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Oberlandesgericht Hamm·20 U 126/11·27.09.2011

Berufung zurückgewiesen: Zurechnung dolosen Verhaltens der Ehefrau als Repräsentantin

ZivilrechtVersicherungsrechtVersicherungsvertragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund ein; das Berufungsgericht weist die Berufung zurück. Kernfrage ist, ob das dolose Verhalten der Ehefrau dem Versicherungsnehmer zuzurechnen ist. Der Senat verneint eine selbständige Relevanz des §166 Abs.1 BGB, weil die Ehefrau als Repräsentantin anzusehen ist. Eine Revisionszulassung erfolgt nicht; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Dortmund zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten der Berufung

Abstrakte Rechtssätze

1

Das dolose Verhalten eines Repräsentanten ist dem Versicherungsnehmer zuzurechnen, wenn sein Verhalten bei eigenem Zutun zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte.

2

Ist eine Person als Repräsentant des Versicherungsnehmers anzusehen, ist auf eine gesonderte Zurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB nicht abzustellen.

3

Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.

4

Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits richtet sich nach § 97 ZPO; die Vollstreckbarkeit folgt aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 BGB§ 28 VVG§ 97 ZPO§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 398/07

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2011 verkündete Urteil der2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Gründe

2

I.Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 17.08.2011 Bezug genommen.

3

Zu der Stellungnahme des Klägers vom 21.09.2011 ist folgendes auszuführen:

4

Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 17.08.2011 ausgeführt hat, ist dem Kläger das dolose Verhalten seiner Ehefrau versicherungsvertragsrechtlich deshalb zuzurechnen, weil es sich bei ihr um seine Repräsentantin gehandelt hat. Auf die vom Kläger herangezogene Norm des § 166 Abs. 1 BGB kommt es deshalb nicht an. Der Versicherungsnehmer haftet für seinen Repräsentanten, wenn dessen Verhalten zur Leistungsfreiheit des Versicherers geführt hätte, falls der Versicherungsnehmer es an den Tag gelegt hätte (Prölss/Martin, 28. Aufl., § 28 VVG Rz 64 m.w.N.). Dies ist hier ohne weiteres der Fall.

5

Für den des Weiteren mit Schriftsatz vom 21.09.2011 gestellten Antrag des Klägers, „die Berufung zuzulassen“, besteht gesetzlich kein Raum. Für die Zulassung der Revision nach Entscheidung durch Urteil besteht keine Veranlassung, weil die maßgeblichen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind und es im Übrigen um Fragen des Einzelfalles geht.

6

II.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Vollstreckbarkeit ergibt sich ohne weiteren Ausspruch aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.