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Oberlandesgericht Hamm·20 U 121/81·22.10.1981

Versicherungsrecht: Vorläufiger Deckungsschutz trotz fehlerhafter Einlösungsanforderung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Versicherer) verlangte vom Beklagten (Versicherten) Erstattung, das OLG Hamm wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob der vorläufige Deckungsschutz rückwirkend entfiel wegen Nicht-Einlösung des Versicherungsscheins. Das Gericht verneinte dies, weil dem Beklagten keine ordnungsgemäße Beitragsrechnung vorlag und der Versicherer durch fehlerhafte Forderungen Verwirrung stiftete. Eine Berufung auf §12 Abs.3 VVG wurde als treuwidrig zurückgewiesen.

Ausgang: Klage des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer abgewiesen; vorläufiger Deckungsschutz besteht und Berufung auf §12 Abs.3 VVG wegen Treuwidrigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der vorläufige Deckungsschutz erlischt nicht rückwirkend wegen unterbliebener Einlösung des Versicherungsscheins, wenn dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Beitragsrechnung vorgelegen hat; die Einlösungspflicht setzt eine als Zahlungsaufforderung geeignete Beitragsrechnung voraus.

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Der im Versicherungsschein als Einlösungsbetrag ausgewiesene Betrag ist nur dann als Erstprämie zu qualifizieren, wenn er dem tatsächlich zur Herbeiführung des materiellen Versicherungsbeginns zu zahlenden Betrag entspricht; der Versicherer kann den Einlösungsbetrag nicht durch verzögerte Ausstellung der Police einseitig erhöhen.

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Eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 12 Abs. 3 VVG ist ausgeschlossen, wenn die Geltendmachung dieser Vorschrift treuwidrig ist, insbesondere weil der Versicherer durch fehlerhafte oder irreführende Rechnungsangaben die Zahlung des Versicherungsnehmers vereitelt hat.

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Die verspätete Berichtigung einer überhöhten Einlösungsforderung und die unklare Kommunikation des Versicherers können nach Treu und Glauben die Inanspruchnahme von Rechten gegen den Versicherungsnehmer ausschließen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 36 VVG§ 35 VVG§ 12 Abs. 3 VVG§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 451/80

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12. Februar 1981 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

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Die zulässige Berufung hat Erfolg.

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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu, weil sie aufgrund des zugunsten des Beklagten bestehenden vorläufigen Deckungsschützes verpflichtet war, die dem Geschädigten Kuppens entstandenen Unfallschäden in dem Umfang zu regulieren, wie sie es getan hat.

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1.)

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der vorläufige Deckungsschutz nicht nach §1 Abs. 2 S. 4 AKB rückwirkend außer Kraft getreten. Zwar hat die Klägerin den Versicherungsantrag des Beklagten vom 19. Mai 1976 unverändert angenommen. Es kann dem Beklagten aber nicht zur Last gelegt werden, daß er den Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst habe. Einlösung des Versicherungsscheins bedeutet Aushändigung der Police oder Übersendung an den Wohnsitz des Schuldners und Zahlung der Erstprämie (§§36, 35 VVG). Die Einlösungspflicht des Versicherungsnehmers bei Aushändigung oder Übersendung des Versicherungsscheins setzt eine ordnungsgemäße und als Zahlungsaufforderung zu wertende Beitragsrechnung voraus; denn erst wenn dem Versicherungsnehmer eine solche ordnungsgemäße Beitragsrechnung vorliegt, ist er in der Lage und deshalb verpflichtet, die Erstprämie unverzüglich zur Einlösung des Versicherungsscheins zu entrichten (BGH Versicherungsrecht 1968, 439; OLG Hamm Versicherungsrecht 1972, 775, 776). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Im Versicherungsschein vom 16. Juni 1976 war als Einlösungsbetrag ein solcher von 453,20 DM ausgewiesen. Dieser im Versicherungsschein ausgewiesene Betrag war jedoch nicht die Erstprämie, sondern der Betrag für die ersten beiden Quartale. Die Erstprämie ist der Betrag, der zu zahlen ist um den Versicherungsschutz materiell beginnen zu lassen. Das war aber lediglich die Rate für das 1. Quartal, da vierteljährliche Prämienzahlung vereinbart war. Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Einlösung bereits die 2. Rate fällig geworden war. Der Versicherer soll es nämlich nicht in der Hand haben, den Einlösungsbetrag, an dessen Zahlung bzw. Nichtzahlung wesentliche Rechtsfolgen geknüpft sind, durch Verzögerung der Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins zu erhöhen (vgl. OLG Hamm Versicherungsrecht 1972, 776). Durch die nicht rechtzeitige Zahlung der unrichtig angegebenen Erstprämie ist daher der vorläufige Deckungsschutz nicht rückwirkend entfallen.

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Zwar hat die Klägerin, dann später durch Zusendung des berichtigten Versicherungsscheins mit Datum vom 17. September 1976 die zutreffend berechnete Erstprämie angefordert, und der Beklagte hat diese Prämie erst am 11. Oktober 1976 bezahlt. Es fehlt jedoch an hinreichendem Vorbringen der Klägerin dazu, daß diese Zahlung nach Ablauf der Zweiwochenfrist erfolgt ist, Insbesondere ist nicht dargetan, wann der berichtigte Versicherungsschein dem Beklagten zugegangen ist. Demnach konnte auch insoweit ein rückwirkendes Erlöschen des vorläufigen Deckungsschutzes nicht festgestellt werden.

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2)

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Eine Leistungsfreiheit der Klägerin ist auch nicht nach §12 Abs. 3 VVG eingetreten, weil die Berufung der Klägerin auf diese Vorschrift angesichts der von ihr selbst verursachten Unklarheiten einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.

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Dabei ist zunächst davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Anforderung einer überhöhten Einlösungsprämie Verwirrung gestiftet und dadurch den Beklagten davon abgehalten hat, durch Zahlung des Einlösungsbetrages den vorläufigen Deckungsschutz zu erhalten. Nachdem nämlich die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 3. August 1976 aufgefordert hatte, den angeforderten - überhöhten - Einlösungsbetrag unverzüglich zu zahlen, damit er den für ihn so notwendigen Versicherungsschutz erhalte, beschwerte sich der Beklagte mit seinem Schreiben vom 7. August 1976 bei der Klägerin zu Recht, daß sie ihm eine nach seiner Ansicht viel zu hohe Prämie berechnet habe, zumal er sein Fahrzeug am 25. Mai 1976 bereits abgemeldet habe, und bat um eine entsprechend reduzierte Rechnung. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin erst durch Übersendung des geänderten Versicherungsscheines vom 17. September 1976, wonach der Beklagte auf der Basis des Kurztarifs lediglich einen Betrag in Höhe von 131,- DM zahlen sollte. Da der Beklagte diesen Betrag - wonach mangels entgegenstehenden Vertrags der Klägerin auszugehen ist - sodann unverzüglich gezahlt hat, ist auch davon auszugehen, daß er bei sofortiger Mitteilung der richtigen Erstprämie diese unverzüglich entrichtet hätte. Da das Schreiben der Klägerin vom 11. November 1976 ersichtlich in Unkenntnis des neuen Versicherungsscheins und der Zahlung des Beklagten verfaßt wurde - es bezieht sich ausdrücklich auf den am 6. Juli 1976 vorgelegten (ersten) Versicherungsschein -, konnte der Beklagte, nachdem er nunmehr genau das getan hatte, was die Klägerin von ihm verlangt hatte, dieses Schreiben nur als Mißverständnis verstehen und die Sache als erledigt ansehen. Unter diesen Umständen ist die Berufung der Klägerin auf die mit diesem Schreiben in Gang gesetzte Frist nach §12 Abs. 3 VVG rechtsmißbräuchlich.

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Da der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da die Revisionssumme unzweifelhaft nicht erreicht ist.