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Oberlandesgericht Hamm·20 U 123/98·01.12.1998

Berufung gegen Abweisung einer Vollkaskoklage wegen grober Fahrlässigkeit des Fahrers

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtHaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Vollkaskoversicherung den unstreitigen Wiederbeschaffungswert nach einem Tunnelunfall. Die Beklagte berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des versicherten Fahrers (§ 61 VVG). Das Landgericht wies die Klage ab; das OLG Hamm bestätigte dies und begründete die Leistungsfreiheit mit Nichtbeachtung eines Hinweisschilds, unangemessener Geschwindigkeit und dem fahrlässigen Gasgeben statt Bremsen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Klage wegen Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Vollkaskoversicherung führt grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 61 VVG.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Fahrer offensichtlich vorhandene Gefahrzeichen (z. B. enge Fahrbahn, Hinweisschild) unbeachtet lässt und mit unangemessener Geschwindigkeit in eine Gefahrstelle einfährt.

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Eine nachträglich behauptete und durch Zeugen bestätigte Schilderung des Unfallablaufs führt nur dann zu einer anderen Rechtsfolge, wenn sie die objektive und subjektive Sorgfaltspflicht in einem Maße relativiert, dass keine grobe Fahrlässigkeit mehr vorliegt.

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Das Verwechseln von Gas- und Bremspedal oder ein kurzzeitiges Fehlverhalten des Fahrers entbindet nur ausnahmsweise von grober Fahrlässigkeit; die bloße Behauptung oder allgemeine Entschuldigung genügt hierfür nicht, insbesondere wenn der Fahrer länger mit dem Fahrzeug vertraut war.

Relevante Normen
§ 61 VVG§ 79 Abs. 1 VVG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 4 O 512/97

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28. Mai 1998 ver-kündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Vollkaskoversicherung auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Wiederbeschaffungswertes für das versicherte Fahrzeug Mercedes-Benz Baureihe 124 Cabriolet 300 CE-24 in Anspruch.

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Er behauptet, am 19.12.1996 gegen 22.00 Uhr habe der Fahrzeugeigentümer D (mit dem Kläger als Beifahrer) in Bielefeld in einem engen Tunnel mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall erlitten: Das Fahrzeug sei zunächst rechts gegen einen Bordstein geprallt, wodurch ein Reifen geplatzt sei; dadurch sei der Wagen außer Kontrolle geraten und zunächst mit der rechten und sodann auch mit der linken Seite gegen die Tunnelwände gefahren.

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Die Beklagte bestreitet das behauptete Unfallgeschehen mit näherer Begründung und beruft sich hilfsweise auf Leistungsfreiheit wegen § 61 VVG (überhöhte Geschwindigkeit) und Aufklärungsobliegenheitsverletzungen.

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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherer sei wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Zeugen D leistungsfrei geworden. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG) des Versicherten D wie folgt begründet:

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D sei mit einer vom Kläger in der Schadenanzeige angegebenen Geschwindigkeit von 50 km/h ungebremst in den Tunnel eingefahren, obwohl es dort erkennbar eng werden würde. Ein vor dem Tunnel befindliches Verkehrsschild habe die im Tunnel gegebene Fahrbahnbreite mit 1,7 m angegeben; tatsächlich sei die Fahrbahn ca. 2 m breit. Die Breite des versicherten Fahrzeuges betrage 1,74 m. Deshalb hätte der Versicherte allenfalls mit gesteigerter Schrittgeschwindigkeit in den Tunnel einfahren dürfen.

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Das ist richtig und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

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In seiner Berufungsbegründung greift der Kläger stattdessen den von ihm erstinstanzlich noch bestrittenen Vortrag der Klageerwiderung auf, wonach er kurz vor dem Tunnel den Fahrer D wie folgt angesprochen haben will: "Paß auf, der Tunnel, tritt auf die Bremse!" D sei dadurch erschrocken und habe versehentlich Gas gegeben, anstatt abzubremsen. Ein sich anschließender Bremsversuch sei fehlgeschlagen.

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Auch dieser neue - vom Zeugen D bestätigte - Sachverhalt vermag der Klage nicht zum Erfolg zu helfen. Auch danach trifft den Zeugen D der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, der zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt (§§ 61, 79 Abs. 1 VVG). Der Zeuge hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem einleuchten mußte. Bevor er vom Kläger unmittelbar vor dem Tunneleingang zum Bremsen aufgefordert wurde, hat er das vor dem Tunnel aufgestellte Hinweisschild und die offensichtliche Tunnelenge nicht zur Kenntnis genommen. Gründe, die dieses Nichterkennen einer bevorstehenden Gefahrenstelle erklärbar machen oder zumindest in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgetragen.

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Auf die Aufforderung des Klägers zum Abbremsen des Fahrzeugs hat der Zeuge D zudem mit einem krassen Fehlverhalten reagiert, indem er - für den Senat unverständlich - Gas gegeben hat. Der von der Berufung vorgebrachte Entschuldigungsversuch, D habe zuvor üblicherweise Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren, überzeugt nicht. Immerhin war das versicherte Automatik-Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 5 Monate auf den Versicherten zugelassen. Abgesehen davon hat das Verwechseln von Gas- und Bremspedal mit den Besonderheiten eines Automatik-Fahrzeuges ohnehin nichts zu tun.

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Alles in einem war das Maß der Unaufmerksamkeit und Unkonzentriertheit des Zeugen D objektiv und subjektiv von einem derart gesteigerten Ausmaß, das als grob fahrlässig gewertet werden muß.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.

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Die Beschwer des Klägers beträgt 26.500,00 DM.