Berufung wegen Haftpflichtversicherungsschutz nach tödlichem Messerstich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Feststellung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes für einen tödlichen Messerstich vom 25.06.1988; die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Tötung. Das OLG Hamm weist die Berufung zurück, weil der Vollbeweis für Vorsatz (auch bedingter Vorsatz) nicht erbracht ist. Zudem greift die Ausschlussregel für Hieb-/Stoßwaffen bei einem kleinen Taschenmesser nicht.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Feststellungsurteil zum Versicherungsschutz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer ist nach § 4 II Nr. 1 AHB nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeiführt; hierfür muss der Vorsatz auch die konkreten Schadensfolgen, gegebenenfalls den Tod, umfassen.
Feststellungen im Strafurteil begründen nicht automatisch die zivilrechtliche Überzeugung von Vorsatz im Haftpflichtversicherungsrecht; das Zivilgericht prüft eigenständig, ob der Vollbeweis des Vorsatzes vorliegt.
Ein gewöhnliches kleines Taschenmesser ist keine Hieb‑ oder Stoßwaffe im Sinne des Waffengesetzes; Ausschlusstatbestände, die auf solche Waffen abstellen, greifen daher nicht ohne nähere Feststellungen zur Beschaffenheit und Eignung der Waffe.
Der Versicherungsnehmer kann auf Feststellung gerichtlich verlangen, dass der Versicherer bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gegen Dritte zu gewähren hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 432/91
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.02.1992 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird der Tenor wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Vorfall vom 25.06.1988 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können Sicherheit leisten durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten haftpflichtversichert und verlangt Versicherungsschutz aus dem Vorfall vom 25.06.1988.
An diesem Tag hatte der Kläger mit dem Gastwirt ... in dessen Gaststätte eine tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger ein Messer zog und dem Gastwirt eine tödliche Stichverletzung ins Herz versetzte. Nach den Feststellungen im Strafurteil der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.02.1990 kam es wie folgt zur Tötung des Gastwirtes:
| "Mit dem geöffneten Messer führte der jetzt 1 m von dem mit dem Rücken an der Theke lehnenden, auf einen Barhocker gestützten ... entfernt stehende Angeklagte sodann mit erheblicher Kraft einen Stich gegen dessen Körper. Dabei drang die Messerklinge nach Durchbohren der Kleidungsstücke - Pullover sowie Ober- und Unterhemd - unterhalb der sechsten Rippe in die linke Brustseite ein. Der von außen nach oben innen verlaufende Messerstich war so heftig, daß die Klinge den Knorpel der sechsten Rippe durchtrennte und bis ins Herz vordrang, wodurch es zu einer breiten Eröffnung der linken Herzkammer und des Herzbeutels mit der Folge einer sofortigen starken Ausblutung in den Brustkorb kam" (vgl. S. 8 des Strafurteils, Bl. 548 Beiakte). |
Der Kläger wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Ansprüchen Dritter aus dem Vorfall vom 25.06.1988 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich u.a. auf Leistungsfreiheit berufen und ausgeführt, der Kläger habe den Gastwirt vorsätzlich getötet.
Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben und u.a. ausgeführt, die Beklagte habe nicht bewiesen, daß der Kläger den Gastwirt vorsätzlich getötet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie meint, aus dem Inhalt der Strafakten und den Feststellungen des Strafurteils folge zwingend, daß der Tod des Opfers von dem Vorsatz des Klägers bei seinem tätlichen Angriff umfaßt war. Wer einen Menschen in der Herzgegend in den Brustkorb steche, könne nicht lediglich dessen Verletzung, sondern müsse dessen Tod wollen. Außerdem greife der Ausschluß nach Nr. I 8 der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung ein. Das bei der Tat verwendete Messer stelle eine Hieb- oder Stoßwaffe dar.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Gewährung von Versicherungschutz verlangt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Strafakten 46 Js 353/88 StA Bielefeld lagen dem Senat vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der neu gefaßte Urteilstenor trägt dem klarstellenden Antrag des Klägers Rechnung. Im Haftpflichtversicherungsrecht klagt der Versicherungsnehmer nämlich richtigerweise auf Feststellung, daß der Versicherer wegen einer genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (BGH VersR 81, 173 = NJW 81, 870). Mehr als bedingungsgemäßen Versicherungsschutz hat der Kläger aber nicht verlangt, wie Klagebegründung und Berufungserwiderung deutlich machen.
2.
Die Beklagte ist nicht gemäß §4 II Nr. 1 AHB leistungsfrei, da sie den Vollbeweis für eine vorsätzliche Tötung nicht erbracht hat. Eine vorsätzliche Schadensherbeiführung im Sinne des §4 II Nr. 1 AHB setzt voraus, daß der - sei es auch nur bedingte - Vorsatz des Versicherten auch die Schadensfolgen umfaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH VersR 75, 557; 80, 915; Senat zuletzt in VersR 92, 86 m.w.N.). Daß der Kläger auch den Tod als Schadensfolge gewollt oder auch nur bedingt gewollt hat, steht nicht fest. Die Feststellung im Strafverfahren und im Strafurteil, auf die sich die Berufung bezieht, haben den Senat nicht zu der Überzeugung gelangen lassen, der Kläger habe in dem Bewußtsein gehandelt, sein Messerstich werde oder könnte zum Tod des Gastwirtes führen. So steht schon nicht fest, daß der Kläger mit dem Messer bewußt in die Herzgegend gezielt hat.
Im Strafurteil heißt es dazu nur, daß der Kläger einen Stich gegen den Körper des Gastwirtes geführt hat. Ein solcher Stich muß nicht zwingend ein gezielter Stich gewesen sein. Es könnte sich ohne weiteres auch um einen ungezielten Stich gehandelt haben, der durch die starke Erregung des Klägers ausgelöst worden ist. Vorausgegangen war nicht nur eine Schlägerei oder Rangelei zwischen dem Kläger und dem Gastwirt. Kurz vor dem Messerstich waren vielmehr die beiden getrennt worden und ... hatte gesagt, daß nun Schluß sein sollte. Danach wandte sich ... vom Kläger weg, ging in Richtung Theke, drehte sich dann aber plötzlich um und schlug dem Kläger mit der Faust ins Gesicht. Die dann folgende Reaktion des Klägers, nämlich Wegstoßen, Messerziehen und Zustechen, läßt nicht ohne weiteres den Schluß zu, dies müsse mit Tötungsabsicht erfolgt sein. Auch die Tatsache, daß der Kläger unmittelbar danach das Messer auf den Boden warf und den anderen Gästen zurief, Polizei und Notarzt müsse verständigt werden, spricht eher gegen eine Tötungsabsicht. Darüber hinaus hat letztlich niemand genau gesehen, wie der Kläger dem Gastwirt den Messerstich beigebracht hat (S. 12 des Strafurteils). Da der Kläger den Gastwirt vorher weggestoßen hatte und dieser mit dem Rücken gegen die Theke geschleudert wurde und nur durch ein Abstützen auf einen Barhocker einen Sturz auf den Boden vermeiden konnte, ist es ohne weiteres möglich, daß der Kläger unkontrolliert in Richtung des Gastwirtes gestoßen oder auf eine andere Stelle als die Herzgegend gezielt hat und der Gastwirt im letzten Moment eine gewollte oder ungewollte Bewegung gemacht hat, wodurch es dann zu diesem Stich in die linke Brustseite gekommen ist.
3.
Der Ausschlußgrund nach Nr. I 8 der Besonderen Bedingungen zur Haftpflichtversicherung greift offensichtlich nicht ein. Das kleine Taschenmesser, mit dem der Kläger den Stich ausgeführt hat, ist eindeutig keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Bei dem Messer handelt es sich um ein ganz normales Taschenmesser mit einer 7 cm langen einseitig geschärften, am Griffstück etwa 1,3 cm breiten und nach vorn spitz zulaufenden Klinge, die aus einem etwa 9 cm langen Griffstück herausragt. Hieb- und Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes sind aber nur solche Messer, bei denen durch ihre ungewöhnliche Größe oder ihre das übliche Maß überschreitende Länge und Schärfe der Spitze, ähnlich wie bei einem Dolch, bewußt die Eignung zur Zufügung von Verletzungen gegeben sind (Potrykus, Waffenrecht, 5. Aufl., §1 Anm. 10 m.w.N.).
Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge aus §97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten beträgt 70.000,- DM.