Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·20 U 126/11·16.08.2011

Berufung gegen Abweisung der Feststellungsklage wegen vorgetäuschtem Pflegedienst

ZivilrechtVersicherungsrechtVertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legt Berufung gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage ein. Streitgegenstand ist, ob er wissentlich eine nicht existierende Pflegedienstleistung gegenüber der Beklagten vorgetäuscht hat und ob die Handlungen seiner Ehefrau ihm zuzurechnen sind. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos: der Kläger kannte das Nichtbestehen des Dienstes und hatte die Abwicklung der Versicherungsangelegenheiten seiner Ehefrau übertragen, deren Betrugsvorverurteilung zuzurechnen ist.

Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet abgewiesen; Landgerichtsurteil bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Wer weiß, dass die behauptete Leistung nicht besteht und die benannte Person nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt, handelt gegenüber dem Anspruchsgegner wissentlich täuschend.

3

Handlungen Dritter sind dem Beteiligten zuzurechnen, wenn diese in Ausübung einer von ihm übertragenen Vertretungs- oder Abwicklungsaufgabe erfolgen.

4

Die Behauptung, nicht in einen Tatplan eingeweiht gewesen zu sein, entlastet nur, wenn objektive Umstände ein Fehlen von Kenntnis und Mitwirkung tatsächlich belegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 2 O 398/07

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Mit überzeugender und zutreffender Begründung hat das Landgericht die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

3

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass er keine bewusst falschen Angaben gemacht habe, weil er geglaubt habe, dass die Erstattung nicht zu beanstanden sei.  Denn seine Ehefrau und seine Tochter hätten den Plan gefasst, durch den Anschein eines Pflegedienstes die Kosten geltend zu machen; in diesen Tatplan sei er zu keinem Zeitpunkt eingeweiht gewesen.

4

Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben. Der Kläger wusste, dass es keinen  angeblich von der Tochter betriebenen Pflegedienst – „X - Altenbetreuung, Krankenpflegedienst, Hauswirtschaftliche Versorgung“ gab und dass seiner Tochter jegliche berufliche pflegerische Qualifikation hierzu fehlte. Schon aus dem Wissen dieser Tatsachen folgt das Wissen des Klägers, dass der Beklagten vorgetäuscht werden sollte, dass hier ein eingerichtetes Pflegeunternehmen mit entsprechenden Mitarbeitern tätig geworden sei. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass ihm das Handeln seiner Ehefrau, die wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist, als seiner Repräsentantin zuzurechnen ist. Angabegemäß hat er die Abwicklung des Versicherungsverhältnisses in den Jahren 2004 bis 2007 in vollem Umfang seiner Ehefrau überlassen.

5

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

6

Hamm, den                17.08.2011

7

Das Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat