Auszahlung der Lebensversicherung an namentlich benannte Ex‑Ehefrau trotz Scheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Versicherungsleistung aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen Bruders; die Beklagte hatte an dessen geschiedene Ehefrau ausgezahlt, die im Versicherungsantrag namentlich als Bezugsberechtigte genannt war. Streitfrage war, ob Scheidungsvereinbarung oder ein angeblicher Widerruf die Bezugsberechtigung aufgehoben hätten. Das OLG hält die namentliche Einsetzung für wirksam, betont, dass ein Widerruf erst mit Zugang beim Versicherer wirksam wird, und erklärt die Auszahlung an die Ex‑Ehefrau für rechtswirksam.
Ausgang: Klage der Erbin auf Auszahlung der Versicherungssumme abgewiesen; Auszahlung an namentlich benannte Ex‑Ehefrau als berechtigt angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Scheidung hebt eine im Versicherungsantrag namentlich vorgenommene Bezugsberechtigung für eine Lebensversicherung nicht automatisch auf; die Einsetzung bleibt bestehen, sofern sie nicht wirksam widerrufen wurde.
Der Widerruf einer Bezugsberechtigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit Zugang beim Versicherer wirksam.
Zahlt der Versicherer an die zum Eintritt des Versicherungsfalls berechtigte Person, so ist er durch diese Leistung von seiner Verpflichtung befreit; etwaige Rückforderungsansprüche der Erben richten sich gegen die Leistungsempfängerin und ergeben sich zivilrechtlich (z. B. aus Bereicherung), nicht gegen den Versicherer.
§130 II BGB findet keine Anwendung, wenn der Erklärende vor dem Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung stirbt und die Erben zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens nicht mehr verfügungsbefugt sind, sodass die Erklärung nicht kraft Übergangs wirksam wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 3 O 426/79
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Februar 1980 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin Trosbach werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Der am 30. Dezember 1978 verstorbene Bruder der Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Lebensversicherung, die zum 1. Oktober 1978 mit einer Versicherungssumme von 13.420,00 DM beitragsfrei gestellt wurde. Als Bezugsberechtigte bezeichnete der Versicherungsnehmer im Antrage seine Ehefrau " ... geb. ...". Die Ehe wurde im Jahre 1973 geschieden. In einer Vereinbarung vom 10. Januar/2. März 1973 verzichteten die Eheleute gegenseitig auf Unterhaltsansprüche. Außerdem einigten sie sich über die Verteilung des Hausrats usw. Dabei wurden die Lebensversicherung sowie die Bezugsberechtigung nicht erwähnt. Abschließend heißt es in der Vereinbarung, damit seien sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche erledigt, auf weitergehende Ansprüche werde gegenseitig verzichtet.
Der Versicherungsnehmer ist von seinen Eltern beerbt worden. Diese haben ihre Ansprüche aus der bei der Beklagten bestehenden Lebensversicherung am 29. März 1979 an die Klägerin abgetreten. Mit Schreiben vom 11. Juni 1979 widerriefen die Eltern des Versicherungsnehmers gegenüber dessen geschiedener Ehefrau die Bezugsberechtigung. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tage setzten sie die Beklagte von dem Widerruf sowie der Scheidungsvereinbarung in Kenntnis und verlangten die Auszahlung der Versicherungssumme. Die Beklagte zahlte jedoch die Versicherungssumme von 13.420,- DM an die geschiedene Ehefrau ihres Versicherungsnehmers aus. Die Klägerin will diese Zahlung nicht gegen sich gelten lassen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.420,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1979 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem am 14. Februar 1980 verbündeten Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.420,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. August 1979 zu zahlen.
Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers, die inzwischen wiedergeheiratet hat und nunmehr ... heißt, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Sie beantragt,
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und behauptet ergänzend: Der Versicherungsnehmer habe im Jahre 1972 der Beklagten schriftlich mitgeteilt, daß die Bezugsberechtigung auf seinen Vater übergehen solle. Dieses Schreiben habe der Versicherungsvertreter ... dem Versicherungsnehmer aufgesetzt.
Auf die Schriftsätze der Parteien wird ergänzend Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen .... Dieser hat ausgesagt: Ich bin bei der Beklagten im Fachbereich Lebensversicherung tätig. Ich habe die den Versicherungsnehmer ... betreffenden Akten vor der Fahrt zum heutigen Termin im einzelnen durchgesehen. Einen Brief, in dem Herr ... die Bezugsberechtigung auf seinen Vater übertragen hat, habe ich nicht gefunden. Es liegt nur ein Schreiben aus dem Jahre 1971 vor, in dem der Verlust der Police angezeigt wird. Die nächste Korrespondenz hat erst wieder 1978 stattgefunden. Es handelt sich um den Antrag des Versicherungsnehmers, in dem die Umwandlung der Versicherung in eine beitragsfreie beantragt wird. Die Beklagte bestätigt jede Änderung der Bezugsberechtigung. Im vorliegenden Fall hätte der Versicherungsnehmer einen förmlichen Nachtrag zum Versicherungsschein erhalten, weil die Versicherungssumme höher als 10.000,- DM war. Das wird von der Beklagten schon solange so gehandhabt, wie ich bei ihr tätig bin. Ich habe im Jahre 1947 bei der Beklagten angefangen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist auch sachlich gerechtfertigt.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrage ihres verstorbenen Bruders zu. Inhaber dieses Anspruchs waren nämlich nicht die Erben des Versicherungsnehmers, sondern seine geschiedene Ehefrau.
1.
Die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers hat mit Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch auf die Versicherungsleistung erworben, weil sie in dem Versicherungsantrage als Bezugsberechtigte bezeichnet war (§§331 BGB, 166 VVG, 15 Nr. 1 ALB).
a)
Die Einsetzung der Ehefrau als Bezugsberechtigte ist nicht ohne weiteres auflösend bedingt durch die Scheidung der Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles. Zu diesem Ergebnis gelangt die herrschende Meinung (BGH VersR 75, 1020; Senat VersR 76, 142) mit überzeugenden Gründen heute sogar dann, wenn der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte lediglich die "Ehefrau" ohne namentliche Nennung angegeben hat. Erst recht ist diese Lösung daher zutreffend, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - seine Ehefrau ausdrücklich mit ihrem Namen bezeichnet hat.
b)
Es gibt auch keine gesetzliche Auslegungsregel dahin, daß das Bezugsrecht nur für die Dauer der Ehe gelten solle. §2077 BGB enthält zwar die Auslegungsregel, daß eine letztwillige Zuwendung an den Ehegatten grundsätzlich - vorbehaltlich des Gegenbeweises nach §2077 III BGB - mit Auflösung der Ehe unwirksam wird. Die Vorschrift läßt sich aber, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29. Januar 1975 (VersR 76, 142; zustimmend BGH VersR 75, 1020) eingehend dargelegt hat, weder unmittelbar noch dem Rechtsgedanken nach auf Fälle der vorliegenden Art anwenden.
c)
Der Versicherungsnehmer hat die im Versicherungsantrage ausgesprochene Bezeichnung seiner damaligen Ehefrau als Bezugsberechtigte niemals wirksam widerrufen.
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß das angebliche Schreiben, mit dem der Versicherungsnehmer schon im Jahre 1972 die Bezugsberechtigung geändert haben soll, der Beklagten zugegangen ist. Der Zeuge ..., den die Klägerin für ihre diesbezügliche Aussage benannt hatte, konnte nur angeben, daß sich ein solches Schreiben nicht bei den Akten der Beklagten befinde. Der Widerruf ist aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Prölss-Martin, 22. Aufl., §15 ALB Anm. 2 Aa m.W.Nachw.), die erst mit ihrem Zugang (§130 I BGB) bei der Beklagten selbst (§14 III AVB) wirksam wird.
Ob schon in der Scheidungsvereinbarung ein Widerruf liegt, wie die Klägerin meint, kann dahinstehen. Dieser Widerruf ist nämlich nicht wirksam geworden, weil er der Beklagten erst nach dem Tode des Versicherungsnehmers zugegangen ist. §130 II BGB, nach dem es auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung ohne Einfluß ist, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt, ist hier nicht anwendbar, denn diese Vorschrift setzt voraus, daß die Erben des Erklärenden in dem Zeitpunkt noch verfügungsbefugt sind, in dem die Erklärung wirksam wird (vgl. Palandt-Heinrichs, 39. Aufl., §130 Anm. 4). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gegeben, weil die Rechte aus dem Versicherungsvertrage seit dem Tode des Versicherungsnehmers allein dessen geschiedener Ehefrau zustehen (so - jedenfalls im Ergebnis - auch Prölss-Martin a.a.O.).
2.
Mit der Auszahlung der Versicherungsleistung an die frühere Ehefrau ihres Versicherungsnehmers hat die Beklagte an die Anspruchsinhaberin geleistet. Sie ist daher frei geworden. Eine ganz andere und im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheidende Frage ist, ob die geschiedene Ehefrau die Versicherungsleistung im Verhältnis zur Klägerin behalten darf. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Rechtsbeziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner früheren Ehefrau (sog. Valutaverhältnis) ab. Ist dieses Rechtsverhältnis fehlerhaft, etwa weil die beabsichtigte Schenkung nicht zustandegekommen oder wirksam widerrufen ist, so können sich Bereicherungsansprüche der Erben des Versicherungsnehmers oder der Klägerin als deren Rechtsnachfolger ergeben (vgl. BGH NJW 75, 382).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§91, 101 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, da nach dem Ermessen des Senats die Revisionssumme unzweifelhaft nicht erreicht wird. Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 13.420,- DM.