parteien stritten u.a. darum, ob die Fundamente und die noch stehengebliebene Westwand des Gebäudes noch zu gebrauchen waren oder erneuert werden mußten. Die Kammer holte dazu ein Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.12.1995 ein. Der Sachverständige kam u.a. zu dem Ergebnis, daß die Fundamente in keinem Fall ausgewechselt werden müßten. Es seien zwar erhebliche Ausbesserungen an der Westwand nötig, eine Neuerrichtung der Wandflächen sei aber nicht erforderlich. Die Parteien schlossen daraufhin einen Vergleich, wonach die Beklagte zur Erledigung des Rechtsstreits weitere 200.000,00 DM zahlte.
Mit drei Schreiben vom 09.09.1992, 14.09.1992 und 09.09.1992 (Anlagenheft IV A-C) teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß die Verträge zur Gebäudeversicherung, Mietverlustversicherung und zur Geschäfts- und Betriebsversicherung zum 30.03.1992 erloschen seien. Der Kläger behauptet, diese drei Schreiben nicht erhalten zu haben.
Der Beklagte erstattete dem Kläger die inzwischen gezahlten Prämien für das Jahr 01.09.92 bis 01.09.93. Er übersandte mit einem Begleitschreiben vom 17.09.1992 dem Kläger insoweit einen Scheck in Höhe von 3.111,90 DM, den dieser auch einlöste. Auf einem Fax monierte der Kläger die Abrechnung und verlangte auch Rückzahlung des Beitrages vom 30.03.92 bis 01.09.92. In der Folgezeit bemühte sich der Kläger über eine Maklerfirma um eine Bauwesenversicherung für die neu zu errichtende Halle. Der Auftrag für den Abschluß der Versicherung soll - nach Angaben des Klägers - bei der Maklerfirma liegengeblieben sein, so daß es nicht zum Abschluß des Versicherungsvertrages gekommen ist.
Am 12.08.1993 kam es durch Fremdverschulden zu einem zweiten Brandschaden. Der Kläger hatte zunächst die ... als Haftpflichtversicherung des Schädigers in Anspruch genommen, ebenso die Maklerfirma. Beide Ansprüche wurden dann aber nicht weiterverfolgt, da der Kläger nunmehr den Beklagten aus den seiner Meinung nach noch bestehenden Versicherungsverträgen in Anspruch nimmt.
Der Kläger behauptet, der Schaden an Gebäuden, Arbeitsmitteln sowie Mietausfall belaufe sich auf insgesamt 702.586,49 DM.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die drei ursprünglich bestehenden Versicherungsverträge seien beendet gewesen. Der Kläger habe die drei Schreiben erhalten. Im übrigen sei nach dem Totalschadenereignis von März 1992 das versicherte Interesse weggefallen.
Wegen des Sachverhalts im einzelnen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß §543 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß der Kläger die drei Schreiben tatsächlich erhalten hat. Dadurch sei es zu einer übereinstimmenden Aufhebung der Verträge gekommen.
Mit der Berufung bestreitet der Kläger weiterhin, diese drei Schreiben erhalten zu haben. Er behauptet, der Agent ... habe ihm erklärt, das Versicherungsverhältnis ruhe bis zum Beginn des Wiederaufbaus. Ab dem 29.03.1992 müsse er keine Prämie mehr zahlen, bis der Wiederaufbau beginne. Mit Baubeginn habe er dann wieder Versicherungsschutz.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn 702.586,49 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 13.08.1993 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, das versicherte Interesse sei gemäß §68 Abs. 2 VVG dauernd weggefallen. Im übrigen sei auch der Aufhebungsvertrag zustandegekommen. Er behauptet, der Kläger habe die Schreiben vom 09.09. und 14.09.1992 erhalten. Das folge aus dem ganzen Verhalten des Klägers. Er bestreitet, daß der Agent ... die behaupteten Zusagen gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat lagen die Akten 4 O 291/94 Landgericht Bielefeld sowie 46 Js 1224/93 StA Münster vor. Der Senat hat die Parteien gemäß §141 ZPO gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rehage. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Zeugenvernehmung wird auf den im allseitigen Einverständnis gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Beklagte ist wegen des Brandes vom 12.08.1993 eintrittspflichtig, da die drei Versicherungsverträge noch bestanden haben.
1.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das versicherte Interesse nach dem ersten Brand vom 29.03.1992 nicht gemäß §68 II VVG weggefallen.
§68 II VVG regelt zwar nicht die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, sondern nur den Anspruch des Versicherers auf die Prämie. Es ist aber allgemeine Auffassung, daß bei Wegfall des versicherten Interesses das ursprüngliche Schuldverhältnis beendet ist und der Versicherungsvertrag erlischt (Bruck/Möller/Sieg, VVG, §68 Anmerkung 10; Römer/Langheid, VVG, §68 Rdnr. 10). Ein solcher zur Beendigung führender Interessenwegfall liegt aber nur dann vor, wenn ein versicherbares Interesse auf Dauer unter keinem Gesichtspunkt mehr gegeben ist (Senat VersR 93, 48 = NJW-RR 92, 1313). Eine Verringerung oder auch nur ein vorübergehender Wegfall der Gefahr läßt noch nicht das versicherte Interesse entfallen (BGH VersR 88, 925, 926; Senat VersR 75, 174). Das versicherte Interesse bestimmt sich dabei nach objektiven und subjektiven Merkmalen (Römer/Langheid §68 Rdnr. 3).
a)
Bezüglich der Gebäudeversicherung lag schon nach objektiven Kriterien noch ein versicherbares Interesse vor. Unstreitig war die Westwand des Gebäudes - wenn auch stark reparaturbedürfig - noch vorhanden. Insoweit hatte sich nur das versicherte Risiko vermindert, gänzlich und auf Dauer war es dagegen nicht fortgefallen. Für diesen Teil des Gebäudes wäre nach dem Brand ohne weiteres ein weiterer Versicherungsfall, etwa ein Sturmschaden, denkbar gewesen, für den der Beklagte dann hätte eintreten müssen, ohne daß er sich auf einen möglichen Verbrauch der Versicherungssumme durch den bereits erfolgten Brand hätte berufen können (§§95 VVG i.V.m. 19 AFB 87). Der Vertrag zur Gebäudeversicherung war daher nicht beendet.
b)
Bezüglich der Betriebs- und Geschäftsversicherung sowie der Mietausfallversicherung mag zwar unmittelbar nach dem Brand ein versicherbares Risiko nicht mehr bestanden haben. Da der Kläger aber beabsichtigte, das Gebäude wieder herzustellen und zu vermieten und diese Absicht durch den begonnenen Wiederaufbau auch dokumentiert hat, lag zumindest kein dauerhafter und kein subjektiver Wegfall des versicherten Interesses vor. Damit bestanden auch diese beiden Versicherungsverträge noch fort.
2.
Die Verträge sind - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag beendet worden.
a)
Eine Willenserklärung des Beklagten, die Verträge einverständlich aufheben zu wollen und dies dem Kläger anzubieten, kann in den drei Schreiben vom 09.09. und 14.09.92 nicht gesehen werden. Die Mitteilung, daß der jeweilige Vertrag zum 30.03.92 erloschen ist, beinhalten schon von ihrem objektiven Erklärungsinhalt her kein Angebot auf Abschluß eines Vertrages, mit dem einverständlich diese Versicherungsverträge beendet werden sollen. Dem Empfänger der Erklärung wird vielmehr ein abgeschlossener Sachverhalt mitgeteilt, der nicht mehr verhandelbar oder zustimmungsbedürftig erscheint.
Auch der Beklagte selbst hat subjektiv kein Angebot auf einverständliche Vertragsaufhebung abgeben wollen. Ein solches Angebot wäre von einem Versicherer anders, nämlich eindeutiger formuliert worden. Die gewählte Formulierung zeigt, daß der Beklagte davon ausging, daß die Verträge gemäß §68 II VVG wegen Interessenwegfalls beendet seien, ohne daß dazu eine Mitwirkung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers erforderlich gewesen wäre. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß der Beklagte die Schreiben als Nachträge zu den Versicherungsscheinen bezeichnet hat. Damit sollte eine bereits vor rund 6 Monaten eingetretene Beendigung der Verträge dokumentiert, nicht aber erst diese Beendigung herbeigeführt werden.
Aus den gleichen Gründen kann dieses Schreiben auch nicht als Kündigung verstanden werden. Auch insoweit ist der Wortlaut eindeutig.
b)
Es läßt sich auch kein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, der dann trotz fehlender Willenserklärung in den Schreiben vom 09.09. und 14.09.92 - jedenfalls nach Auffassung des Beklagten - maßgeblich sein könnte. Der Kläger hat nicht zu erkennen gegeben, daß er ebenfalls von der Beendigung des Vertrages ausgeht und die Beendigung wünscht.
aa)
Selbst wenn der Beklagte den Beweis führen könnte, daß der Kläger die drei Schreiben erhalten hätte, läßt sich aus seinem weiteren Verhalten keine Zustimmung dazu herleiten. Die Schreiben waren, wie oben dargelegt, so formuliert, daß der Kläger nicht die Auffassung gewinnen konnte, sein Verhalten sei noch irgendwie bedeutsam für die Beendigung der Verträge. Aus Sicht des Empfängers handelte es sich um die Mitteilung eines eingetretenen Zustandes.
bb)
Das Verlangen des Klägers nach Rückzahlung der bereits geleisteten Prämie und das Einlösen des vom Beklagten übersandten Schecks über 3.111,90 DM belegt ebenfalls nicht, daß der Kläger mit einer Vertragsbeendigung einverstanden war. Der Kläger hat sein Verhalten hierzu schlüssig erklärt. Etwas anderes hat der Beklagte nicht bewiesen. Der Zeuge ... hat vielmehr die Darstellung des Klägers bestätigt. Danach hat der Zeuge als Agent des Beklagten dem Kläger erklärt, wegen des Brandes sei zwar das Risiko weggefallen und deshalb brauche er - der Kläger - auch keine Prämie mehr zu zahlen. Die Versicherungsverträge bestünden aber weiter fort und ab Baubeginn bestehe dann wieder Versicherungsschutz. Die Angaben des Zeugen entsprechen seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.97 an den Beklagten (Bl. 113). Die mit der Berufungserwiderung vorgelegten "Schnell-Briefe" des Zeugen ... (Bl. 147, 148), mit denen dieser sich an den Beklagten wendet, weil der Kläger trotz Vertragsaufhebung noch nicht sämtliche Beiträge zurückerstattet erhalten habe, hat der Zeuge ... erklärt. Von der nach Auffassung des Beklagten erfolgten Vertragsaufhebung wegen Risikowegfalls habe er erst zu diesem Zeitpunkt durch ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten erfahren. Bis dahin sei er davon ausgegangen, die Verträge würden noch fortbestehen, es müßten nur keine Prämien bezahlt werden. Ging aber der Kläger von dieser Information aus, dann war es ohne weiteres nachvollziehbar, daß er nicht nur die Prämie ab September 1992 zurückerstattet haben wollte, sondern auch die Prämie für den Zeitraum ab Brand bis September 92.
c)
Der Umstand, daß der Kläger nicht sofort den Beklagten in Anspruch genommen hat, sondern zunächst gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers vorgegangen ist und zudem das Maklerbüro ... und ... wegen Nichtzustandekommen der Bauwesenversicherung in Anspruch nehmen wollte, läßt keinen Schluß darauf zu, daß der Kläger mit der Beendigung dieser drei Verträge einverstanden war. Der Kläger hat sein Vorgehen damit erläutert, daß der Versicherungsagent ... ihm erklärt habe, der Beklagte sei nicht eintrittspflichtig. Er - der Kläger - müsse sich an den Schädiger halten. Dies hat der Zeuge ... bei seiner Vernehmung so bestätigt.
3.
Nach alledem ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Höhe der Klageforderung ist dagegen unter den Parteien streitig. Da keine ausreichende Grundlage für eine Schadenschätzung nach §287 ZPO oder für eine vergleichsweise Regelung vorlag, hat der Senat von der prozessualen Möglichkeit des §538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Voraussetzung für ein Grundurteil gemäß §304 ZPO liegen vor. Ein Grundurteil darf erlassen werden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, daß dem Kläger wenigstens ein Teil des geltend gemachten Anspruchs zusteht (BGH VersR 85, 154). So liegt der Fall hier. Daß der geltend gemachte Anspruch im Falle der Eintrittspflicht des Beklagten in irgend einer Höhe besteht, ist nicht zweifelhaft. Die Fragen zum Grund sind geklärt und spielen bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs keine Rolle mehr. Versicherungsrechtliche Einwendungen, wie etwa aus §§14 Nr. 2, 16 AFB, die den Erlaß eines Grundurteils verbieten könnten (vgl. dazu BGH VersR 92, 1465; 92, 1087) sind hier nicht ersichtlich.
Die Beschwer beider Parteien übersteigt 60.000,00 DM.